Treppenlifte sind als Hilfsmittel nur bei Umbauten oder Instandsetzungen zulässig, wo der nachträgliche Einbau eines Aufzugs oder einer Rampe nicht möglich ist.
Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» regelt in Kapitel 3, Ziffer 3.8 in welcher Situation Treppenlifte zulässig sind und welche Anforderungen sie erfüllen müssen. Diese technischen Hilfsmittel gelten als spezifische Einrichtungen des Typs B. Ihr Einsatz ist bedingt zulässig als Ersatz oder Behelf bei Treppen in bestehenden Bauten sofern kein Lift oder keine Rampe eingebaut werden kann. Der Bauherr ist auf die Abweichung von der Regelbauweise hinzuweisen und die zuständigen Bewilligungsbehörden sowie die kantonalen Bauberater für Hindernisfreie Bauten müssen ihre Zustimmung geben (Ziff. 1.2, 7.1.5 und 7.1.7).
Beim Umbau oder der Instandsetzung ermöglicht die Installation eines Treppenlifts nachträglich den Zugang für Personen mit Rollstuhl zu gewährleisten, wo aufgrund der bestehenden Situation kein Aufzug und keine Rampe eingesetzt werden kann (Ziff. 3.8.1). Bestehen verschiedene Möglichkeiten die Höhenüberwindung zu gewährleisten, muss jene eingesetzt werden, welche für die Benutzenden am wenigstens Nachteile mit sich bringt (Ziff. 7.1.6). Die Norm regelt in Anhang C die Eignungskriterien für Einrichtungen zur Höhenüberwindung in öffentlich zugänglichen Bauten.
Bei öffentlich zugänglichen Bauten sind diese hebesysteme nur in Ausnahmefällen geeignet. Sie haben folgende Nachteile:
Position der Fachstelle
Die Installation eines Treppenlifts ist keine befriedigende Alternative zu einem Aufzug oder einer Rampe. Eine Hebebühne ist aufgrund der höheren Nennlast und der flexibleren Nutzung einem Treppenlift vorzuziehen.
Stand 30.10.2020
Zu diversen Themen sind in den Auslegungen zur Norm SIA 500:2009 aus dem Jahr 2018 Anmerkungen, Erläuterungen und Interpretationen zu finden, die die Anforderungen präzisieren.
– Auslegung A10: Ausstattung von Treppenliften
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