Erreichbarkeit der Wohnungen
Sind Wohnungen mit einem Rollstuhl erreichbar, können Menschen mit Mobilitätseinschränkung dort selbständig leben oder zu Besuch kommen.

Wird die Erschliessung der Wohneinheiten so ausgelegt, dass diese mit einem Rollstuhl gut zugänglich sind, können auch Menschen mit Gehhilfen ein- und ausgehen. Die rollstuhlgerechte Erreichbarkeit der Wohnungen ermöglicht es, möglichst viel Wohnraum möglichst vielen Nutzern zu offerieren. Sie orientiert sich an den Massen eines Standard-Rollstuhls («Rollstuhlgängigkeit als Massstab»).

Eine rollstuhlgerechte Erreichbarkeit ist in Bauten mit Wohnungen grundlegende Voraussetzung für normgerechte Hindernisfreiheit. Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» beschreibt die minimalen Anforderungen ausführlich im Kapitel 9 «Erschliessung bis zu den Wohnungen».

Zur Erschliessung zählen alle zusammenhängenden Wege und Raumfolgen vom öffentlichen Strassenraum und der Garage bis an alle Orte, die es der Person ermöglichen, am Zweck der Baute teilzuhaben (Ziff. 1.1), d.h. auch zu zur Wohnbaute gehörenden Sitz-, Spiel-, Grill- und Festplätzen, Sportanlagen und Schwimmbecken etc. (Auslegungen SIA 500:2009, A20). Entsprechend ausgeführte Wohnbauten sind im Sinne der Hindernisfreiheit besuchsgeeignet und lassen sich im Bedarfsfall einfach, individuell anpassen.

Um eine umfassende Hindernisfreiheit zu erreichen, empfiehlt die Norm SIA 500 zusätzlich die Anforderungen zur hindernisfreien Erreichbarkeit öffentlich zugänglicher Bauten aus den Kapiteln 3 bis 6 («Erschliessung; Orientierung/Beleuchtung; Raumakustik/Beschallungsanlagen; Bedienelemente/Beschriftungen») zu übernehmen (Ziff. 9.1.5).

Hindernisfreie Erschliessung des Gebäudes

Die hindernisfreie Erschliessung des Gebäudes umfasst

Grundsatz

Grundlegendste Anforderung an die Erschliessung ist die stufen- und schwellenlose Erreichbarkeit. Hierzu müssen Niveauunterschiede selbständig von allen Bewohnern und Besuchern überwunden werden können

  • mittels normkonformem Aufzug
  • oder normkonformer Rampe
  • Schwellen sind nicht zulässig. Nur wo sie aus technischen Gründen unvermeidbar sind, dürfen minimale einseitige Absätze ausgebildet werden (siehe Türen und Durchgänge).

Hinweis

  • An Treppen in Wohngebäuden stellt die Norm SIA 500 keine besonderen Anforderungen. Zur guten Gestaltung empfiehlt sie, die Anforderungen des Kapitels 3.6 «Treppen und Stufen» in öffentlich zugänglichen Bauten zu übernehmen. Auch wenn ein Aufzug vorhanden ist, müssen Treppen sicher begehbar sein. Schon allein aus Gründen der Werkhaftung ist die Sicherheit auf Treppen besonders zu beachten.
  • Wird nicht vor Anfang an ein Aufzug vorgesehen, müssen die Vorraussetzungen für den nachträglichen Einbau eines Aufzuges, einer Hebebühne oder mindestens eines Treppenlifts erfüllt sein.

Hindernisfreie Durchgänge

Um Wohnungen und Nebenräume hindernisfrei erreichen zu können, müssen alle Passagen der Erschliessung auch von Menschen mit Einschränkungen durchquert werden können. Dazu braucht es

Empfehlung
Bei der Sonnerie physisch spürbare Tasten einsetzen. Diese können taktil abgezählt oder individuell gekennzeichnet und mit eingeschränkter Handfunktion bedient werden.

Sicherheit

Für sicheres und gefahrenfreies Erreichen der Wohnungen, müssen folgende Elemente besonders berücksichtigt werden

 

Detaillierte Angaben zu den Anforderungen finden Sie in den verlinkten Beiträgen.

Neben der stufenlosen Erreichbarkeit der Wohnungen sind die Eignung der Wohnungen für Besucher und die Anpassbarkeit der Wohnungen grundlegende Voraussetzung ein normgerechtes Gebäude mit Wohnungen. Eine Übersicht über die Grundregeln hierfür liefert der Beitrag «Anpassbarer Wohnungsbau».

Die Neuauflage unserer Richtlinie «Wohnungsbau – hindernisfrei anpassbar» (2023) beschreibt den aktuellen Stand der Erkenntnisse zur hindernisfreien Erreichbarkeit, ergänzt durch Illustrationen und Tipps für den Umbau von Bestandssituationen.

 

Stand 10.07.2023