Zuschauerbereich Rollstuhlplätze Stadion
In Anlagen für Freizeit, Erholung und Sport sowie in Grünanlagen müssen sowohl Spiel- und Nutzungsbereiche als auch Zuschauerbereiche für Menschen mit Behinderung gleichberechtigt nutzbar sein.

Nach Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» gelten Freizeit-, Sport- und Grünanlagen als öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, welche dem Publikum offenstehen. Dazu zählen insbesondere Mehrzweckhallen, Sporthallen, Stadien/ Sportplätze, Tennishallen, Leichtathletikanlagen/ Hallenbäder, Freibäder, Badestrände, Saunen, Wellness- und Fitnessanlagen/ Spielplätze, Minigolf- und Bocciaanlagen, Billard- und Spielsäle/ Parks, Kinderspielplätze, Promenaden und Friedhöfe (Anh. A.8).

Anlagen mit solchen Angeboten und Nutzungszwecken haben generell die Anforderungen gemäss den Kapitel 3 – 8 zu erfüllen. Dies beinhaltet die horizontale Erschliessung, vertikale Erschliessung, Beleuchtung, Raumakustik, Beschallungsanlagen, Orientierung und Beschriftungen, visuelle Kontraste und Bedienelemente.

Ergänzend dazu regelt die Norm in Anhang A.8.2 bis A.8.8 die im Folgenden zusammengefassten Anforderungen an die nutzungsspezifischen Eirichtungen von Sportbauten. Weiterführende Informationen sind in der SIA Dokumentation SIA D 0254 «Hindernisfreie Sportanlagen – Empfehlungen zur Anwendung der Norm SIA 500» aufgeführt.

Zuschauerbereiche

  • Rollstuhlplätze (RP)müssen die Anforderungen gemäss SIA 500 Ziffer 7.7.2 erfüllen. Ihre Anzahl richtet sich nach dem Total an Zuschauerplätzen (A.8.2 und Auslegung SIA 500, 2018, A14):
Total PlätzeAnzahl RP
bis 200:min. 2
201 bis 10’000:1% des Totals an Zuschauerplätzen
10’001 bis 20’000:100 + 0.5% der Zuschauerplätze über 10’000
20’001 bis 40’000:150 + 0.3% der Zuschauerplätze über 20’000
über 40’000:210 + 0.2% der Zuschauerplätze über 40’000

 

  • Bei Anlagen bis 2000 Zuschauerplätze muss es möglich sein, auf Voranmeldung zusätzlich min. 10 Rollstuhlplätze anzubieten, z.B. mittels demontierbaren Sitzreihen.
  • Bei jeder Toilettenanlage muss mindestens eine rollstuhlgerechte Toilette (gemäss Ziff. 7.2.3) vorhanden sein.
  • Akustische Informationen müssen nach dem Zweisinne-Prinzip auch visuell vermittelt werden (A.8.2 und Auslegung SIA 500, 2018, A14).
  • Bei Zuschauerbereichen in Hallen sind zusätzlich Höranlagen mit induktiver Übertragung (gemäss Ziff. 7.8.2) zu installieren welche vorzugsweise alle Zuschauerplätze, mindestens aber 20 % davon abdecken (A.8.3).

Spiel- und Nutzungsbereiche in Freizeit- und Sportanlagen

Spiel- und Nutzungsbereiche, die von Menschen im Rollstuhl benutzt werden können, müssen alle Anforderungen der Kapitel 3 «Erschliessung» und Kapitel 6.1 «Bedienelemente und Gegensprechanlagen» erfüllen.

Sanitärräume in Bädern und Sportanlagen

  • Rollstuhlgerechte Toilette (gemäss Ziff. 7.2.3): mindestens je eine für Damen und Herren; in kleinen Anlagen darf diese mit der Zuschauertoilette identisch sein, sofern es sich aus betrieblicher Sicht eignet.
  • Rollstuhlgerechte Dusche (gemäss Ziff. 7.2.4): mindestens je eine für Damen und Herren; vorzugsweise wird die Erschliessung zu allen Duschen gemäss Kapitel 3 ermöglicht.
  • Rollstuhlgerechte Umkleideräume (gemäss Ziff. 7.2.5 und Auslegung SIA 500, 2018, A13): mindestens je einen für Damen und Herren; vorzugsweise wird der Zugang zu allen Umkleideräumen hindernisfrei ausgeführt. Geschlechterneutrale Umkleideräume sind nur zulässig, wo dadurch keine Nachteile in der Nutzung und Verfügbarkeit bestehen. Sie haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
    – Grösse min. 4 m2, wobei kein Raummass weniger als 1,80 m betragen darf
    Drehflügeltüren vorzugsweise nach aussen öffnend
    – Detailmasse, Anordnung und Ausstattung gemäss Anhang E.5.

Wasserbecken in Hallen- und Freibädern

  • min. ein Treppeneinstieg pro Wasserbecken für Gehbehinderte nutzbar:
    – Stufenhöhe max. 0.15 m
    – zwei parallele Handläufe im Abstand von 0.60 – 0.65 m Breite (gemäss Ziff. 3.6 «Treppen»)
  • an jedem Wasserbecken min. an einer Stelle ein rollstuhlgerechter Beckenrand:
    – Höhe landseitig 0.45 – 0.50 m
    – Höhe wasserseitig max. 0.15 m;
    – Breite des Beckenrandes min. 0.60 m auf einer Länge von min. 1.40 m
    – freie Manövrierfläche vor dem Beckenrand min. 1.40 x 1.40 m
  • min. beim Hauptbecken ein Personenhebegerät (Poollift) für den Wassereinstieg

Hinweis
Ein von drei Seiten zugänglicher Schwimmbadlift ist mindestens bei jedem Hauptbecken vorzusehen. Ob weitere Einstiegshilfen sowie ein rollstuhlgerechter Wasserbeckenrand erforderlich sind, ist objektspezifisch zu prüfen (Anh. A.8.6 und Auslegung SIA 500, 2018, A28). Weitergehende Informationen und Empfehlungen sind in der SIA-Dokumentation D0254 Hindernisfreie Sportanlagen – Empfehlungen zur Anwendung der Norm SIA 500».

Sauna

Der Zugang zu Saunas ist stufen- und hindernisfrei zu gestalten. Eine Türbreite von 0.80 m und eine Stellfläche von min. 0.80 m x 1.20 m innerhalb der Saune ermöglicht die Nutzung mit einem Rollstuhl. Weitere Informationen zur hindernisfreien Sauna finden Sie im Artikel «Sauna».

Fluss- und Seebäder

  • Stufenloser Zugang zum Ufer gemäss Kapitel 3 an mindestens einer Stelle
  • Treppeneinstieg an mindestens einer Stelle: Stufenhöhe max. 0.15 m; zwei parallele Handläufe im Abstand von 0.60 – 0.65 m Breite (gemäss Ziff. 3.6 «Treppen»)
  • Rollstuhleinstieg in Sehbäder mit Rampe oder Hebeeinrichtung, je nach Art des Seeufers

Wege in Parks, Gartenanlagen, Friedhöfen

Geradläufige Nebenwege dürfen abweichend von den Vorgaben in Kapitel 3 eine Breite von min. 0.80 m aufweisen. Bei Richtungsänderungen und Einmündungen muss die Summe der beiden Wegbreiten min. 2.00 m betragen.

Bestehende Bauten

Alle Vorgaben gelten grundsätzlich ebenfalls für die Anpassung und Renovation bestehender Einrichtungen. Wo Gegebenheiten die Erfüllung der Regelvorgabe verhindern oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, zeigt die Norm für einzelne Anforderungen bedingt zulässige Abweichungen auf. Es muss jedoch für den konkreten Einzelfall begründet nachgewiesen werden, dass bestehende Gegebenheiten die Erfüllung der Regelvorgabe verunmöglichen (Ziff. 1.2).

Weiterführende Informationen

Für Sportbauten ist auch die SIA-Dokumentation 0254 «Hindernisfreie Sportanlagen – Empfehlungen zur Anwendung der Norm SIA 500» zu konsultieren. Für Spielplätze zeigt der Leitfaden «Spielplätze für alle» Lösungsbeispiele.

 

Stand 25.07.2019

 

Auslegungen zur Norm SIA 500 aus dem Jahr 2018

Zu diversen Themen sind in den Auslegungen zur Norm SIA 500:2009 aus dem Jahr 2018 Anmerkungen, Erläuterungen und Interpretationen zu finden, die die Anforderungen präzisieren.
– Auslegung A13: Anforderungen an Umkleideräume
– Auslegung A14: Rollstuhlplätze in Vortragsräumen und Sälen – Organisatorische und betriebliche Anforderungen
– Auslegung A28: Schwimmbadlift und rollstuhlgerechter Wasserbeckenrand in Hallen- und Freibädern

Dusche, Duschen, Duschraum, Duschräume

      Öffentlich zugängliche Bauten: Freizeit- / Sportanlagen / Sauna. Freizeit- und Grünanlagen: Park- / Grünräume und Spielplätze. Themen Fachinformationen: Sanitärräume.