Fussgängerlichtsignale müssen mit einheitlichen taktilen und akustischen Signalen ausgestattet sein und genügend Zeit zum Queren gewähren damit sie für Alle sicher nutzbar sind.

Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» legt fest, dass Fussgängerlichtsignale

  • so zu steuern sind, dass auch ältere Menschen und Menschen mit Behinderung genügend Zeit zum Queren haben.
  • dass Anforderungsgeräte für alle erreichbar und benutzbar sind und
  • dass die Fussgängerphasen für Blinde und Sehbehinderte wahrnehmbar vermittelt werden (Ziff. 19.1).

Zeit zum Queren

Die Phasen für Fussgänger-Lichtsignale werden nach der Norm SN 640 837 «Lichtsignalanlagen; Übergangszeiten und Mindestzeiten» auf der Basis einer Gehgeschwindigkeit von 1,2 m/s bemessen. Gemäss der Norm SN 640 075 muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass eine Person welche zu Beginn der Grünzeit startet auch mit einer Gehgeschwindigkeit von 0,8 m/s auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite ankommt bevor das Lichtsignal Rot zeigt und der Fahrverkehr losfahren darf (Anh. Ziff. 8.1.5).

  • Summe von Grünzeit und Übergangszeit müssen ausreichen, um die gesamte Strassenbreite mit einer Gehgeschwindigkeit von 0,8 m/s sicher zu queren.
  • Optional kann dies über eine Phasenverlängerung auf Anforderung realisiert werden.

Bedienelemente und Signalgeber

Für Anforderungstaster und Signalgeber gelten folgende Grundsätze (Anh. Ziff. 8.1.5):

  • Der Signalgeber für Fussgänger ist nach Möglichkeit in der Mittelachse des Fussgängerstreifens mit einem Abstand zum Fahrbahnrand ≤ 0,80 m anzuordnen, dies auch bei kombinierter Velo- und Fussgängerquerung.
    Damit wird gewährleistet, dass Personen mit Sehbehinderung während sie den taktilen Signalgeber ertasten, sich mit dem weissen Stock am Fahrbahnrand ausrichten können, um bei Grün rechtwinklig dazu die Fahrbahn zu queren.
  • Die Höhe des Anforderungstasters muss zwischen 0,80 und 1,10 m über Boden liegen.
  • Für die Anforderung sind Drucktaster zu verwenden, keine Sensortaster
  • Mittelinseln sind mit Anforderungsgeräten und mit taktilen Signalgebern auszustatten.
  • Die Anforderungstaster müssen frei zugänglich sein.
    Es dürfen folglich keine Sockel, Stufen, Grünflächen, Papierkörbe, Schilder oder Signalgeber ins Lichtraumprofil ragen und die Bedienung beeinträchtigen. Signalgeber für den Veloverkehr, welche häufig auf Körper- oder Kopfhöhe am selben Mast wie die Anforderungsgeräte installiert sind, dürfen nicht mehr als 0,10 m gegenüber dem Signalmast auskragen.
  • Taktil-visuelle Markierungen sind erforderlich, um das Auffinden der Anforderungsgeräte sowie der taktilen Signalgeber zu gewährleisten.

Taktile und akustische Signale für Sehbehinderte

  • Fussgängerphasen müssen gemäss Norm SN 640 075 einheitlich mit taktilen Signalen gemäss Norm SN 640 836-1 «Lichtsignalanlagen; Signale für Sehbehinderte» angezeigt werden.
    Diese Norm wurde 2020 durch die VSS Norm 40 836-1 «Lichtsignalanlagen; Taktile und akustische Zusatzeinrichtungen» ersetzt.
  • Ist die Orientierung nicht gewährleistet, sind Ampelphasen und Gehrichtung zusätzlich mit akustischen Signalen anzuzeigen (Ziff. 8.1.5). Wann ergänzend zu den taktilen Signalen auch akustische Signale erforderlich sind und wie diese einzurichten und einzustellen sind, wird in der VSS Norm 40 836-1 geregelt.
  • Die Anwendung der Signale für Sehbehinderte wird im Merkblatt 115 «Fussgänger-Lichtsignale» detailliert erläutert.

 

Stand 11.12.2020