Limmatquai flächiges Queren
Besteht die Nachfrage auf einer Strecke frei, d.h. flächig zu queren, muss das Trottoir beidseitig ohne Hindernisse zugänglich, Trennelemente, Querungshilfen und die Wegführung für alle Nutzergruppen geeignet sein.

Flächiges Queren bedeutet, dass Fussgängerinnen und Fussgänger auf einem bestimmten Streckenabschnitt dort die Fahrbahn queren können, wo es für sie naheliegend ist. Sie sind nicht angehalten dazu bestimmte punktuelle Querungsstellen, z.B. Fussgängerstreifen, aufzusuchen. Dabei kann durch eine entsprechende Signalisation der Vortritt entweder dem Fussverkehr (Begegnungszone) oder dem Fahrverkehr (Tempo-30-Zone) zugewiesen werden.

Begegnungszonen sind immer nach dem Planungsprinzip des flächigen Querens realisiert. Auch Tempo-30 Zonen werden meist nach dem Prinzip des flächigen Querens konzipiert, ausgenommen die Querungsnachfrage des Fussgängerverkehrs tritt gebündelt auf, d.h. an einer bestimmten Stelle besteht eine punktuelle Nachfrage oder das flächige Queren ist aufgrund von Längsparkierung, Bachläufen oder Grünflächen nicht möglich. Eine punktuelle Querung ist insbesondere dann einzuplanen, wenn an einer bestimmten Stelle eine punktuelle Querungsnachfrage durch eine Nutzergruppe mit erhöhtem Schutzbedürfnis (Kinder, ältere Menschen) besteht. Immer häufiger werden auch Streckenabschnitte auf Innerortsstrassen ohne reduziertes Temporegime nach dem Prinzip der flächigen Querung geplant, z.B. in Ortszentren an zentralen Plätzen oder vor Bahn- und Bushöfen, was für Menschen mit Behinderung erhebliche Schwierigkeiten zur Folge hat.

In Situationen mit flächiger Querung ist die Orientierung für Sehbehinderte erschwert, da Elemente wie Trottoirabsenkungen fehlen. Zudem kann es erforderlich sein, Menschen mit Sehbehinderung besonders geeignete Stellen zur Querung anzuzeigen, insbesondere wenn die Orientierung auf dem Streckenabschnitt nicht durch das bauliche Umfeld (Randbegrenzungen, Bauten und Zwischenräume, taktil erkennbaren Querstrassen) ermöglicht wird.

  • Nach Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» muss das Queren auf dem ganzen Streckenabschnitt, worauf als Planungsprinzip flächiges Queren vorgesehen ist, für alle möglich sein (Ziff. 19.2).
  • Der Fussgängerbereich (Trottoir, Fussgängerplatz) muss auf beiden Seiten frei zugänglich sein (Anh. Ziff. 8.2), Hindernisse wie Längsparkierung, Grünflächen, Veloabstellanlagen, etc. dürfen den Zugang nicht verhindern.
  • Zur Abgrenzung zwischen Fussgängerbereich und Fahrbahn sind niedrige Randabschlüsse als Trennelemente auszuführen (Ziff. 19.2, Anh. Ziff. 8.2).
  • Die Trennelemente haben eine hohe Ausführungsqualität zu erfüllen. Es gelten die Anforderungen für Trennelemente an Querungen (Anh. Ziff. 8.2, 8.1.2).
  • Auf verkehrsorientierten Strassen ist für flächiges Queren in der Regel die Anordnung eines Mehrzweckstreifens als Schutzraum in Strassenmitte erforderlich.
  • Wo die Mehrzweckstreifen ausschliesslich die Funktion einer Querungshilfe für den Fussverkehr haben, müssen sie mir niedrigen Randabschlüssen von den angrenzenden Fahrstreifen abgegrenzt werden (Anh. Ziff. 8.2). Vorzugsweise wird der für Fussgänger reservierte Bereich des Mehrzweckstreifens seitlich mit Inselköpfen gesichert.
  • Hat der Mehrzweckstreifen zusätzliche weitere Funktionen zu erfüllen, insbesondere als Schutzraum für linksabbiegenden Veloverkehr, sind niedrige schräge Randabschlüsse oder Führungselemente einzusetzen um ihn für Menschen mit Sehbehinderung dennoch erkennbar zu gestalten (Anh. Ziff. 8.2). Rinnen oder ertastbare Belagswechsel eignen sich als Führungselemente bei Mehrzweckstreifen.
  • Um besonders gut geeignete Querungsstellen hervor zu heben werden taktil-visuelle Markierungen eingesetzt. Die oft auf Schulwegen markierten gelben Füsse am Fahrbahnrand sind für Menschen mit Sehbehinderung keine Hilfe.

 

Stand 24.10.2017