Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» erläutert für die Gebäudekategorie «Bauten mit Wohnungen» in den Kapiteln 9 und 10 unter den Ziffern 9.1.3, 9.5.2 und 10.1.2 Einsatzmöglichkeit und Anforderungen für Hebebühnen und Treppenlifte. Sie sind kein Mittel der ersten Wahl, sondern bieten eine Anpassbarkeit von Treppenanlagen bei Bedarf (siehe Norm SIA 500, Anhang C «Eignungskriterien für Einrichtung zur Höhenüberwindung»). Die erste Wahl zur Überwindung von Höhendifferenzen sollte ein Aufzug sein.
Zur Erreichung einer optimalen Hindernisfreiheit, können die entsprechenden und umfassenden Anforderungen der Kategorie «Bauten mit öffentlichem Zugang» übernommen werden (Ziff. 9.1.5). Sehen Sie hierzu den Beitrag «Hebebühnen in öffentlich zugänglichen Bauten» und «Treppenlifte in öffentlich zugänglichen Bauten».
Hebebühne
Hebebühnen eignen sich zur Überwindung geringer Höhendifferenzen bis ca. einem halben Geschoss, z.B. bei Hochparterre-Situationen.
Beim Einbau einer Hebebühne ist, neben einer ausreichenden Dimensionierung des Hubgewichtes, die Zu- und Wegfahrt und die erforderlichen Abschrankungen zur Vermeidung von Unfällen besondere Beachtung zu schenken.
- Eine ebene Bewegungsfläche von 1.40 x 1.40 m muss an allen Stationen vorhanden sein; bei geradliniger Zu- und Wegfahrt darf die Breite dieser freien Flächen auf min. Breite der Förderplattform reduziert werden (Ziff. 3.8.2).
- Masse der Förderplattform: min. 1.40 m (L) x 1.10 m (B), gemäss Mindestmasse für Aufzugskabinen (Ziff. 9.1.3 und 9.5.2).
- Die Bedienelemente müssen auf einer Höhe zwischen 0.80 und 1.10 m über dem Boden aufgestellt werden; bei vorwiegender Benutzung durch Personen im Rollstuhl vorzugsweise auf einer Höhe zwischen 0.70 und 0.80 m über Boden (Ziff. 3.8.3 und 6.1.1).
- Abschrankungen montieren, zur Verhinderung von Unfällen.
- Hubgewicht ausreichend dimensionieren.
Treppenlift
Treppenlifte eignen sich für wohnungsinterne Erschliessungen in Einfamilienhäusern und Maisonette-Wohnungen. Sie sind keine gleichwertige Alternative zu einem herkömmlichen Kabinenaufzug. Sie können als Anpassungsmassnahme dienen, wenn unterschiedliche Niveaus einer Wohnung nicht über einen rollstuhlgerechten Aufzug oder Hebebühne verbunden sind (Ziff. 10.1.2).
Müssen mehr als zwei Geschosse mit einem Hubsystem erschlossen werden, sind Treppenlifte im Gebrauch eher problematisch und unverhältnismässig.
Für einen nachträglichen Einbau ist auf ausreichend Freifläche bei An- und Austritt der Treppe zu achten, sowie Platz für die Parkpositionen des Treppenlifts.
- Das Podest beim Treppenaustritt muss min. 1.20 m tief sein, um das Verlassen mit Rollstuhl von der Treppenliftplattform zu ermöglichen (Ziff. 9.3.1 und 9.3.2).
- Eine ebene Bewegungsfläche von 1.40 x 1.40 m muss an allen Stationen vorhanden sein; bei geradliniger Zu- und Wegfahrt darf die Breite dieser freien Flächen auf min. die Breite der Förderplattform reduziert werden (Ziff. 9.1.5 und 3.8.2).
- Erforderliche Durchgangshöhe auf der Treppe: min. 2.10 m (Ziff. 10.1.2).
- Erforderliche Treppenlaufbreiten:
≥ 1.20 m im allgemeinen Erschliessungsbereich des Wohnbaus (Ziff. 9.3.1),
≥ 1.0 m bei einläufig geraden, wohnungsinternen Treppen,
≥ 1.10 m bei anderen wohnungsinternen Treppenformen (Ziff. 10.1.2). - Masse der Förderplattform: min. 1.20 m x 0.80 m (Länge x Breite) (Ziff. 9.1.3).
- Treppenlifte dürfen gemäss SN EN 81-40 «Treppenschrägaufzüge und Plattformaufzüge» nur im Sitzen genutzt werden. Um die Benutzung allen zu ermöglichen, ist der Treppenlift mit einem Klappsitz auszustatten. (Ziff. 3.8.5 und Auslegungen SIA 500:2009, A10).
- Die Bedienelemente müssen auf einer Höhe zwischen 0.80 und 1.10 m über dem Boden montiert werden; bei vorwiegender Benutzung durch Personen im Rollstuhl vorzugsweise auf einer Höhe zwischen 0.70 und 0.80 m über Boden (Ziff. 3.8.3 und 6.1.1).
- Startplatz: Vor dem Treppenantritt ist für Rollstuhlfahrer zur Auffahrt auf die Plattform eine Freifläche in der Länge von 2.50 m erforderlich. Die seitliche Führungsschiene ragt je nach Hersteller ca. 1.50 m über den Treppenantritt hinaus. Hier dürfen keine Türen oder weitere Abgänge plaztiert sein.
- Für individuelle Lösungen und technische Machbarkeiten empfehlen wir die Hersteller zu kontaktieren.
- Ein Treppenlift muss die Anforderungen der Norm SN EN 81-40 «Sicherheitsregeln – Teil 40: Treppenschrägaufzüge und Plattformaufzügen mit geneigter Fahrbahn für Behinderte» erfüllen.
Hinweis
Die generelle Treppenlaufbreite von 1.20 m im Erschliessungsbereich des Wohnbaus ist auch durch eine nachträgliche Montage des Treppenlifts nicht einzuschränken. Wird ein Wohnbau mit der Idee geplant, ihn nachträglich durch Treppenlifte anzupassen, wäre es sinnvoll, die Treppenbreite bereits im Vorfeld entsprechend zu dimensionieren.
Weitere Angaben enthalten das Merkblatt MB 027 «Hebesysteme» sowie die Neuauflage der Richtlinie «Wohnungsbau – hindernisfrei anpassbar».
Stand 30.10.2020