Vorgaben für die Alarmierung und Evakuierung von Personen mit Behinderung finden sich in der Norm SIA 500 sowie in den VKF-Brandschutz-Vorschriften.

Die Schweizerischen Brandschutz-Vorschiften des VKF enthalten nur sehr rudimentäre Vorgaben zur Alarmierung und Evakuierung für Menschen mit Behinderungen. Für die Planung von Bauten und Anlagen finden sich einige grundsätzliche Anforderungen im Kapitel 8 der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten».

VKF Brandschutz-Vorschriften und BehiG

Die Brandschutz-Norm der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) beinhalten eine einzige spezifische Bestimmung betreffend der Beachtung von Menschen mit Behinderung für den Brandfall:
«Wo aus der Bundesgesetzgebung für behindertengerechtes Bauen bezüglich Brandschutz zusätzliche Sicherheitsstandards gewährleistet sein müssen, sind sie im Einzelfall mit der zuständigen Behörde festzulegen» (VKF Brandschutznorm, Ziff. 9, Abs .2).

Einzelne Bestimmungen der weiteren Brandschutz-Vorschriften haben jedoch für Menschen mit Behinderung eine wichtige Bedeutung, wie unter anderen:

  • Als Fluchtweg gilt der kürzeste Weg, der Menschen zur Verfügung steht, um von einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen an einen sicheren Ort ins Freie oder im Gebäude zu gelangen (VKF Brandschutznorm, Ziff. 35, Abs. 1).
  • Bei Fluchtwegen und brandgesicherten Bereichen müssen generell die Türen in Fluchtrichtung öffnen und eine Lichtbreite von min. 0.90 m vorweisen. (Brandschutzrichtlinie Flucht- und Rettungswege, Allgemeine Anforderungen, Ziff. 2.4.5, Abs. 4).
  • Bei Büro-, Gewerbe- und Industrieräumen mit einer Belegung von weniger als 20 Personen müssen die Türen nicht unbedingt in Fluchtrichtung öffnen. Eine Türbreite von min. 0.80 m ist genügend (Brandschutzrichtlinie Flucht- und Rettungswege, Ziff. 3.3.3, Abs. 2).
  • Bei Gewerbe- und Grossräumen sind einzelne Stufen in horizontalen Fluchtwegen nicht zulässig. Eine Folge von mindestens drei Stufen ist gestattet, sofern sie deutlich gekennzeichnet sind (Brandschutzrichtlinie Flucht- und Rettungswege, Ziff. 3.5.1 und Auslegungen der SIA 500:2009, A05).
  • Bei Gewerbe- und Grossräumen dürfen Rampen als Fluchtwege nicht mehr als 6 % Gefälle aufweisen (Brandschutzrichtlinie Flucht- und Rettungswege, Ziff. 3.5.1 und Auslegungen der SIA 500:2009, A05).
  • Die Sicherheitsorganisation Brandschutz muss insbesondere folgende Massnahmen sicherstellen (Brandschutzrichtlinie Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz / 12-15 / zu Ziff. 6.1 Allgemeines):
    – …
    – Warnung gefährdeter Personen und deren Evakuierung;
    – …
    Für die Warnung gefährdeter Personen, siehe den Paragraph «Alarm- und Notrufanlagen».

Die Bundesgesetzgebung und insbesondere das Behindertengleichstellung-Gesetz (BehiG) enthalten keine spezifischen Sicherheits- oder Brandschutzsstandards für Menschen mit Behinderung. Das Benachteiligungsverbot von Verfassung und BehiG gilt es jedoch grundsätzlich auch bei der Planung für Notfälle zu beachten. Das bedeutet z.B., Menschen mit einer Behinderung sollten die selben Fluchtwege wie die übrigen Menschen nutzen können, um das Gebäude zu verlassen. Detaillierte Regelungen für Vorkehrungen in Bauten bei Notfallsituationen sind in den Bundesnormen jedoch nicht zu finden.

Die Bewilligungsbehörde kann im Fall entgegenstehender Anforderungen eine Güterabwägung vornehmen (BehiG, Art. 11).

Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten»

Für die Gestaltung von Fluchtwege (Ziff. 8.1) verweist die Norm auf einzelne Ziffer der Kapitel 3 bis 6 und die VKF Brandschutznorm. Für den Fall einer aufgeschobenen Evakuierung gibt die Norm Anforderungen zu brandgesicherten Bereichen, die als «Wartebereich» gedacht sind (Ziff. 8.2). Anforderungen an die Alarm- und Notrufanlagen enthält die Ziffer 8.3.

Bei Projektierung müssen die Massnahmen zur Evakuierung von Bauten und Rettung von Menschen im Brandschutz- und Sicherheitskonzept festgehalten werden (Ziff. 2.4).

Fluchtwege

Gemäss der Norm SIA 500 sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Fluchtwege müssen alle allgemeinen Anforderungen an Türen, Fenstertüren und DurchgängeKorridore, BewegungsflächeRampenTreppen mit Stufenmarkierungen und Handläufe erfüllen (Ziff. 8.1.1 und 3.2 bis 3.6).
  • Bedienelemente und Notöffnungen an Türen oder Brandmelder müssen die Anforderungen an Bedienelemente erfüllen (Ziff. 6.1 und Auslegungen der SIA 500:2009, A11).
  • Als Fluchtweg ist der kürzeste Weg, um von einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen an einen sicheren Ort ins Freie oder im Gebäude vorzusehen (Ziff. 8.1.1 und VKF Ziff. 35 Abs. 1).
  • Fluchttüren dürfen kein Schwellen aufweisen (Ziff. 8.1.2).
  • Menschen müssen Fluchtwege als solche wahrnehmen. Die Bewegungssicherheit und Orientierung der Personen muss durch eine einfach erfassbare räumliche Gebäudestruktur und ertastbare Wegführung sowie mit natürlichen und künstlichen Lichtquellen gesichert sein (Ziff. 8.1.3, 4.1 und 4.2). Jede Blendung, Spiegelung oder Reflexion muss vermieden werden. In Fluchtwegen müssen geeignete Beschriftungen und Piktogramme auf einer Höhe von max. 1.60 m über Boden angebracht werden (Ziff.8.1.3 und 6.2.1). Die baulichen Elemente müssen visuelle Kontraste als Orientierungshilfe anbieten (Ziff. 8.1.3 und 4.3).

Diese Anforderungen erleichtern die Flucht für alle Menschen, in besonderem Masse jedoch für Menschen mit einer Sinnesbehinderung wie eingeschränkten Orientierungs-, Seh- und Hörvermögen.

Hinweise der Fachstelle

  • Im Brandfall suchen Personen reflexartig jene Türe auf, die sie als Eingang genutzt haben.
  • Die Evakuierung von Menschen mit Behinderung mittels Aufzüge ist in der Regel unmöglich, weil diese im Brandfall nicht benutzt werden dürfen. Um die Zeit bis zur effektiven Rettung zu überbrücken, sind entsprechende brandgesicherte Bereiche einzuplanen.

Brandgesicherte Bereiche

Falls die Fluchtwege über einzelne Stufen oder Treppen führen und die Auszüge nicht benutzbar sind, müssen brandgesicherte Bereiche für Menschen mit einer Gehbehinderung vorgesehen werden, die ausserhalb eines Fluchtstromes liegen (Ziff. 8.2.1).

Ein brandgesicherter Bereich ist ein Ort, in dem Flüchtende mit einer Gehbehinderung vor Rauch, Hitze und Flammen so lange geschützt bleiben können, bis sie durch Rettungskräfte gerettet werden. Als solche Bereiche können Büros, Hotelzimmer, Korridorabschnitte oder Rettungskojen zur Verfügung stehen (Ziff. 8.2.1).

Die Grösse von brandgesicherten Bereichen richtet sich nach der zu erwartenden Anzahl Gebäudenutzer mit Rollstuhl oder schwerer Gehbehinderung, wie z.B. mit Rollator, Gehhilfen usw. Die Grösse brandgesicherten Bereichen für Menschen mit Rollstuhl soll den Dotierungen für Rollstuhlplätze im Anhang A für die verschieden Gebäudekategorie entsprechen. Wo Richtwerte fehlen, ist von 2% der voraussichtlichen Personenbelegung für die Bemessung der Anzahl von Rollstuhlplätzen auszugehen (Ziff. 8.2.2). Die Verteilung dieser Plätzen in einem oder mehreren brandgesicherten Bereichen ist von der Projektgrösse abhängig.

Der Platzbedarf für brandgesicherte Bereichen ergibt sich aus (Ziff. 8.2.2):

  • Fläche pro voraussichtlichen Personen mit Rollstuhl: min. 0.80 x 1.40 m, mit Zufahrt von der Schmalseite
  • Breite des Zugangswegs zum Wartebereich:  min. 1.20 m.

Espaces sécurisés / brandgesicherte Bereiche

 

Empfehlungen der Fachstelle

Ein brandgesicherter Wartebereich (Evakuierungsraum) sollte so ausgeführt werden, dass er:

  • sich entlang einer Fassade befindet, die für Feuerwehrwagen zugänglich ist,
  • wenn möglich, mit einem Fenster ausgestattet ist (Personen können sich so bemerkbar machen),
  • einen direkten Zugang zum vertikalen Fluchtweg hat,
  • genügend gross ist, um allenfalls andere Personen (z.B. Begleitperson) als Personen mit einer Behinderung aufnehmen zu können
  • eine Wendefläche von min. 1.40 x 1.70 m aufweist,
  • mit einem Piktogramm und auf den schematischen Evakuierungsplänen gekennzeichnet ist,
  • mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet ist, die bei Ausfall der normalen Beleuchtung eingeschaltet wird.

Ein einziger grosser brandgesicherter Raum  ist besser geeignet als mehrere kleinere auf dem Stockwerk oder im Gebäude verteilte Räume. Im Panikanfall reagieren die Menschen nicht rational! Der Fachplaner und die Feuerwehr müssen Objektbezug festlegen, ob Menschen mit einer Behinderung besser z.B. einen brandgesicherten Büroraum aufsuchen, oder in Rettungskojen im Korridor oder Treppenhaus warten müssen.

Türen für Fluchtwege und brandgesicherte Bereiche

  • Bei Türen, die sich gegen den Fluchtrichtung öffnen, ist die seitliche Freifläche zu gewährleisten (Ziff. 3.3.3.1).
  • Bei Fluchttüren sind Schwellen nicht zulässig (Ziff. 8.1.2).
  • Die Tür-Bedienkraft darf max. 30 N betragen (Ziff. 3.3.4.3), falls nicht andere Brandschutzvorschriften dagegen sprechen.

Mehr Informationen über Türen finden Sie im Beitrag «Türe».

Alarm- und Notrufanlagen

Je nach Gebäudenutzung muss geprüft werden, ob eine Notrufanlage (z.B. bei Stromausfall funktionierende Gegensprechanlage) in brandgesicherten Bereichen oder in Zonen, die normalerweise keine Aufenthaltsbereiche sind, notwendig sind (Ziff. 8.3.1). Diese Frage ist mit Brandschutzexperten festzulegen.

Je nach Personenbelegung, Bettenzahl oder Anzahl der Geschosse eines Gebäudes, werden unterschiedliche Informationssysteme, wie z.B. Beschallungsanlage oder elektroakustisches Notfallwarnsystem gemäss SN EN 60849, gefordert (Brandschutzrichtlinie Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz / 12-15, zu Ziff. 6.1 Allgemeines):

  • Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen, Ferienheime: ab 50 Betten
  • Verkaufsgeschäfte: ab 2’400 m2
  • Räume mit grosser Personenbelegung: ab 300 Personen
  • Bauten mit mehreren Sälen und gemeinsamen Foyers wie Theater, Multiplexkinos, Konzertsäle, Unterhaltungslokale usw.: ab 300 Personen
  •  Messe- oder Eventhallen, Bahnhofs- und Flughafengebäude: ab 2’400 m2
  •  Stadien: ab 300 Personen
  • Evakuierungsräume (Brandgesicherte Bereiche) die zur Sicherstellung der Personensicherheit im Aufenthaltskonzept dienen: ab 100 Personen

Der Schallpegel des Lautsprechers muss den vorliegenden Umgebungsgeräuschen entsprechend angepasst sein.

Entsprechend dem Zwei-Sinne Prinzip müssen Alarm- und Notrufanlagen immer sowohl visuelle als auch akustische Informationen und allenfalls auch mittels Vibrationen zur Alarmierung, gleichwertigübermitteln (Ziff. 8.3.2, 6.1, 6.2 und Auslegungen der SIA 500:2009, A11):

  • Visuelle Informationen: z.B. mittels hinterleuchteten Piktogramme und Beschriftungen mit gut lesbarer Schrift oder Stroboskoplampen
  • Akustische Informationen: mittels gut verständlichen Durchsagen in genügend Lautstärke. Der Schallpegel des Lautsprechers muss den vorliegenden Umgebungsgeräusche entsprechend angepasst werden.

Die Art der Alarmierung und der Bedarf nach Notrufanlagen ist Bestandteile des Sicherheits- bzw. Evakuierungskonzepts und muss den betrieblichen Gegebenheiten entsprechen. Sie muss in Absprache zwischen der Bauherrschaft bzw. den Anlage-/Gebäude-Betreibenden, den Verantwortlichen des Sicherheits- bzw. Evakuierungskonzeptes und der zuständigen regionalen Beratungsstelle für hindernisfreies Bauen festgelegt werden.

Besondere Sorgfalt erfordert die Planung von Räumen, die für einen isolierten Aufenthalt von Menschen konzipiert sind wie z.B. Hotelzimmer, Einzelbüros, Toiletten usw. Wo Alarmierungseinrichtung nicht fix installiert sind, müssen bei Bedarf mobile Alarmierungsgeräte bereitgestellt werden.

Beschallungsanlagen zur Alarmierung müssen die Vorgaben der Norm SN EN 60849 «Elektroakustische Notfallwarnsysteme» erfüllen.

Hinweis der Fachstelle
Eine visuelle und akustische Alarmvorrichtung mit Durchsagen ist vorteilhaft bei Gebäuden mit einer gewissen Grösse, wie Warenhäusern, Sportanlagen, Bahnhöfen, Konzertsäle usw.

Gemäss Richtlinie «Personenwarnsysteme im Perronbereich» des BAV  müssen Warnausgaben für die Sprachverständlichkeit höher sein als für reine Informationen. Diese Empfehlung ist sinnvoll und soll generell bei Personenwarnsystemen beachtet werden und nicht nur bei Perronanlagen.

Mehr Angaben über visuellen Informationen finden sich im Beitrag «Orientierung und Signaletik im Gebäude».

Gegensprechanlagen für Notrufe

Gegensprechanlagen für Notrufe müssen mit einer dynamischen schriftlichen Anzeige (z.B. «Bitte sprechen», «Hilfe kommt») in einer der Landessprachen sowie in Englisch versehen sein, welche die Entgegennahme des Notrufes quittiert und die Hörbereitschaft der Gegenseite anzeigt. Im Weiteren gelten die Anforderungen an Gegensprechanlagen.

Die Mikrofone müssen so plaziert werden, dass sie möglichst wenig Umgebungsgeräusche aufnehmen. Empfohlen sind Mikrofone, welche eine geringe Distanz zwischen Mund und Mikrofon ermöglichen.

Wesentliche Informationen sind im Zwei-Sinne-Prinzip auch visuell gleichwertig zu vermitteln oder die Kommunikation muss mittels einer Video-Sprechanlage visuell möglich sein.

Mehr Angaben über Alarm- und Notrufanlagen finden sich in den Richtlinien «Hörbehindertengerechtes Bauen».

Weitere Überlegungen

  • Die Gebäudebesitzer und Betriebsleiter sind dafür verantwortlich, dass sämtliche nötigen Massnahmen vorgesehen werden, um Personen mit einer Behinderung evakuieren zu können.
  • Welche Nutzung, Gebäudegeometrie und Anzahl der Geschosse hat das Gebäude? Wieviel Benutzer gibt es?
  • Muss der Architekt, der die Verantwortung für die Planung trägt, einen Brandschutzexperten kontaktieren?
  • Bei Neubauten sind die wichtigen Innenwege und Ausgänge hindernisfrei gemäss Norm SIA 500 entworfen worden?
  • Je nach Gebäudenutzung und -grösse muss ein Sicherheitsbeauftragter nominiert werden. Im Brandfall ist Organisation das Zauberwort.
  • Sind die Anweisungen für die Evakuierung in grossen Schriftzeichen gedruckt worden? Sind sie in jedem brandgesicherten Bereich oder Fluchtweg an einem zugänglichen Ort auf einer Höhe von max. 1.60 m über Boden angebracht worden?
  • Sind akustische und visuelle Alarmsignale bei den Ausgängen in allen öffentlich zugänglichen Zonen des Gebäudes vorgesehen worden (z.B. Korridore, Sitzungszimmer usw.) oder in jedem Fluchtwegabschnitt?
  • Haben die Personen mit einer Hörbehinderung einen Pager oder Kissen mit vibrierender Klingel und Blinklicht bekommen, um im Fall eines Brands alarmiert zu werden?
  • Kollisionen mit anderen Flüchtenden, z.B. auf dem Weg zum brandgesichteten Bereich, dürfen nicht vorkommen (Fluchtwegführung, – breite und -beschilderung).
  • Die kantonalen Bauberater für Hindernisfreies Bauen können Brandschutzmassnahmen nicht abschliessend prüfen. Die obliegt den Brandschutzspezialisten und den Behörden.

 

Stand 22.01.2021

 

Auslegungen zur Norm SIA 500 aus dem Jahr 2018

Die SIA stellt kostenfrei Auslegungen zur Norm SIA 500 zur Verfügung, in der Fragen zu verschiedenen Themen erläutert und interpretiert werden und so die Anforderungen präzisieren.
Betreffend Ziffer 3.6.3 und 3.6.4 «Anordnung von Klingeln und Briefkästen in Wohnbauten» präzisieren die Auslegungen in Ziffer Ao6, dass die Erkennbarkeit der Stufen und die Möglichkeit sich bei Handläufen abzustützen und durch sie leiten zu lassen aus Gründen der Personensicherheit bei Fluchttreppen besonders wichtig sind.

Zu diversen Themen sind in den Auslegungen zur Norm SIA 500:2009 aus dem Jahr 2018 Anmerkungen, Erläuterungen und Interpretationen zu finden, die die Anforderungen präzisieren.
– Auslegung A05: Gefälle von Rampen
– Auslegung A06: Treppenmarkierung und Handläufe bei Fluchttreppen
– Auslegung A11