Unterführung, Velo und Fussverkehr getrennt
Gemeinsame Flächen für Fuss- und Veloverkehr sind Aufgrund der unterschiedlichen Geschwindigkeiten und Bewegungsmuster zu vermeiden. Kriterien für eine Sicherheitsabwägung sind in der Norm geregelt.

Die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen Personen, die zu Fuss unterwegs sind und Velofahrenden kann bis ca. 40 km/h betragen. Hohe Fahrgeschwindigkeiten sind aufgrund der stetig wachsenden Anzahl Elektrovelos immer häufiger, wodurch das Gefahrenpotenzial für Fussgängerinnen und Fussgänger weiter steigt.

Auf gemeinsamen Verkehrsflächen sind Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung am stärksten gefährdet. Noch nicht voll entwickelte Wahrnehmungsfähigkeiten und Ablenkung bzw. reduzierte Wahrnehmungs-, Reaktions- und Bewegungsfähigkeiten erhöhen die Wahrscheinlichkeit von Konflikten und deren Folgen. Ein Zusammenstoss stellt insbesondere für ältere Menschen ein erhebliches Verletzungsrisiko dar. Gemäss Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» bedarf es einer Sicherheitsabwägung, um festzustellen, ob im Ausnahmefall Fuss- und Veloverkehr auf gemeinsamen Flächen geführt werden darf.

Kriterien für die Abgrenzung

Die Norm hält fest, dass Fussgängerbereiche im Siedlungsgebiet nach Möglichkeit mit Trennelementen von Verkehrsflächen für das Velo abgegrenzt werden müssen (15.2). Gemeinsame Flächen kommen nur in Frage, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Wenig Fussgänger und/oder wenig Veloverkehr
  • angemessene Fahrgeschwindigkeit des Veloverkehrs
  • die angrenzende Bebauung weist keine publikumsintensiven Nutzungen auf
  • die Verkehrsfläche ist ausreichend dimensioniert, um Konflikte zwischen Fussgängern und Velofahrenden zu vermeiden

Ausserhalb des Siedlungsgebietes sind gemeinsame Rad- und Fusswege möglich, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:

  • die Strecke dient für beide Nutzergruppen hauptsächlich dem Längsverkehr
  • die Strecke hat für den Fussgänger- und/oder für den Veloverkehr eine untergeordnete Bedeutung

Art der Abgrenzung

Die Abgrenzung zwischen Fussgängerbereichen und Flächen für den Veloverkehr erfolgt mit Trennelementen (15.2). Eine weisse, durchgezogene Markierung wäre mit dem weissen Stock und für den Führhund nicht erkennbar, die Trennung nicht nachvollziebar. Zeigt eine Sicherheitsabwägung nach den oben aufgeführten Kriterien, dass auf die Trennung verzichtet werden kann, werden Fuss- und Veloverkehr auf gemeinsamen Flächen geführt, ohne jedoch dem Veloverkehr eine Fahrspur zuzuweisen. Auch Führungselemente wie Belagswechsel dürfen in diesem Fall nicht eingesetzt werden, da sie falsch interpretiert werden können.

Werden Fuss- und Veloverkehr auf gemeinsamen Flächen geführt, müssen diese ausreichend breit sein, die Übergänge zwischen gemeinsamen Rad- und Fusswegen und angrenzenden Fahrbahnen mit Trennelementen ausgebildet werden. (Ziff. 15.3)

Die nach Norm für die Trennung zwischen Fussgängerbereich und Fahrbahn geeigneten Trennelemente (18.2, Tab. 1) und ihre Vor- und Nachteile werden im (Anh. 7.1.1 – 7.1.3) detailliert beschrieben.

Anwendung der Kriterien – Auslegung

Die Grundsätze und Kriterien werden im Anhang der Norm SN 640 075 (Ziff. 4.2/4.3) wie folgt erläutert:

  • Die Führung des Fussgänger- und Veloverkehrs auf gemeinsamer Fläche ist in der Regel nicht geeignet, wenn die Verkehrsfläche weitere Nutzungen (Aufenthalt, Spiel, Flanieren, Gebäudezugänge) erfüllen soll.
  • Die Breite der Verkehrsfläche muss auf die Verkehrsmengen der beiden Nutzergruppen und die zu erwartenden Begegnungsfälle abgestimmt sein. Gemeinsame Flächen für den Fussgänger- und Veloverkehr mit Breiten < 3,0 m sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
  • Auf wichtigen Radrouten und Strecken mit Gefälle sind angemessene Fahrgeschwindigkeiten des Veloverkehrs in der Regel nicht durchsetzbar. Aufgrund der zunehmenden Zahl von Elektrovelos ist generell von höheren Fahrgeschwindigkeiten des Veloverkehrs auszugehen.

Weiterführende Informationen finden Sie im Forschungsbericht VSS 1308 «Hindernisfreier Verkehrsraum» welcher als Grundlage für die Norm SN 640 075 erarbeitet wurde. Der Auszug betreffend Trennung bzw. Mischung von Fuss- und Veloverkehr kann als PDF zu diesem Beitrag heruntergeladen werden.

 

Stand 18.01.2023

      Verkehrsraum: Fuss-Radwege. Themen Fachinformationen: Fahrbahnabgrenzung / Trennelemente.