Wohnhaus Zugang mit Briefkästen
Hauseingänge haben spezifische Anforderungen zu erfüllen, um auch für Personen mit Einschränkungen hindernisfrei nutzbar zu sein.

Verlangt das Behindertengleichstellungsgesetz BehiG oder die kantonale Baugesetzgebung den hindernisfreien Zugang zur Wohnung, betrifft dies die Erschliessung vom öffentlichem Raum bis zur Wohnungstür. Dieser Beitrag beschreibt die minimalen Anforderungen an Hauseingänge, die unter Kapitel 9 der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» aufgeführt sind. Die erforderlichen Kriterien an Zugangswege sind im Beitrag «Zugangswege in Wohnbauten».

Erste Priorität für den Hauszugang ist ein stufenfreier Weg, sowohl bei den Aussenanlagen, als auch beim Übertritt ins Gebäude. Behinderte Besucher und Bewohner sollen den selben Hauszugang benutzen können wie Nichtbehinderte. Nur in Ausnahmefällen (z. B. bei Renovationen von Wohnbauten) darf der barrierefreie Zugang über einen Nebeneingang führen.

Briefkästen, Gegensprechanlagen, Sonnerie usw. sollen auch von mobilitäts-, seh- und hörbehinderten Menschen bedienbar sein. Türbedienung, Zirkulationsflächen und notwendigen Stellflächen sind zu beachten (z.B. Drehfläche Rollstuhl 90° = min. 1.40 x 1.40 m). Für sehbehinderte Besucher ist eine einfache und kontrastreiche Erschliessung hilfreich. 

Eingangsbereich

Boden

Die Oberfläche muss mit geringem Rollwiderstand, welche nur minimale Erschütterungen verursacht, mit hinreichender Trittsicherheit, ohne Stolperstellen und auch in nassem Zustand rutschsicher ist (Ziff. 9.1.1, Korrigenda C3).

Geeignete Bodenbeläge gemäss Anhang B.1 «Eignung von Bodenbelägen»:

  • besonders geeignet: Asphalt, Verbundsteine mit gestossenen Fugen, Kunststeinplatten oder Waschbeton fein strukturiert
  • geeignet: Natursteinplatten gesägt, geflammt, gestockt usw., Beton abtaloschiert oder strukturiert
  • wenig geeignet: Natursteinpflästerung vollflächig ausgefugt, grobe Waschbeton- und gut gewalzte Mergelbeläge
  • ungeeignet: Brossenmatten, Plattenbeläge mit breiten Fugen und Kiesbeläge.

Empfehlung der Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu
Rutschhemmung min. GS 2 / R 11

Wege und Rampen

Die Wege und Rampen vor dem Eingang müssen eine Breite von min. 1.20 m aufweisen und nicht steiler als max. 6 % sein. Die ebene Fläche vor der Tür benötigt eine Tiefe von mind. 1.40 m (Ziff. 9.3.1 und 9.4.3).

Empfehlungen und Hinweise
Steigungen von 6% sollte nur für Nebenerschliessungen gewählt werden. Sie zwingt zur Benutzung eines Zuggerätes oder der Unterstützung durch eine Hilfsperson. Bei Renovationen von Bestandsgebäuden wird sie im Ausnahmefall zugelassen.

Quergefälle (max. 2 %; Ziff. 3.2.3) auf Wegen und Rampen sind zu vermeiden. Diese sind im Rollstuhl oder mit einem Rollator schwer ausgleichbar.

Eine Breite von min. 1.20 m ermöglicht das Kreuzen von Rollstuhl/Kinderwagen und Fussgänger. Sie darf durch Abstellflächen (z.B. Velo oder Kinderwägen) nicht eingeschränkt werden.

Dort, wo der Weg seitlich näher als 1 m an einen abschüssige Stelle (> 12 %) heranreicht, muss ein Geländer als Absturzsicherung geplant werden (Ziff. 3.4.5).

Eingangstüre

  • Die nutzbare Breite von Hauseingangstüren und Verbindungstüren zur Parkierungsanlage beträgt min. 0.80 m (Ziff. 9.2.1).
  • Bautechnisch bedingte Absätze und Türanschläge bis max. 2.5 cm sind einseitig zulässig (Ziff. 9.2.2, Korrigenda C3).
  • Hauszugänge sind stufen- und schwellenlos auszuführen (Ziff. 9.1.1).

Hinweis
Der schwellenloser Zugang darf mit einem Machbarkeitsnachweis ausnahmsweise über Nebeneingang oder Tiefgarage gewährleistet sein, z.B. bei Umbauten und Renovationen (Ziff. 3.1.1).
Zur Entwässerung: Ablaufrinnen, schützende Überdachung oder leichtes Gefälle (bis 2%) vorsehen (Ziff. 3.1.1)

  • TürbedienungBei nicht automatisierten Türen ist auf der Öffnungsseite neben dem Türdrücker ein Freiraum x von vorzugsweise min. 0.60 m auszuführen (Ziff. 9.2.3). Wird der Türflügel 90° geöffnet, muss eine freie Länge y von min. 0.60 m vorhanden sein, so dass die Summe von x und y min. 1.20 m beträgt (Ziff. 9.2.3), um beim Türöffnen entsprechend manövrieren zu können.                          x + y = min. 1.20 m
    Unter der Voraussetzung, dass diese Formel eingehalten wird, ist es zulässig, die Breite x bis auf 0.20 m zu verringern (Ziff. 9.2.3, Korrigenda C3).

Empfehlung
Dieser Freiraum zum Anfahren mit einem Rollstuhl ist im besonderen bei Windfängen mit zwei Türen, bei verschliessbaren Türen sowie bei Türen mit Türschliesser erforderlich.

  • Die Freigabefunktion der Türentriegelung ist an fernbediente Hauseingangstüren auch optisch und akustisch anzuzeigen (Ziff. 9.6.3).  Siehe Bedienelemente.
  • Seitlicher Abstand zwischen Aussenkante der Türleibung und Treppenabgängen oder anderen Absturzgefahren muss min. 0.60 m betragen (Ziff. 9.2.4).

Tür-Treppen / Escalier-porte 1Tür-Treppen / porte-marches 2

Bedienelemente des Hauszugangs

Briefkästen, Gegensprech-, Klingelanlagen, Lichtschalter und Türdrücker zählen laut Definition der Norm SIA 500 zu den Bedienelementen (Ziff. 1.1). Ihre Bedienbarkeit ist essenziell für den Eintritt ins Haus und dessen Benutzung. Sie müssen demnach von Allen entsprechend ihres Zwecks genutzt werden können und haben folgende Anforderungen zu erfüllen.

Installationshöhe aller Bedienelemente

  • oberstes, zu bedienenden Element max. 1.10 m über Boden,
  • unterstes Element min. 0.80 m über Boden (Ziff. 9.6.1).
  • Lautsprecher und Mikrofon können sich auf 1.40 m über Boden befinden.

Hinweis
Die Oberkante der untersten Reihe der Briefkästen und die unterste Reihe der Klingeltasten sind nicht höher als 1,10 m anzuordnen. Damit ist gewährleistet, dass die Zuteilung der Briefkästen und Klingeln bedarfsgerecht geändert werden kann (Auslegungen SIA 500:2009, A22).

Eine Ablagefläche im Briefkastenbereich ist hilfreich und wünschenswert.

Wesentliche Informationen und Instruktionen

Wesentliche Informationen und Instruktionen zur Nutzung der Türanlage müssen optisch übermittelt werden, z.B. mittels Anzeigen auf Displays («Bitte sprechen», «Bitte eintreten», …) oder durch Videoanlagen (Ziff. 9.6.3). Sehen Sie hierzu den Beitrag «Gegensprechanlagen und Displays».

Freifläche vor Bedienelementen

Vor einem Bedienelement muss eine Freifläche vorhanden sein, um es vom Rollstuhl aus erreichen zu können (Ziff. 9.6.1). Die folgenden Massen sind horizontal gemessen:

  • Breite: 1.40 m (d.h. 0.70 m beidseitig vor Bedienelement)
  • Breite: 0.70 m (d.h. einseitig) nur bei Renovation oder Umbau bedingt zulässig
  • bei Platzierung in Nische: max. 0.25 m von Front zurückversetzt (Ziff. 9.6.1)

Unfallschutz

Zur Sicherheit sehbehinderter Menschen müssen Briefkastenanlage, Vitrine, Mobiliar, Bauteile und Beleuchtungselemente so platziert werden, dass sie kein Hindernis darstellen. Ragen Bau- oder Einrichtungselemente aus der Mauer oder dem Boden um mehr als 0.10 m in die Bewegungsfläche hinein oder unterschreiten diese die nutzbare Höhe von 2.10 m, müssen sie als Hindernis kontrastreich markiert werden und mit dem weissen Stock durch einen Sockel von min. 30 mm oder einer Abschrankung sicher ertastbar sein (Ziff. 9.3.4).

Fernbediente Hauseingangstüren

Informationen zu Gegensprechanlagen und fernbedienten Hauseingangstüren finden Sie im Beitrag «Gegensprechanlagen und Displays».

Treppen

Aussentreppen

  • Sollten im Aussenraum Stufen vorgesehen sein, sind diese deutlich erkennbar, vorzugsweise an der Vorderkante, durch einen kontrastreichen Streifen von 40 bis 50 mm Breite zu gestalten (Ziff. 9.3.6).
  • Aus Sicherheitsgründen sind Aussentreppen mit Handläufen oder Barrieren gemäss Ziff. 9.1.1 auszurüsten.

Innentreppen

  • Bei Wohnbauten gibt die Norm SIA 500 fast keine spezifischen Anforderungen an Innentreppen.
  • Seitlicher Abstand zwischen Aussenkante der Türleibung und Treppenabgängen oder anderen Absturzgefahren muss min. 0.60 m betragen (Ziff. 9.2.4).
  • Zur Optimierung der Hindernisfreiheit können Geländer und Handläufe gemäss des Beitrags «Handläufe, Abschrankungen und Brüstungen» bei öffentlich zugänglichen Bauten ausgeführt werden (Ziff. 9.1.5).

Angesichts der demographischen Entwicklung und des gesellschaftlichen Ziels, dass ältere Menschen möglichst lange im normalen Wohnumfeld verbleiben können, müsste die Montage von Handläufen im Wohnungsbau generell zur Selbstverständlichkeit werden (Auslegungen SIA 500:2009, A19).

Beleuchtung

Beleuchtungsstärke, Blendungsbegrenzung und Leuchtdichteverteilung müssen die Sicherheit und Orientierung sowie das Ablesen und Absehen von Sprechbewegungen gewährleisten. Siehe auch Informationen im Artikel Beleuchtung.

Die Beleuchtung der Aus- und Eingänge ist besonders sorgfältig zu planen (mit einer Beleuchtungsstärke von 50 bis 100 lx, Wartungswert). Sie soll eine Übergangszone schaffen, welche die Differenz zwischen der Beleuchtungsstärke im Innern und derjenigen im Aussenbereich sowohl während des Tages als auch während der Nacht abschwächt (Anh. D.1.1.3).

In jedem Fall empfiehlt es sich, im Inneren eines Gebäudes eine Beleuchtung auszuwählen, die die Anforderungen der Norm SN EN 12464-1 erfüllt und ausserhalb der Gebäude die der Norm SN EN 12464-2.

 

Stand 26.07.2019