Vortragsräume und Säle müssen für alle eine gleichberechtigte Zugänglichkeit und Nutzung gewährleisten.
Gebäudebereiche mit Vortragsräumen und anderen Sälen, die einem beliebigen Personenkreis oder auch einem bestimmten Personenkreis offen stehen (siehe Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV), haben generell die Anforderungen gemäss Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» Kapitel 3 – 8 zu erfüllen.
Als Vortragsräume und Säle gelten gemäss der Norm (Anh. A. 5):
Ergänzend zu den Anforderungen in Kapitel 3 Erschliessung, Kapitel 4 Orientierung und Beleuchtung, Kapitel 5 Raumakustik und Beschallungsanlagen, Kapitel 6 Bedienelemente und Beschriftungen, Kapitel 7 Spezifische Einrichtungen und Kapitel 8 Alarmierung und Evakuierung, müssen bei Vortragsräumen und Sälen folgende Anforderungen nach Anhang A.5 erfüllt werden:
Die Anzahl Plätze für Zuschauer mit Rollstuhl richtet sich nach der Gesamtzahl an Zuschauerplätzen gemäss der folgenden Tabelle (Anh.A.5.2 und Auslegung SIA 500, 2018, A14):
| Total Plätze | Anzahl Rollstuhlplätze |
|---|---|
| bis 50 | 2 |
| 51 – 100 | 3 |
| 101 – 200 | 4 |
| je weitere angebrochene 200 | +1 |
Der Standort der rollstuhlgerechten Zuschauerplätze befindet sich
Weitere Informationen finden Sie im Beitrag «Zuhörer -und Zuschauerplätze».
Die Erschliessung bis zu den Vortragsbereichen, Übersetzungskabinen, Theater- und Konzertbühnen, Orchestergräben und dgl. muss die Anforderungen in Kapitel 3 erfüllen (A.5.3). Zusätzlich sind folgende Anforderungen an den Platz für Vortragende und Dolmetscher zu erfüllen:
Mindesten je ein Platz für Vortragende und Dolmetscher muss mit Rollstuhl nutzbar sein und die Anforderungen an Arbeitsflächen gemäss Ziffer 7.4.4 sowie an Bewegungsflächen gemäss Ziffer 7.7.2 entsprechen:
Die Raumbeleuchtung muss das Gesicht der Vortragenden optimal ausleuchten, damit das Ablesen und Absehen dessen Sprechbewegungen möglich ist.
Die Erschliessung der rückwärtigen Bereiche für Akteure und Vortragende muss die Anforderungen in Kapitel 3 erfüllen (A.5.4). Zusätzlich sind folgende Anforderungen an die Einrichtungen für Akteure und Vortragende zu erfüllen:
Alle Vorgaben gelten grundsätzlich ebenfalls für die Anpassung und Renovation bestehender Einrichtungen. Wo bestehende Gegebenheiten die Erfüllung der Regelvorgabe verhindern oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, zeigt die Norm für einzelne Anforderungen bedingt zulässige Abweichungen auf. Es muss jedoch für den konkreten Einzelfall begründet nachgewiesen werden, dass bestehende Gegebenheiten die Erfüllung der Regelvorgabe verunmöglichen (Ziff. 1.2).
Ergänzende Empfehlungen zur Norm SIA 500 sind im Merkblatt 062 «Schulbauten» der Schweizer Fachstelle aufgeführt.
Die Norm SIA 500 regelt folgende Anforderungen an die Raumakustik und Sprachverständlichkeit von Vortragsräumen und anderen Säle:
Weiterführende Grundlagen sind in den Richtlinien «Hörbehindertengerechtes Bauen» aufgeführt.
Stand 13.05.2020
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