Baustelle mit Absperrgittern und rot-weissen Abschrankingen gegenüber der Fahrbahn
Die Fusswegführung bei Baustellen muss die Durchgänglichkeit und Sicherheit von Menschen mit Behinderung gewährleisten. Die Anforderungen an hindernisfreie Wege gelten sinngemäss.

Die VSS Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» nennt in Ziffer 27 folgende Schutzziele betreffend die Sicherheit und den Zugang von Menschen mit Behinderung bei Baustellen:

  • Führung des Fussverkehrs, so dass Umleitungen und provisorische Wege mit Rollstuhl, Rollator und Gehhilfen nutzbar sind, Sackgassen sind zu vermeiden.
  • Muss für eine Umleitung die Fahrbahn gequert werden, gelten die Vorgaben an punktuelle Querungen auch für provisorische Querungsstellen.
  • Die Wegführung muss einfach und verständlich signalisiert werden.
  • Orientierung und Sicherheit für blinde und sehbehinderte Personen müssen auch bei kurzer Dauer der Baustelle sicher gestellt werden. Zu beachten sind insbesondere die Anforderungen an Trennelemente, Wegführung, lichte Höhe und Möblierungselemente.

Die SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» regelt zudem im Anhang, Ziffer 16 folgende Detailvorgaben für Baustellen:

Abschrankungen

Skizze provisorischer Weg bei Baustelle aus Strassen Wege Plätze

  • Wände, Gitter und Abschrankungen entlang von Gehflächen müssen stabil und nach Möglichkeit im Boden verankert sein. Mobile Elemente mit auskragendem Fuss beeinträchtigen die Wegführung entlang der Absperrelemente.
  • Abschrankungen (insbesondere wenn es sich nicht um Baustellenwände handelt, die bis zum Boden geschlossen sind) müssen einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu den Gefahrenbereichen aufweisen.
  • Die Ertastbarkeit der Abschrankungen bedingt, dass die Unterkante der unteren Querlatte max. 0.30 m über Boden angeordnet ist.

Liegt die Unterkante zu hoch, kann mit einer dritten Querlatte auf Bodenhöhe die Führung gewährleistet werden. Damit können gleichzeitig Hindernisse durch vorspringende Standfüsse vermieden werden.

  • Abschrankungen sind kontrastreich zu gestalten (in der Regel rot-weiss)
  • Werden Abschrankungen vorübergehend entfernt, z.B. für die Anlieferung, muss die Lücke mit Personal gesichert werden damit eine lückenlose Absicherung gewährleistet ist.

Provisorische Wege

  • Wege im Baustellenbereich, auch provisorische Wege, müssen stufenlos und durchgehend mit Fahrhilfen nutzbar sein.
  • die Breite der Gehflächen ist ausreichend gross zu dimensionieren, sodass Richtungsänderungen und Begegnungen auch zwischen Fahrhilfen möglich sind.

Die mininimale Durchfahrbreite bei Engstellen von min. 1,2 m (gegenüber einem nicht überfahrbaren Absatz), muss erfüllt sein. Die Länge eines Ersatzfussweges mit einer Breite < 1.50 m darf max. 20 m betragen. Bei längeren Wegen ist min. alle 20 m eine Ausweichstelle erforderlich.

  • Die Begrenzung provisorischer Wege muss auf beiden Seiten mit dem weissen Stock ertastbar sein, sodass die Wegführung gewährleistet ist.
  • Der Bodenbelag muss mit Rollstuhl, Rollator und Fahrhilfen befahrbar sein. Unbefestigte Flächen sind zu überbrücken, Unebenheiten möglichst zu vermeiden.

provisorischer Steg über Baustellenbereich

  • Umwege sind möglichst gering zu halten und gut zu signalisieren.
  • Sackgassen sind zu vermeiden.
  • Provisorische Wege sind ausreichend zu beleuchten.

Hindernisse

Foto punktuelle Baumassnahme abgesperrt

  • Installationskabel und deren Abdeckungen müssen mit dem Rollstuhl befahrbar sein. Neigungen bis 18% sind für kurze Rampe zulässig. Bis zu einer Höhe von 10 cm dürfen Anrampungen eine Neigung von max. 18% aufweisen. Bei Überbrückungen mit Niveaudifferenzen von mehr als 10 cm muss die Neigung der Anrampungen so gering wie möglich sein, darf jedoch max. 12% betragen, so dass sie den Anforderungen an Rampen entspricht.