Eine ungenügende Lichtbreite bei einer Tür oder das Fehlen einer freien Fläche neben der Tür stellt ein unüberwindbares Hindernis dar, das Personen mit einer Behinderung die Nutzung eines Baus oder dessen Inneneinrichtungen verunmöglicht.
Bei Türen, Fenstertüren und Durchgängen beschreibt die Norm SIA 500«Hindernisfreie Bauten» (Kapitel 3.3) die Anforderungen an Lichtbreite, Schwelle und nötige Manövrierflächen, um Türen und Fenstertüren betätigen zu können. Sie gibt auch Hinweise für Windfänge, Karusselltüren, Drehkreuze und Erkennbarkeit der Türen.
Gemäss Norm SIA 343 «Türen und Toren» ist die minimale nutzbare Breite einer Türe die effektive Lichtbreite, die weder durch den einstehenden Türflügel noch etwas anderes verringert werden darf (Ziff. 3.3.1.2).
Die minimale nutzbare Breite beträgt (Ziff. 3.3.1.1 und Auslegung SIA 500, 2018, A02):
Türen müssen ohne Schwelle ausgeführt werden. Wenn ein Absatz nötig ist, wie z.B. bei einer Hauseingangstür, sollte dieser Absatz eine Höhe von max. 25 mm nicht überschreiten und nur einseitig bestehen. Flachgewölbten Deckschienen sind zulässig (Ziff. 3.3.2.1).
Bei Aussentüren und -fenstertüren sind Schwellen mit einer Höhe von max. 25 mm über dem Innen- und Aussenboden aus unausweichlichen konstruktiven Gründen zulässig (Ziff. 3.3.2.2).
Fluchttüren dürfen keine Schwellen aufweisen (Ziff. 8.1.2).
Mehr Details finden Sie im Referat Schwellen und SIA 500.
Bei einer nicht automatisierten Türe ist eine freie Fläche neben dem Türgriff auf der Seite des Schwenkbereichs erforderlich. Diese Fläche muss eine Breite x von min. 0.60 m aufweisen. Wird der Türflügel 90° geöffnet, muss eine freie Länge y von min. 0.60 m vorhanden sein, so dass die Summe von x und y min. 1.20 m beträgt (Ziff. 3.3.3.1).
x + y = min. 1.20 m

Im Fall eines Umbaus oder einer Instandsetzung ist es zulässig, dass x bis auf 0.20 m reduziert wird, wenn die Formel x + y = min. 1.20 m eingehalten ist.
Steht eine Türe neben einem Treppenabgang oder irgendeiner anderen Sturzgefahr, muss der Abstand zwischen der Türleibung und dem Ausstiegstritt min. 0.60 m betragen (Ziff. 3.3.3.2).


Empfehlung
Türdrücker sollten nicht in Raumecken platziert werden, da sie dort von einem Rollstuhl aus nicht erreichbar sind.
Grösse: min. 1.40 x 1.40 m
Die oben erwähnte Formel x + y = min. 1.20 m bei nicht automatisierten Türen muss erfüllt werden (Ziff. 3.3.5).

Zusätzliche, automatisierte Türen oder Durchgänge müssen vorgesehen werden, um Karusselltüren und Drehkreuze umgehen zu können. Sie müssen die Anforderungen an Breite, freie Fläche vor Türen und Türbedienung erfüllen (Ziff. 3.3.6.1).
Automatisierte Karusselltüren müssen die Anforderungen der Normen SN EN 16005 und SN EN 16361 erfüllen und wenn möglich mit einem Präsenzmelder und mit eigenem Verlangsamungsschalter ausgerüstet werden, welcher eine Verlangsamung auf mindestens zwei Rotor-Umdrehungen bewirkt (Ziff. 3.3.6.2 und 3.3.6.3).
Eine sehbehinderte Person erkennt eine Tür, indem diese einen ausgeprägten Farbkontrast aufweist:
Gemäss der Norm SIA 550 sollte dieser Farbkontrast einen Helligkeitskontrast der Prioritätsstufe II (Ziff. 3.3.7.1 und 4.3.1) einhalten. Nach Michelson KM heisst es: KM ≥ 0,3
Das Verhältnis zwischen dem Reflexionsgrad der helleren Fläche ρhf und dem Reflexionsgrad der dunkleren Fläche ρdf ist das folgende: ρhf ≥ 2 ρdf
Der Reflexionsgrad der helleren Fläche ρhf soll dabei min. 0.6 vortragen
(Ziff. 3.3.7.1 und 4.3.1).
Glastüren und -wände müssen mit einer nicht transparente Markierung gekennzeichnet werden:
Stand 25.07.2019
Zu diversen Themen sind in den Auslegungen zur Norm SIA 500:2009 aus dem Jahr 2018 Anmerkungen, Erläuterungen und Interpretationen zu finden, die die Anforderungen präzisieren.
– Auslegung A02: Breite von Türen
– Auslegung A22: Anordnung von Klingeln und Briefkästen in Wohnbauten
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