
Unter Ziffer 1.3.3.1 gibt die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» eine «rollstuhlgerechte Erreichbarkeit der Wohnungen» für Wohnbauten vor. «Rollstuhlgerecht» darf sich laut Definition der SIA ein Ort nennen, der von Personen im Rollstuhl, mit Rollator oder anderen Gehhilfen selbständig genutzt werden kann (Begriffsklärung «Rollstuhlgerecht» der SIA 500, Ziff. 1.2). Die entsprechenden Anforderungen basieren auf Standard-Rollstuhlmassen:
- Innenraum: Hand- oder Elektrorollstuhl 0.70 breit x 1.30 m lang, Gesamtgewicht inkl. Person 300 kg
- Aussenraum: Scooter oder Rollstuhl mit Zuggerät 0.70 m breit x 1.80 m lang.
Damit Wohnungen, die im Bedarfsfall individuell angepasst werden können, auch erreichbar sind und damit alle Wohnungen auch von Besuchern mit Einschränkungen besucht werden können, muss die Erschliessung bis zu den Wohnungstüren hindernisfrei mit entsprechendem Platzbedarf geplant werden. Die Norm beschreibt hierzu im Kapitel 9 ausführlich die Anforderungen.
Die Erschliessung umfasst alle zusammenhängenden Wege und Raumfolgen vom öffentlichen Strassenraum und der Garage bis an alle Orte, die es der Person ermöglichen, am Zweck der Baute teilzuhaben (Ziff. 1.1), d.h. auch Sitz- und Spielplätze, Grill- und Festplätze, Sportanlagen und Schwimmbecken etc., die zum Wohnbau gehören (Auslegungen zur SIA 500, 2018, A20).
Grundsätzliche Anforderungen
- Die Erschließung bis zu den Wohnungseingangstüren muss stufenlos und schwellenlos sein (Ziffer 9.1.1).
- Bodenbelag der Erschliessung eben, hart und gleitsicher (Ziff. 9.1.1, Korrigenda C3):
Oberfläche mit geringem Rollwiderstand, welche nur geringe Erschütterungen verursacht, mit hinreichender Trittsicherheit, ohne Stolperstellen und auch in nassem Zustand rutschsicher ist. - «Eignung der Bodenbelägen im Neuzustand» (Anhang B.1 und Tabelle 7 im Anhang B)
– besonders geeignet: Asphalt- und sauber verlegte Formstein- und Plattenbleäge.
– wenig geignet: grobe Waschbeton- und gut gewalzte Mergelbeläge.
– ungeeignet: Kiesbeläge, Rasengittersteine und Plattenbeläge mit breiten Fugen.Empfehlung der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu)
Rutschhemmung min. GS 2 / R 11 - Niveauunterschiede müssen ohne Hilfe Dritter überwindbar sein, z.B. mit Rampe oder Aufzug (Ziff. 9.1.2).
- Aufzüge müssen eine nutzbare Mindestdimension von 1.10 m Breite und 1.40 m Tiefe aufweisen (Ziff. 9.5 und Auslegung SIA 500, 2018, A21). Die Bedienelemente müssen die Anforderungen nach Norm SN EN 81-70 «Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen» erfüllen (Ziff. 9.6.2)
- Rampen sind bei Bauten mit Wohnungen mit einem Gefälle von max. 6 % im Aussenraum zulässig (Ziff. 9.4). Im Gebäudeinneren sind Rampen nur als Verbindung zwischen Parkierungsanlage und Treppenhaus/Aufzug zugelassen, ebenfalls max. 6 % (Ziff. 9.1.2).
Ausnahmen im Gebäudeinneren und grössere Steigungen sind nur in begründeten Einzelfällen zulässig. Nachgewiesen werden muss, dass bestimmte Gegebenheiten, wie z.B. bestehende Bausubstanz oder Topografie, eine regelgerechte Ausführung unmöglich machen oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern («bedingt zulässig»; siehe Ziff. 1.2).Hinweis der Fachstelle
Für Wege im Aussenraum notwendige Gefälle möglichst nur in Gehrichtung wählen. Quergefälle sind im Rollstuhl schwer ausgleichbar; max. 2 %. - Es muss mindestens ein Vollgeschoss stufenlos zugänglich sein. Unter dieser Voraussetzung ist die Erschliessung der übrigen Geschosse ausschliesslich über Treppen bedingt zulässig und muss im Sinne der Anpassbarkeit erfüllen, dass bei Bedarf der nachträgliche Einbau eines Aufzugs, einer Hebebühne oder eines Plattformlifts möglich ist (Ziff. 9.1.3).
- Bei Wohnungen mit unterschiedlichen Niveaus (Split-Level, Maisonette, …) muss das Wohngeschoss (= mind. ein Wohnraum, die Küche und ein besuchsgeeigneter Klosettraum) stufenlos erschlossen sein (Ziff. 9.1.4, Korrigenda C3).
- Alle Bedienelemente des Hauseinganges müssen die hindernisfreie Erschliessung bis zur Wohnung gewährleisten. Dazu gehören Türdrücker, Türklingeln, Lichtschalter, Notruftaster, Briefkästen, Gegensprechanlagen und die Aufzugsbedienung. Sie sind so auszuführen und zu platzieren, dass sie von mobilitätseingeschränkten Personen erreichbar sind und seh- und hörbehinderten Personen die Bedienung ermöglichen. Fernbediente Hauseingangstüren müssen ihre Entriegelung z.B. auch optisch und akustisch anzeigen (Ziff. 9.6.3).
Wege bis zur Wohnung
- Stufen im Aussenraum sind deutlich erkennbar zu gestalten. Sie sind vorzugsweise an den Vorderkanten mit Streifen von 40 bis 50 mm Breite kontrastreich zu kennzeichnen (Ziff. 9.3.6).
- Plötzlich, unvermittelt auftretende einzelne Stufen sind zu vermeiden (Ziff. 9.1.5, 3.2.1).
- Die SIA 500 stellt keine besonderen Anforderungen an Treppen in Wohngebäude. Eines der Hauptziele des anpassbaren und besuchsgeeigneten Wohnungsbaus ist es jedoch, möglichst viele Wohnungen stufenlos zu erschliessen, d.h. Treppen oder Stufen zwischen Hauseingang und Wohnungstür sowie zwischen Aufzug und Wohnungstür zu vermeiden (Ziff. 9.1.1). Zur guten Gestaltung von Treppen wird empfohlen, die Anforderungen des Kapitels 3.6 «Treppen und Stufen» zu übernehmen (Ziff. 9.1.5), siehe Beitrag Treppen und einzelne Stufen bei öffentlich zugänglichen Bauten.
- Zur Optimierung der Hindernisfreiheit können Handläufe und Brüstungen als Absturzsicherung vorgesehen werden (Ziff. 9.1.5); siehe Beitrag Handläufe und Brüstungen bei öffentlich zugänglichen Bauten. Angesichts der demographischen Entwicklung und dem gesellschaftlichen Ziel, dass ältere Menschen möglichst lange im normalen Wohnumfeld verbleiben können, müsste dies generell im Wohnungsbau zur Selbstverständlichkeit werden (Auslegungen der SIA, 2018, A19).
- Unter der Voraussetzung, dass mindestens ein Vollgeschoss stufenlos zugänglich ist, ist die Erschliessung der übrigen Geschoss ausschliesslich über Treppen bedingt zulässig.
In diesem Fall muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass bei Bedarf der nachträgliche Einbau eines Aufzugs, einer Hebebühne oder eines Treppenlifts möglich ist (Ziff. 9.1.3). - Wege und Korridore benötigen in ihrer Breite ein lichtes Mass von mindestens 1.20 m (Ziff. 9.3.1).
Geringere Breiten zwischen 1.00 m und 1.20 m sind bedingt zulässig, siehe Beitrag Korridore, Flure und Wege. - Korridore und Laubengänge benötigen mindestens eine Wendefläche von 1.40 m x 1.70 m (Ziff. 9.3.3).
- Bodenbeläge im Erschliessungsbereich müssen begehbar, befahrbar und gleitsicher sein (Ziff. 9.1.1, Korrigenda C3).
- Türen, Fenstertüren und Durchgänge brauchen eine lichte Breite von mindestens 0.80 m (Ziff. 9.2.1) und sind möglichst absatzlos auszubilden (Ziff. 9.2.2). Auf ausreichend Bewegungs-/ Rangierfläche bei Tür und Durchgang ist zu achten (Ziff. 9.2.3 und 9.2.4).
- Hindernisse im Bewegungsraum (Gebäudeteile und Einrichtungen) dürfen die lichte Breite nicht einschränken und sind taktil erfassbar zu gestalten und visuell zu kennzeichnen (Ziff. 9.3.4).
- Witterungsgeschützte Rollstuhlparkplätze sind möglichst nahe am Gebäudezugang vorzusehen (Ziff. 9.7.1).
Eine witterungsgeschützte Verbindung vom Parkplatz zur Wohnung ist für viele Betroffene unerlässlich.
- Die Norm empfiehlt optional die Anforderungen aus den Kapiteln 3 bis 6 (Erschliessung, Orientierung/Beleuchtung, Raumakustik/Beschallungsanlagen, Bedienelemente/Beschriftungen) zu übernehmen, um eine umfassende Hindernisfreiheit zu erreichen (Ziff. 9.1.5).
Die Fachstelle empfiehlt die Sicherheitsvorkehrungen an Rampen (Ziff. 3.5.4) und Treppen (Ziff. 3.6.1.2) zu übernehmen und bei Absturzhöhen > 0.40 m eine Absturzsicherung respektive Handläufe anzubringen, um eine umfassende Unfallverhütung zu gewährleisten.
Weitere Angaben zum hindernisfreien Wohnungsbau, inkl. einer tabellarische Übersicht über die Anforderungen, enthält die Richtlinie «Wohnungsbau – hindernisfrei anpassbar».
Alterswohnungen und Wohnungen in Spezialbauten
Wohnungen in Wohnheimen für ältere Menschen oder in Pflegeeinrichtungen generieren höhere Anforderungen, diese führen weiter als die für normale Wohnbauten notwendigen, abhängig von Funktion der Einrichtung und der Bedürfnisse der Bewohner und Arbeitnehmer. Sie müssen entsprechend aufmerksam geplant werden. Bauten zur Betreuung und Pflege von Menschen, wie Pflegezentren, Rehabilitationsstätten oder Wohnheime für ältere Menschen, werden in der Norm SIA 500 nicht gesondert behandelt, hier sind die dem jeweiligen Zweck dienlichen, spezifischen Anforderungen vorrangig (Ziff. 0.1.5).
Weitere Angaben zum Alterswohnungen enthält die Richtlinie «Wohnungsbau – hindernisfrei anpassbar».
Stand 26.07.2019
Auslegungen zur Norm SIA 500 aus dem Jahr 2018
Zu diversen Themen sind in den Auslegungen zur Norm SIA 500:2009 aus dem Jahr 2018 Anmerkungen, Erläuterungen und Interpretationen zu finden, die die Anforderungen präzisieren.
– Auslegung A05: Gefälle von Rampen
– Auslegung A21: Übereckanordnung von Aufzugstüren
A05 Frage zu 3.5.1, 9.4.1: Gefälle von Rampen
Gemäss Vorschriften für den Bahnverkehr und in den VSS-Normen dürfen ungedeckte Rampen höchstens 10% Gefälle aufweisen, 12% ist nur zulässig bei gedeckten Rampen. Müsste sich die SIA 500 da nicht angleichen?Antwort:
Nach Norm SIA 500 gilt:
– Regelvorgabe: Rampen sind mit geringstmöglichem Gefälle, maximal mit 6%, anzulegen.
– Höhere Neigungen bis 12% sind nur bedingt zulässig (Siehe Definition in Norm SIA 500, Ziffer 1.2); d.h. für jeden Einzelfall muss nachwiesen werden, dass die Regelvorgabe nicht möglich oder unverhältnismässig ist.
Zusätzliche Differenzierungen/Vorgaben für Rampeneigungen, wie sie z.B. im Eisenbahnverkehr als Regelvorgabe vorkommen, würden der Vielfalt der Ausnahmesituationen bei bestehenden Gegebenheiten im Geltungsbereich der Norm SIA 500 nicht gerecht.
A19 Frage zum Kapitel 9: Handläufe bei Treppen im Wohnungsbau
Was gilt bezüglich Anforderungen an Handläufen in Wohnbauten?
Antwort:
Gemäss Norm SIA 358, Ziffer 2.2.1 sind Treppen mit mehr als fünf Steigungen in der Regel mit Handläufen zu versehen. Für die Erschliessung bis zu den Wohnungen können gemäss SIA 500, Ziffer 9.1.5, zur Optimierung der Hindernisfreiheit die detaillierten Vorgaben der Ziffer 3.6.4 ‚Handläufe’ übernommen werden. Angesichts der demographischen Entwicklung und dem gesellschaftlichen Ziel, dass ältere Menschen möglichst lange im normalen Wohnumfeld verbleiben können, müsste dies generell im Wohnungsbau zur Selbstverständlichkeit werden.
A20 Frage zum Kapitel 9: Anforderungen an Aussenanlagen
In der Norm sind im Kapitel 9 und 10 keine Anforderungen an Wege im Aussenraum auffindbar.
Antwort:
Die Ziffer 9.1.1 wurde im Korrigenda SIA 500/C3:2013 mit folgendem Passus ergänzt:
Die Bodenflächen müssen im Sinne von Anhang B begehbar, befahrbar und gleitsicher sein. Der Begriff Erschliessung (siehe Ziffer 1.1) <…… umfasst all jene Orte, die es den Personen ermöglichen, am Zweck der Baute teilzuhaben oder teilzunehmen.>. Dazu gehören auch Nutzungen im Aussenraum z.B. Wege, Sitz- und Spielplätze, wie auch allfällig vorhandene Grillplätze, Festplätze, Sportanlagen, Schwimmbecken, usw. Somit gelten die im Kapitel 9 aufgelisteten Anforderungen an den Zugang zu den Wohnungen auch für alle diese gemeinsam genutzten Aussenräume.
A22 Frage zu 9.6.1: Anordnung von Klingeln und Briefkästen in Wohnbauten
Müssen bei Wohnbauten sämtliche Klingeln und Briefkästen zwischen der geforderten Höhe von 0,80 bis 1,10 m angeordnet werden?
Antwort:
Im Sinne der Anpassbarkeit gemäss Ziffer 1.2 darf die Ziffer 9.6.1 so interpretiert werden, dass mindestens die Oberkante der untersten Reihe der Briefkästen und die unterste Reihe der Klingeltasten nicht höher als 1,10 m angeordnet werden müssen. Damit ist gewährleistet, dass die Zuteilung der Briefkästen und Klingeln bedarfsgerecht geändert werden.