In Begegnungszonen gilt eine maximale Fahrgeschwindigkeit von 20 km/h, sowie generell Vortritt für den Fussverkehr. Fussgängerinnen und Fussgänger dürfen die ganze Verkehrsfläche nutzen, sofern sie die Fahrzeuge nicht unnötig behindern. (SSV Art. 22b)
Begegnungszonen werden auf sehr unterschiedlichen Strassen signalisiert. Typische Beispiele sind Wohnstrassen mit wenig Fahrverkehr, Ortszentren mit oder ohne Durchgangsverkehr, Bahnhofplätze oder die Umgebung von Schulhäusern. Die Gestaltung des Strassenraum muss auf die Art und die Menge des Verkehrs sowie auf die Nutzung des Aussenraums und der angrenzenden Bauten abgestimmt sein.
Niedrige Fahrgeschwindigkeit lassen den Verkehrsteilnehmenden mehr Zeit zu reagieren und Konflikten auszuweichen. Wo Fuss- und Fahrverkehr dieselben Flächen nutzen, setzt dies jedoch die Fähigkeit voraus die Verkehrssituation überblicken, einschätzen, Konfliktsituationen antizipieren und adäquat reagieren zu können. Menschen mit eingeschränkter Sehfähigkeit, Hörvermögen, Beweglichkeit oder Reaktionsfähigkeit und Menschen die sehr klein sind oder im Rollstuhl sitzen, sind diesbezüglich benachteiligt.
In vielen Situationen erfüllt eine Gestaltung der Verkehrsfläche auf einer Ebene – von Fassade zu Fassade – die Anforderungen an die Sicherheit der schwächeren Nutzergruppen nicht, trotz Vortritt für den Fussverkehr. Die Lösung besteht darin, den Fahrverkehr auf bestimmte Flächen einzugrenzen, um Seitenräume als sichere Längsverbindung und Aufenthaltsräume für Fussgängerinnen und Fussgänger zu gewinnen.
Ob dies notwendig ist, und wie die Abgrenzung zu gestalten ist, hängt von der Menge und der Zusammensetzung des Verkehrs sowie der Art und Nutzung des Strassenraums, der Seitenräume und der angrenzenden Bauten ab. Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» nennt die Kriterien.
Abgrenzung von Fahrbereichen in Begegnungszonen
Nach SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» muss im ersten Schritt anhand der Kriterien in Ziffer 15.1 analysiert werden, ob eine Abgrenzung zwischen Fussgänger- und Fahrbereich erforderlich ist.
Abgegrenzte Fussgängereiche sind in folgenden Situationen notwendig:
- publikumsintensive Nutzungen der angrenzenden Bauten
- mittleres oder hohes Fussgängeraufkommen
- Busangebot mit hoher Taktfrequenz
- viel Schwerverkehr
- mittlere oder hohe Fahrzeugfrequenzen
- eingeschränkte Sichtverhältnisse
Ist eine Abgrenzung notwendig, ist anhand der Kriterien in Ziffer 15.3 zu beurteilen, ob diese mit Trennelementen ausgeführt werden muss oder ob Führungselementen genügend Sicherheit bieten.
Trennelemente sind auch für blinde Menschen, Assistenz- und Führhunde eindeutig als Fahrbahnrand erkennbar. Zur Abgrenzung werden daher gemäss Ziffer 15.2 vorzugsweise Trennelementen eingesetzt. In Begegnungszonen dürfen jedoch auch Führungselemente verwendet werden sofern die Sicherheit auch bei spontanem, unvorsichtigem Betreten der Fahrbahn gegeben ist. Gemäss der Norm ist dies unter folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- kein Busangebot oder Busangebot mit geringer Taktfrequenz
- wenig Schwerverkehr
- geringe bis mittlere Fahrzeugfrequenzen
Bei Schienenverkehr muss immer, auch in einer Begegnungszone, eine Abgrenzung mit Trennelementen ausgeführt werden.
Wegführung
Die Abgrenzung zwischen Seitenraum und Fahrbereich, ein- oder beidseitig, dient gleichzeitig zur Wegführung. Trennelemente helfen Menschen mit Sehbehinderung den Verkehrsraum zu interpretieren, Führungselemente strukturieren weite Strassenräume und unterstützen die Orientierung.
Fehlen diese Abgrenzungen, muss dennoch eine taktile, möglichst direkte Führung gegeben sein. Dazu eignen sich gemäss Norm Wegbegrenzungen wie Fassaden, Mauern, Geländer, Zäune, Stellplatten und Grünflächen, oder Rinnen, die eindeutig erkennbar und ertastbar sind (Zifr. 18.1).
Parkierte Fahrzeuge und Möblierungselemente dürfen das Entlanggehen an Führungselementen und Wegbegrenzungen nicht behindern. In Begegnungszonen ist das Parkieren nur auf markierten Feldern erlaubt, sodass Konflikte durch eine entsprechende Signalisation verhindert werden können.
Reichen die baulichen Elemente nicht aus, z.B. weil es aufgrund der Nutzung der Aussenräume nicht möglich ist, der Fassade oder einem Abgrenzungselement zu folgen, können zusätzlich taktil-visuelle Markierungen erforderlich sein.
Queren in Begegnungszonen
In Begegnungszonen darf man überall die Fahrbahn queren. Dieses Prinzip nennt sich Flächiges Queren. Gemäss der Verordnung des Bundes über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (SR 741.213.3) dürfen keine Fussgängerstreifen markiert werden, da der Fussverkehr ohnehin vortrittsberechtigt ist.
Menschen mit Sehbehinderung können auch in Begegnungszonen nicht erkennen, wo sie am besten queren sollen. Wird z.B. die Sicht durch parkierte Autos oder Bepflanzungen eingeschränkt, wissen sie nicht, ob Fahrzeugführende sie überhaupt wahrnehmen können. Auf Strecken, die nicht auf der gesamten Länge sicher gequert werden können, müssen daher gut geeignete Stellen auf den Wunschlinien der Fussgängerinnen und Fussgänger mit taktil-visuellen Markierungen gekennzeichnet werden.
Auswirkungen auf die Sicherheit von Menschen mit Behinderung
Die Norm SN 640 075 nennt im Anhang in Ziffer 3 Auswirkungen bestimmter Einschränkungen auf die Verkehrssicherheit. Daraus lassen sich für Begegnungszonen folgende Probleme herleiten:
Blinde und sehbehinderte Menschen können Verkehrssituationen nicht vorausschauend einschätzen und daher nur begrenzt auf potentielle Konflikte reagieren. Auch haben sie keine Möglichkeit visuell, d.h. über Blickkontakt oder mittels Handzeichen, mit Fahrzeuglenkenden zu kommunizieren. Da Fahrzeuge bei niedrigem Tempo schwierig zu hören sind, insbesondere auch elektrisch angetriebene, erkennen sie nicht, wenn sich ein Fahrzeug nähert, und können Lücken im Verkehrsfluss zum Queren nicht heraushören.
Auch eine eingeschränkte Beweglichkeit aufgrund einer Gehbehinderung, oder der Nutzung von Fahrhilfen und Rollstühlen, schränkt die Übersicht über das Verkehrsgeschehen deutlich ein. Die Reaktionen sind langsamer und schon «Beinahe-Konflikte» können unerwartete Reaktionen und Bewegungen auslösen, oder gar zum Sturz führen können.
Für Menschen mit Hörbehinderung besteht auf gemeinsam mit dem Fahrverkehr genutzten Flächen eine erhöhte Gefahr durch Fahrzeuge, die ausserhalb ihres Blickfeldes herannahen. Dabei ist zu bedenken, dass eine Hörbehinderung nicht erkennbar ist und andere Verkehrsteilnehmende darum nicht nachvollziehen können, warum die Person auf das Hupen, Klingeln oder Zurufen nicht reagiert. Zudem sind Hörgeräte für die Sprachverständlichkeit ausgelegt, die Mikrophone darum nach vorne ausgerichtet. Geräusche von Fahrzeugen die von hinten herannahen werden durch den Hörapparat ausgeblendet. Diese Nachteile betreffen auch viele leicht hör- und sehbehinderte ältere Menschen.
Stand 05.01.2013