Gemäss Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), Art. 3 müssen die Neubauten mit mehr als 50 Arbeitsplätzen hindernisfrei gebaut werden. Das gilt auch bei einem Umbau oder einer Renovation von bestehenden Gebäuden mit Arbeitsplätzen. «Anpassbar» bedeutet, dass die Vorraussetzungen für die notwendigen, nachträglichen Anpassungen an Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung gegeben sind, damit sie den Bau selbstständig benutzen können. Dies soll mit möglichst geringem baulichen Aufwand geschehen (Begriffsklärung «Anpassbar, Anpassbarkeit», Ziff. 1.2).
Massgebend für die Umsetzung dieser Anforderungen sind die kantonalen Vorschriften, da in der Schweiz die Zuständigkeit für das Bauen in der Hoheit der Kantone liegt. Die kantonalen Regelungen sind teilweise unterschiedlich.
Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» gibt die Anforderungen für eine Anpassbarkeit des neuen oder bestehenden Gebäudes mit Arbeitsplätzen unter dem Kapitel 11 «Kategorie III: Bauten mit Arbeitsplätzen» vor.
Grundregeln
Die Planung des Umbaus oder der Renovation muss aus drei Sichtweisen beachtet werden:
- Die Erschliessung bis zum Arbeitsplatz muss hindernisfrei sein.
- Der Arbeitsplatz selbst muss ohne grossen Aufwand an die individuellen Bedürfnisse der ArbeitnehmerInnen angepasst werden können.
- Die Besucherbereiche des Gebäudes sind als öffentlich zugänglich zu betrachten.
Erschliessung des Arbeitsplatzes
- stufen- und schwellenlose Erschliessung (Ziff. 11.1)
- Niveauunterschiede müssen mit Rampen (als alleinige Erschliessung im Gebäudeinneren nur bedingt zulässig) oder Aufzügen überwindbar sein (Ziff. 11.2).
- nutzbare Breite aller Durchgänge mind. 0.80 m (Ziff. 11.3)
- bei jedem vertikalen Erschliessungskern mind. eine rollstuhlgerechte Toilette (Ziff. 11.4)
- Rollstuhlgerechte Parkplätze müssen nachweislich bei Bedarf bereitgestellt werden können (Ziff. 11.5).
- Die Erschliessung muss den Anforderungen für Alarmierung und Evakuierung in öffentlich zugänglichen Bauten genügen (Ziff. 11.6). Bei Fluchtwegen müssen die freien Flächen neben einer manuell bedienter Drehflügeltüre seitlich vom Türgriff nicht eingehalten werden. Vorausgesetzt die Türe öffnet sich Fluchtrichtung (Ziff. 11.1 und Auslegung SIA 500, 2018, A27).
- Für eine umfassende Hindernisfreiheit werden optional die zusätzlichen generellen Anforderungen (SIA 500 Kapitel 3 bis 8) an öffentlich zugängliche Bauten empfohlen (Ziff. 11.7).
Kosten
Von Bauten mit Arbeitsplätzen, die im Vorfeld bereits hindernisfrei erstellt werden, profitieren alle. Sie sind generell attraktiv und multifunktional. Sie reduzieren die Unfallgefahr und damit einhergehende Pflegekosten und vermeiden nachträgliche Umbauten.
Die Realität zeigt, dass der minimal grössere Platzbedarf zu einem längerfristigeren Werterhalt der Immobilie, zu Komfortsteigerung, Sicherheit, Ertragssteigerung und zu volkswirtschaftlicher Entlastung führt und dabei bei rechtzeitiger, aufmerksamer Planung kaum finanziellem Mehraufwand bei Neubau verursacht. Bei Umbauten können die Mehraufwände höher liegen, hier gilt es die Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Gemäss BehiG, Art.12 werden bauliche Anpassungen nur bis 5% des Gebäudeversicherungswertes oder 20% der Baukosten verlangt.
Das Merkblatt «Finanzierung individueller baulicher Anpassungen» gibt Auskünfte über die Ausgangslage und die Vorgehensweise bei einem Gesuch um Kostenübernahme, stellt einen Übersicht über die Leistungen der Invalidenversicherung (IV) dar und schlägt Hinweise auf die Situation bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und andere Finanzierungsmöglichkeiten vor.
Stand 25.07.2019
Auslegungen zur Norm SIA 500 aus dem Jahr 2018
Zu diversen Themen sind in den Auslegungen zur Norm SIA 500:2009 aus dem Jahr 2018 Anmerkungen, Erläuterungen und Interpretationen zu finden, die die Anforderungen präzisieren.
– Auslegung A27: Freifläche und manuell bediente Drehflügeltüren