Gemäss Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), Art. 3 müssen die Neubauten mit mehr als 50 Arbeitsplätzen hindernisfrei gebaut werden. Das gilt auch bei einem Umbau oder einer Renovation von bestehenden Gebäuden mit Arbeitsplätzen. Massgebend für die Umsetzung dieser Anforderungen sind die kantonalen Vorschriften, da in der Schweiz die Zuständigkeit für das Bauen in der Hoheit der Kantone liegt. Die kantonalen Regelungen sind teilweise unterschiedlich.
Besucherbereiche wie Empfangsräume, Sitzungs- oder Konferenzzimmer, Kantinen, Schulungsräume, Ausstellungsräume usw. gelten als «öffentlich zugänglich» und sind gemäss der generellen Anforderungen der Kategorie I «öffentlich zugängliche Bauten» zu konzipieren (Ziff. 1.3.4.1 und 1.3.2.2).
Der Beitrag «Anpassbarkeit des Arbeitsplatzes» erläutert die Anforderungen an die Erschliessungswege bis zum Arbeitsplatz. Der Arbeitsplatz wiederum muss ohne grossen Aufwand an die individuellen Bedürfnisse der ArbeitnehmerInnen angepasst werden können.