Anprobekabinen mit ausreichend Fläche zum Bewegen, Haltegriffen für einen sicheren Stand und sicheres Aufstehen und festmontierte Sitzmöglichkeit sind auch mit Gehbehinderung nutzbar.

Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» beschreibt unter Ziff. 7.3 die minimalen Anforderungen an eine hindernisfreie Anprobekabine für Bekleidungsgeschäfte. Diese zählt zu den spezifischen Einrichtungen Typ A  im Sinne der Norm.
Mindestens eine der allgemein benutzbaren Anprobekabinen muss entsprechend ausgeführt sein:

Bewegungsraum

  • Kabine stufen- und absatzlos zugänglich, sowie eben und gefällefrei (Ziff. 3.2.1, 3.2.2)
  • frei nutzbare (unmöblierte) Fläche von 1.40 x 1.40 m oder 1.20 x 1.80 m
  • Kabinenabschluss mit Vorhang oder nach aussen öffnender Türe
  • Oberfläche befahrbar (Ziff. 3.2.6; Anh. B.1), das bedeutet u.a. hinreichend hart für das Befahren mit Rollstuhl: weiche Textilbeläge nicht geeignet.

Weitere Informationen zu Bodenbelägen in den Beiträgen «Eignung von Bodenbelägen» oder «Böden und Bodenbeläge in öffentlich zugänglichen Bauten».

Haltegriffe/-stangen

  • horizontaler Haltegriff auf 0.90 m Höhe über dem Boden
  • und vertikale Haltestange neben Spiegel, min. im Bereich von 0.90 m bis 1.80 m über dem Boden

Sitzmöglichkeit

  • Sitzhöhe auf ca. 0.46 m
  • festmontiert
  • darf die nutzbare Fläche nicht einschränken

Beleuchtung

  • ausreichende Beleuchtung und Blendungsbegrenzung (Ziff. 4.4)

Hinweis:
Reflexion von Leuchten im Spiegel vermeiden, sowohl für stehende als auch sitzende Positionen (Stuhl oder Rollstuhl).

  • vorzugsweise hoher Anteil indirekter Beleuchtung oder grossflächige Leuchten mit geringer Leuchtdichte zur Verhinderung von Reflexionen im Spiegel
  • Die Beleuchtung muss die Anforderungen der Norm SN EN 12464-1 erfüllen. 

Weitere Informationen zur Beleuchtung im Beitrag «Beleuchtung».

 

Stand 15.11.2017

      Öffentlich zugängliche Bauten: Verkaufslokale / Dienstleistungen. Themen Fachinformationen: Umkleide- / Anprobekabinen.