Hebebühnen sind als Hilfsmittel nur bei Umbauten oder Instandsetzungen zulässig, wo der nachträgliche Einbau eines Aufzugs oder einer Rampe nicht möglich ist.

Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» regelt in Kapitel 3, Ziffer 3.8 in welcher Situation Hebebühnen zulässig sind und welche Anforderungen sie erfüllen müssen. Diese technischen Hilfsmittel gelten als spezifische Einrichtungen des Typs B. Ihr Einsatz ist bedingt zulässig als Ersatz oder Behelf bei Treppen in bestehenden Bauten sofern kein Lift oder keine Rampe eingebaut werden kann. Der Bauherr ist auf die Abweichung von der Regelbauweise hinzuweisen und die zuständigen Bewilligungsbehörden sowie die kantonalen Bauberater für Hindernisfreie Bauten müssen ihre Zustimmung gegeben (Ziff. 1.2, 7.1.5 und 7.1.7).

Eignungskriterien

Beim Umbau oder der Instandsetzung ermöglicht die Installation einer Hebebühne nachträglich den Zugang für Personen mit Rollstuhl zu gewährleisten, wo aufgrund der bestehenden Situation kein Aufzug und keine Rampe eingesetzt werden kann (Ziff. 3.8.1). Bestehen verschiedene Möglichkeiten die Höhenüberwindung zu gewährleisten, muss jene eingesetzt werden, welche für die Benutzenden am wenigstens Nachteile mit sich bringt (Ziff. 7.1.6). Die Norm regelt in Anhang C die Eignungskriterien für Einrichtungen zur Höhenüberwindung in öffentlich zugänglichen Bauten.

Bei öffentlich zugänglichen Bauten sind diese Anhebsysteme nur in Ausnahmefällen geeignet. Sie haben folgende Nachteile:

  • Ihre Benutzung erfordert spezielle Kenntnisse, um eine einwandfreie und gefahrlose Bedienung garantieren zu können;
  • Sie sind nicht für alle Bedürfnisse gleichermassen geeignet (Rollstuhl, Rollator, Kinderwagen usw.);
  • Die Verfügbarkeit ist eingeschränkt, da die Transportkapazität auf eine oder zwei Personen limitiert und der Zeitaufwand zur Überwindung der Höhendifferenz  größer ist als z.B. mit einer Rampe;
  • Diese technische Hilfsmittel sind aufgrund von Vandalismus oder Fehlbedienung von Ausfällen betroffen;
  • Im Brandfall sind sie nicht benutzbar.

Position der Fachstelle
Die Installation einer Hebebühne ist keine befriedigende Alternative zu einem Aufzug oder einer Rampe. Eine Hebebühne ist aufgrund der höheren Nennlast und der flexibleren Nutzung einem Treppenlift vorzuziehen.

Allgemeine Anforderungen

  • Hebebühnen müssen vorzugsweise am selben Standort, unmittelbar bei der Treppe deren Erschliessungsfunktion sie ersetzen, angeordnet werden. Andernfalls ist die Auffindbarkeit mit einer Beschilderung zu gewährleisten. Sie müssen zu den gleichen Betriebszeiten und vorzugsweise ohne Intervention einer Drittperson verfügbar sein (Ziff. 7.1.2).
  • Für die Benutzung erforderliche Informationen sind auf einer Höhe von max. 1.60 m über Boden mit einem Helligkeitskontrast der Prioritätsstufe I (KM ≥ 0.6) zu vermitteln (Ziff. 4.3.1, 6.2.1 und 7.1.3).
  • Wo aus Sicherheits- oder Betriebsgründen erforderlich, dürfen Hebesysteme mit einem Schloss gesichert werden. Dazu muss der Einheitsschlüssel «Eurokey» eingesetzt werden (Ziff. 7.1.4).

Hebebühnen

  • Dieses Hebesystem eignet sich zur Überwindung geringer Höhendifferenzen bis 3.00 m. Darüber hinaus verursacht die Installation unverhältnismässige Kosten.
  • Eine Bewegungsfläche von 1.40 x 1.40 m muss an allen Stationen vorhanden sein; bei geradliniger Zu- und Wegfahrt darf die Breite dieser freien Flächen auf min. Breite der Förderplattform reduziert werden (Ziff. 3.8.2).
  • Masse der Förderplattform: min. 1.10 x 1.40 m (Breite x Länge); bei Richtungsänderung ≥ 45° auf der Förderplattform, min. 1.40 x 1.40 m. Geringere Breiten der Plattform (min. 0.90 x 1.40 m) sind nur bedingt zulässig  (Ziff. 3.8.4).
  • Die Bedienelemente sind  vorzugsweise auf einer Höhe zwischen 0.70 und 0.80 m über Boden anzuordnen, da sie vorwiegend durch Personen im Rollstuhl genutzt werden (Ziff. 3.8.3 und 6.1.1); die Höhe von max. 1.10 m darf nicht überschritten werden (Ziff. 6.1.1).
  • Auf beiden Seiten der Bedienelemente muss eine freie Fläche von min. 0.70 m vorhanden sein; bedingt zulässig, wo in einer bestehenden Situation keine andere Lösung möglich ist nur einseitig (Ziff. 3.8.3 und 6.1.2).
  • Ausreichender Dimensionierung des Hubgewichts: Nennlast min. 360 kg; Tragkraft vorzugsweise 400 kg/m2
  • Der Verhinderung von Unfällen ist besondere Beachtung zu schenken, z.B. durch Abschrankungen.

 

Informationen zu Anbietern finden Sie im Merkblatt 027 «Hebesysteme».

 

Stand 30.10.2020