Zugangswege zum Hauseingang haben normative Anforderungen zu erfüllen, um auch für Personen mit Einschränkungen hindernisfrei nutzbar zu sein.
Verlangt das Behindertengleichstellungsgesetz BehiG oder die kantonale Baugesetzgebung den hindernisfreien Zugang zur Wohnung, betrifft dies die Erschliessung vom öffentlichem Raum bis zur Wohnungstür. Dieser Beitrag beschreibt die minimalen Anforderungen aller relevanten Bereiche der Erschliessung und Anlagen ausserhalb des Wohnhauses, die unter Kapitel 9 in der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» aufgeführt sind, mit Ausnahme der «rollstuhlgerechten Parkplätze». Die erforderlichen Kriterien an den Hauseingang selbst erläutert der Beitrag «Hauseingangsbereich im Wohnungsbau».
Erste Priorität für den Zugang ist ein stufenfreier Weg, sowohl bei den Aussenanlagen, als auch beim Übertritt ins Gebäude. Die vorhandenen gemeinsamen Aussenanlagen müssen zugänglich sein (Ziff. 1.1). Dazu gehören Wege, aber auch Sitz-, Grill-, Sport- und Spielplätze (Auslegungen SIA 500:2009, A20).
Besucher und Bewohner mit einer Behinderung sollen den selben Zugangsweg benutzen können wie Nichtbehinderte. Nur in Ausnahmefällen (z. B. bei Renovationen von Wohnbauten) darf der hindernisfreie Zugang über einen Nebeneingang führen.
Zusätzlich zu den unten aufgeführten minimalen Anforderungen, die erfüllt werden müssen, empfiehlt die Norm SIA 500 zur Optimierung der Zugänglichkeit bei Wohnbauten die erforderlichen Anforderungen, die bei öffentlich zugänglichen Bauten unter den Kapiteln 3 bis 6 «Erschliessung, Orientierung und Beleuchtung, Raumakustik und Beschallungsanlagen, Bedienelemente und Beschriftungen» aufgeführt werden, zu übernehmen (Ziff. 9.1.5).
Hinweise
- Die nutzbare Breit von mind. 1.20 m ermöglicht das Kreuzen von Rollstuhl/Kinderwagen und Fussgänger. Sie darf durch Abstellflächen (z.B. Velo oder Kinderwägen) nicht eingeschränkt werden.
- Für den Hauptweg zum Hauseingang sind 1.80 m Breite empfehlenswert. So können Rollstuhl und Kinderwagen/Personen mit Gepäck kreuzen.
- Dort, wo der Weg seitlich näher als 1.0 m an einen abschüssige Stelle (> 12 %) heranreicht, soll ein Geländer als Absturzsicherung geplant werden.
Bewegungsflächen zum Drehen und Wenden mit dem Rollstuhl sind zu berücksichtigen. Im Aussenraum ist für entsprechende Hilfsmittel bei Richtungsänderungen > 45° ein Radius von mind. 1.90 m am äusseren Wegrand notwendig.Hinweis
Handläufe bieten Halt und erhöhen die Sicherheit.
Hinweis
Steigungen über 6% sind für viele Menschen mit Rollstuhl nur mit Zuggerät oder Unterstützung durch Dritte überwindbar und sind zu vermeiden.
Hinweis
Handläufe ermöglichen älteren Menschen in ihrem Wohnumfeld zu verbleiben.
Oberflächen müssen folgende Anforderungen erfüllen (Ziff. 9.1.1., Korrigenda C3):
Es sind Bodenbeläge zu wählen, die gemäss Anhang B.1 geeignet sind (siehe Beitrag «Böden und Bodenbeläge in Wohnbauten»):
Hinweis
Für die Wahl der Rutschfestigkeit sollen die Empfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu berücksichtigt werden.
Eine gute, ausgewogene Beleuchtung der Zirkulationsflächen verbessert die Hindernisfreiheit für Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen erheblich und optimiert die allgemeine Sicherheit. Die Norm SIA 500 nennt keine Anforderungen für die Beleuchtung von Wohnbauten. Zur Optimierung der Hindernisfreiheit und Sicherheit empfiehlt sie (Ziff. 9.1.5), die entsprechenden Anforderungen für öffentlich zugängliche Bauten zu übernehmen. In jedem Fall empfiehlt es sich, für alle Bereiche ausserhalb des Gebäudes eine Beleuchtung auszuwählen, die die Anforderungen der Norm SN EN 12464-2 erfüllt.
Hinweis
Gefahrenstellen wie Treppen und Rampen sind um ein bis zwei Stufen auf der Beleuchtungsstärken-Skala höher zu beleuchten als angrenzende Gehflächen. Sind die Gehflächen mit z.B. 30 lx ausgeleuchtet, soll auf Treppen eine Beleuchtungsstärke von 50 – 75 lx angewendet werden.
Hindernisse sind grundsätzlich zu vermeiden oder müssen mit dem weissen Stock ertastbar und markiert sein. Die Norm definiert die Dimension gefährdender Hindernisse auf Bewegungsflächen und regelt die Abschrankung und Kennzeichnung derselben (Ziff. 9.3.4 und 9.3.5):
Die Norm empfiehlt, für eine optimale Hindernisfreiheit zudem die entsprechenden Anforderungen aus Ziffer 3.4.4 zu übernehmen (Ziff. 9.1.5):

| Höhe | Minimale Seitenlängen oder minimaler Durchmesser |
|---|---|
| 1.0 m | 0.1 m |
| 0.8 m | 0.2 m |
| 0.6 m | 0.3 m |
| 0.4 m | 0.5 m |
| 0.2 m | 0.7 m |
Empfehlung der Fachstelle
Möblierungselemente oder Parkplätze werden vorzugsweise ausserhalb der Gehflächen angeordnet, um die taktile Wegführung nicht zu erschweren.
Weitere Informationen zum Umgang mit Hindernissen finden Sie im Merkblatt 118 «Hindernisfreie Gehflächen».
Stand 08.06.2023
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