Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» beschreibt unter Ziff. 7.3 die minimalen Anforderungen an eine hindernisfreie Anprobekabine für Bekleidungsgeschäfte. Diese zählt zu den spezifischen Einrichtungen Typ A im Sinne der Norm.
Mindestens eine der allgemein benutzbaren Anprobekabinen muss entsprechend ausgeführt sein:
Bewegungsraum
- Kabine stufen- und absatzlos zugänglich, sowie eben und gefällefrei (Ziff. 3.2.1, 3.2.2)
- frei nutzbare (unmöblierte) Fläche von 1.40 x 1.40 m oder 1.20 x 1.80 m
- Kabinenabschluss mit Vorhang oder nach aussen öffnender Türe
- Oberfläche befahrbar (Ziff. 3.2.6; Anh. B.1), das bedeutet u.a. hinreichend hart für das Befahren mit Rollstuhl: weiche Textilbeläge nicht geeignet.
Weitere Informationen zu Bodenbelägen in den Beiträgen «Eignung von Bodenbelägen» oder «Böden und Bodenbeläge in öffentlich zugänglichen Bauten».
Haltegriffe/-stangen
- horizontaler Haltegriff auf 0.90 m Höhe über dem Boden
- und vertikale Haltestange neben Spiegel, min. im Bereich von 0.90 m bis 1.80 m über dem Boden
Sitzmöglichkeit
- Sitzhöhe auf ca. 0.46 m
- festmontiert
- darf die nutzbare Fläche nicht einschränken
Beleuchtung
- ausreichende Beleuchtung und Blendungsbegrenzung (Ziff. 4.4)
Hinweis:
Reflexion von Leuchten im Spiegel vermeiden, sowohl für stehende als auch sitzende Positionen (Stuhl oder Rollstuhl).
- vorzugsweise hoher Anteil indirekter Beleuchtung oder grossflächige Leuchten mit geringer Leuchtdichte zur Verhinderung von Reflexionen im Spiegel
- Die Beleuchtung muss die Anforderungen der Norm SN EN 12464-1 erfüllen.
Weitere Informationen zur Beleuchtung im Beitrag «Beleuchtung».
Stand 15.11.2017