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Bauten, die für Handel, Dienstleistungen oder Ausstellungen genutzt werden, müssen der gesamten Kundschaft und allen Besuchern eine chancengleiche Nutzung gewährleisten.

Bauten und Anlagen, die für Handel, Dienstleistungen oder Ausstellungen genutzt werden, zählen zu den öffentlich zugänglichen Bauten und müssen allen Kunden und Besuchern eine chancengleiche Nutzung gewährleisten. Wie diese Zielsetzung zu erfüllen ist, beschreiben die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» sowie die ergänzenden, praxisgerechten Richtlinien der Fachstelle.

Nach Norm SIA 500 gehören zu Handel, Dienstleistungen und Ausstellungen insbesondere der Verkauf und das Angebot von Gütern oder Dienstleistungen (Verkaufslokale, Billetverkauf, Praxisräume usw.), das Vermitteln von Informationen und Auskünften, Ausleihstellen wie Bibliotheken, Videotheken und dergleichen, Einrichtungen von Behörden wie Ämter und Kanzleien sowie Museen, Galerien, Ausstellungsräume usw. (Anh. A.3.1)

Diese Einrichtungen gelten als öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, unabhängig davon, ob es sich um ein Gebäude der öffentlichen Hand oder im Privatbesitz handelt.  Für Bauten mit Einrichtungen und Angeboten, die dem Publikum offen stehen, sind generell die Anforderungen nach SIA 500 Kapitel 3 – 8 zu erfüllen, diese definieren die Anforderungen an die horizontale Erschliessung, vertikale Erschliessung, Orientierung, Beleuchtung, Raumakustik, Beschallungsanlagen, Beschrif­tungen und an Bedienelemente.

Ergänzend dazu müssen bei Bauten und Anlagen für Handel, Dienst­leistungen und Ausstellungen folgende Anforderungen nach Anhang A.3 erfüllt werden.

Beratungsstellen und Verkauf von Dienstleistungen

  • min. 1 Schalter für sitzende Nutzung gemäss (Ziff. A.3.4 + 7.4.4)
  • bei Schalteranlagen mit fest montierter Glastrennung min. 1 Schalter mit Sprech- und Höranlagen, resp. 20% der Schalter (Ziff. A.3.2 + 7.4.5)

Verkaufslokale, Ausstellungsräume

  • in allen Zirkulationsbereichen mindestens 0.80 m breiter, geradläufiger Durchgang zwischen Regalen und Einrichtungsgegenständen
  • bei Richtungsänderungen von mehr als 90° ist die Bedingung:
    «Durchgangsbreite + Quergangbreite = min. 2.0 m» gemäss Ziff. A.3.3 einzuhalten.

Schreibflächen, Computerterminals, etc.

  • Schreibflächen, Computerterminals und dergleichen min. 1 Arbeitsplatz für sitzende Nutzung im Publikumsbereich (Ziff. A.3.4 + 7.4.4)

Richtlinien Ladenbau

Die Fachstelle hat im Auftrag des Migros Genossenschaftsbunds einen Leitfaden entwickelt, welcher die Anforderungen an den Bau und die Einrichtung von Ladenlokalen detailliert darstellt.  Die Richtlinien für den Migros-Ladenbau aus dem Jahr 2002 basieren auf den Grundlagen der Norm 521 500, Ausgabe 1988 und dem Fachwissen der Schweizer Fachstelle. Mit ihren vielen Illustrationen, ist die Broschüre als Planungshilfe nach wie vor nützlich und gibt eine gute Übersicht über die zu beachtenden Anforderungen und Massnahmen.

Umbau, Renovationen

Diese Vorgaben gelten grundsätzlich auch für die Anpassung und Renovation bestehender Bauten und Einrichtungen. Wo bestehende Gegebenheiten die Erfüllung der Regelvorgabe verunmöglichen oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, zeigt die Norm für einzelne Anforderungen bedingt zulässige Abweichungen auf. Die Begründung muss jedoch für den konkreten Einzelfall nachweisen, dass der bestehende Bau die Erfüllung der Regelvorgabe verunmöglicht. (Ziff. 1.2)

 

Stand am 15.03.2018

      Öffentlich zugängliche Bauten: Bahnhöfe, Büro- / Verwaltungsgebäude und Verkaufslokale / Dienstleistungen. Themen Fachinformationen: Kassen / Schalter / Empfang.