Fahrtreppen und Fahrsteigen erleichtern die Überwindung grosser Höhendifferenzen. Ihre Ausführung muss eine sichere Nutzung auch für Menschen mit Sehbehinderung ermöglichen.

Fahrtreppen und Fahrsteige können bei kleinen Kindern oder älteren Personen Beklemmung auslösen. Der Grund dafür liegt vermutlich am Übergang zwischen einem statischen und einem beweglichen Element. Für Menschen mit Sehbehinderung ist der Ein- und Ausstieg schwierig zu bewältigen, mit Blindenführhund nutzen Menschen mit Sehbehinderung in der Regel keine Fahrtreppen und Fahrsteige. Gemäss der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» (Kapitel 3.9) sind Fahrtreppen und Fahrsteige vorzugsweise mit einer gelben Farbe zu markieren, um die sichere Nutzung visuell zu gewährleisten.

Fahrtreppen und Fahrsteige sind nur in öffentlich zugänglichen Bauten oder Anlagen zu finden. Da sie nicht rollstuhlgerecht sind, müssen zusätzlich Treppen sowie normkonforme Aufzüge (Kabinengrössen entsprechend der Norm SIA 500) mit gleichwertiger Verfügbarkeit vorhanden sein (Ziff. 3.9.3).

Markierungen

Die Kennzeichnung nach mindestens eine der folgenden zwei Möglichkeiten ist zu erfüllen (Ziff. 3.9.1):

  • Kammplatten als Übergangselement kontrastreich markieren, vorzugsweise gelb
  • Bei Fahrtreppen, alle Trittkanten kontrastreich markieren.

Diese Markierung hat eine Warnungsfunktion und muss einen Kontrast der Prioritätsstufe I aufweisen:

  • Michelson-Kontrast KM ≥ 0.6
  • Verhältnis zwischen den Reflexionsgraden der helleren (ρhf) und der dunkleren Fläche (ρdf): ρhf ≥ 4 ρdf
  • Reflexionsgrad der helleren Fläche (ρhf): ρhf ≥ 0.6 (Ziff. 4.3.1).

Weiterführende Informationen finden Sie in den Richtlinien zur Planung und Bestimmung visueller Kontraste.

Vermeidung von Hindernissen

Eine Fahrtreppe, deren Unterseite die nutzbare Höhe von 2.10 m unterschreitet gilt als Hindernis (Ziff. 3.4.4.1), z.B. eine Fahrtreppe die frei im Raum steht oder der unterste Lauf einer mehrläufigen Fahrtreppe. Der Bereich unter der Fahrtreppe mit ungenügender Höhe muss mit einer Abschrankung gesichert werden (Ziff. 3.4.4.3). Die Abschrankung hat eine Höhe von 1.0 m (Richtwert) und ist mit einem Sockel von min. 30 mm Höhe oder einer Traverse max. 0.30 m über Boden ertastbar gestaltet sowie an Ecken und Enden mit einem vertikalen Element abgeschlossen (Ziff. 3.4.5).

Weitere Informationen im Beitrag «Handläufe, Abschrankungen und Brüstungen».

Beleuchtung

Sicherheit und Orientierung müssen durch geeignete Beleuchtungsstärke, Blendungsbegrenzung und Leuchtdichteverteilung gewährleistet werden.

Im Gebäudeinnern muss die Beleuchtung die Anforderungen der Norm SN EN 12464-1 erfüllen. Aus Gründen der Sicherheit empfiehlt die Norm SIA 500 den minimalen Wartungswert für die Beleuchtungsstärke auf Fahrtreppen und Fahrsteige gegenüber der Norm SN EN 12464-1 von 150 lx auf 200 lx zu erhöhten, insbesondere im Übergangsbereich am Anfang und am Ende der Fahrtreppen und Fahrsteige (Anh. D1.1.3).

Weitere Ausführungen zum Thema Beleuchtung gemäss Anhang D der Norm SIA 500 im Beitrag «Beleuchtung».

 

Stand 08.08.2017

Rolltreppe, Rolltreppen,

      Öffentlich zugängliche Bauten: Bahnhöfe und Verkaufslokale / Dienstleistungen. Themen Fachinformationen: Renovation / Umnutzung, Treppen / Stufen und Visueller Kontrast.