Damit Verkehrssysteme für Menschen mit Behinderung autonom nutzbar sind, müssen Parkieranlagen, Tankstellen, Raststätten und Stationsbauten des öffentlichen Verkehrs hindernisfrei zugänglich sein.

Einrichtungen von Verkehrsanlagen zählen zu den öffentlich zugänglichen Bauten und werden mit der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» geregelt. Dazu zählen insbesondere Bauten für den motorisierten Individualverkehr, wie Parkierungsanlagen, Tankstellen, Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Rastplätze sowie Stationsbauten an Bahnhöfen, Bushöfen, Schiffslandestellen, Seilbahnstationen und Flughäfen (Anh. A.2).

In öffentlich zugänglichen Bauten muss gemäss dem Konzept der Norm (Ziff. 1.3.2) die allgemeine Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Einrichtungen für alle Personen, also auch für jene mit einer Körper-, Seh- oder Hörbehinderung erfüllt sein, ohne dass die Hilfe Dritter benötigt wird.

Parkieranlagen

Rampen im Gebäudeinnern zwischen rollstuhlgerechten Parkplätzen, Eingang und vertikaler Erschliessung sind nur bedingt zulässig (Ziff. A.2.2).

Die rollstuhlgerechten Parkplätze (RPP) sind in der Nähe des Hauptausgangs für Fussgänger anzuordnen. Im Falle mehrerer gleichwertiger Ausgänge, z.B. auf verschieden Etagen, sind die RPP verteilt anzuordnen. Jeder Ausgang ist mit mindestens einem RPP auszustatten. Die folgende Tabelle zeigt die minimal erforderliche Anzahl an RPP im Verhältnis zur Anzahl regulärer Parkplätze (Ziff. 7.10).

Total ParkplätzeAnzahl Rollstuhlparkplätze
bis 501
51 – 1002
101 – 1503
151 – 2004
201 – 3005
301 – 5006
je weitere angebrochen 250+1

 

Von den Kassenautomaten für Parkgebühren müssen pro Standort bei mindestens einer Einheit Bedienhöhe und Freiflächen erfüllt sein (Ziff. 6.1 und Auslegung SIA 500, 2018, A11).

Die Anforderungen an Parkieranlagen und Kassenautomaten sind im Beitrag «Parkplätze bei öffentlich zugänglichen Bauten» detailliert dargelegt und illustriert.

Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Lademöglichkeiten für individuelle Elektrofahrzeuge müssen ohne Benachteiligung für Menschen mit Mobilitätsbehinderung benutzbar sein. Ein chancengleiches Angebot bedeutet, dass – solange freie Plätze vorhanden sind – ein für Rollstuhlfahrende geeigneter Ladeplatz verfügbar ist. Basierend auf den Grundsätzen der Norm SIA 500 werden Anforderungen und Konzepte im Beitrag «Ladestationen für Elektrofahrzeuge» dargelegt.

Tankstellen

Bei mindestens einer Einheit der Apparaturen müssen Bedienhöhe und Freiflächen sowie die maximal zulässigen Dimensionen für einen Versatz bei Sockel oder Nischen (Ziff. 6.1.1 bis 6.1.3) erfüllt sein und die Zugänglichkeit gewährleisten. Dies gilt für Zapfsäulen, Druckluftstationen, Ruftasten, Automaten (Ziff. 6.1 und Auslegung SIA 500, 2018, A11) und Kassieranlagen (Ziff. 7.5). Detailinformationen und visuelle Darstellungen im Beitrag «Tankstellen».

Bauten von öffentlich zugänglichen Verkehrsmitteln

Für Bahnhöfe, Bushöfe, Schiffslandestellen, Seilbahnstationen, Flughäfen, etc. gelten Kapitel 3 bis 8 der Norm SIA 500 vorbehaltlich übergeordneter Vorschriften von Bund, Kantonen und Gemeinden. Weiterführende Informationen zu den Vorgaben sind im Beitrag «öffentlicher Verkehr» zusammengefasst.

 

Stand 05.01.2023