Bodenbeschaffenheit und Bodenbeläge bestimmen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für Personen mit Behinderung massgeblich. Sie haben zudem grossen Einfluss auf das Unfallrisiko durch Stolpern, Ausgleiten oder Stürzen.

Die  Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» beschreibt im Kapitel 3.2 die Anforderungen, die Bodenflächen erfüllen müssen, um hindernisfrei zu sein. Im Anhang B nennt sie die generell zu Grunde liegenden Anforderungen an die Beschaffenheit. Die Eignung der Bodenbeläge für verschiedene Anwendungsbereiche wird nach den drei Kriterien «Begehbarkeit, Befahrbarkeit und Gleitsicherheit» festlegt.

Generell müssen Bodenflächen eben und durchgehend sein und dürfen keine Absätze oder einzelne Stufen aufweisen (Ziff. 3.2.1). Im Gebäudeinnern müssen sie immer gefällefrei konzipiert werden. Sonderfälle wie Rampen oder Räume, deren Zweckbestimmung ein Gefälle erfordert, sind zugelassen (Ziff. 3.2.2).

Falls ein Entwässerungsgefälle erforderlich ist, z. B. in einem Schwimmbad, soll dieses vorzugsweise längs zur wichtigsten Gehrichtung ausgerichtet werden. Verläuft das Gefälle quer zur hauptsächlichen Fortbewegungsrichtung, darf es 2% nicht überschreiten (Ziff. 3.2.3). Beträgt das Gefälle mehr als 2%, gelten die Anforderungen an Rampen (Ziff. 3.2.4).

Jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung stellt spezifische Anforderungen an Boden und Oberfläche (Ziff. 3.2.5 und 3.2.6; Anh. B und D.15).

  • für Rollstuhlfahrer oder eine Person mit Gehhilfe: hinreichend harte Oberflächen mit geringem Rollwiderstand, welche wenig Erschütterungen verursachen (Anh. B.1)
  • für Gehbehinderte: gleitsichere Oberflächen ohne Stolperstellen welche jederzeit (bei Nässe, Trockenheit, Verschmutzung) eine hinreichender Trittsicherheit gewährleisten (Anh. B.1)
  • für Sehbehinderte: matte Oberflächen, die Blendungen und Reflexionen vormindern, kontrastreiche Gestaltung (Anh. D.1.5)

Empfehlung 
Oberflächen mit unterschiedlicher Oberflächenstruktur, Rauhigkeit und Härte können mit dem Blindenstock unterschieden werden und eignen sich um eine ertastbare Wegführung gemäss Ziff. 4.2 zu erfüllen.

Anforderungen an Böden und Beläge

  • Offene Fugen im Bodenbelag dürfen nicht breiter als 10 mm sein. Fugen mit mehr als 10 mm Breite müssen vollflächig und eben ausgefugt werden. Die Fugenfüllung muss dauerhaft sein (Ziff. 3.2.7). Spalten und Fugen erhöhen den Roll- und Gleitwiderstand. Dieser Effekt ist vom Fugenanteil im Bodenbelag, der Fugenbreite und – tiefe abhängig (Anhang B.2). Je nach Fugenfüllung sind Wartungspläne erforderlich um die Dauerhaftigkeit zu gewährleisten.
  • Öffnungen in Rosten dürfen eine Breite von max. 10 mm aufweisen, Gitterroste eine Maschenweite von max. 10 x 30 mm. Grössere Öffnungen sind nur bedingt zulässig, d.h. bei Umbau oder Instandsetzung (Ziff. 3.2.8).
  • Die Farbgestaltung von Bodenbelägen ist so zu wählen, dass die Orientierung und Bewegungssicherheit von Personen gewährleistet ist. Helligkeitskontraste zu weiteren Gebäudeteilen und Möblierungselementen sind auf die jeweiligen Beleuchtungsbedingen abzustimmen. Kontrastierende oder gemusterte Flächen dürfen keine visuelle Täuschung verursachen (Ziff. 4.1.2).

Hinweis 
Je nach Einsatzort, Gebrauch und Abnutzung können sich die Eigenschaften von Bodenbelägen verändern und lokal sehr unterschiedlich sein. Sie werden auch durch Verschmutzung und Witterung beeinflusst (Anh. B.3 und Tabelle 7).

  • Welche Bodenbeläge sich für welche Nutzungszwecke eignen wird in der Norm SIA 500, Anhang B, Tabelle 7 festgehalten.
  • Die Beurteilung der Gleitsicherheit soll sich zusätzlich an den Empfehlungen der bfu «Bodenbeläge – Anforderungen an die Gleitfestigkeit in öffentlichen und privaten Bereichen mit Rutschgefahr» orientieren (Ziff. B.1). Weiterführende Informationen werden im zukünftigen Merkblatt 030 «Bodenbeläge» erläutert.

Für den öffentlichen Raum, d.h. öffentliche Aussenräume welche nicht zur öffentlich zugänglichen Baute zählen, sind die Anforderungen an Beläge gemäss SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» zu beachten.

 

Stand 08.08.2017