Höranlagen unterstützen Menschen mit einer Hörbehinderung, dazu zählen auch viele ältere Menschen, bei der Kommunikation und der aktiven Teilnahme an Veranstaltungen.

Höranlagen zählen nach Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten»  zu den spezifische Einrichtung der Kategorie öffentlich zugängliche Bauten. Die wesentlichen Anforderungen werden im Kapitel 7.8 beschrieben. Spezifische Einrichtungen sind Einrichtungen oder Vorkehrungen, die eine Baute oder Anlage für Personen mit Behinderung nutzbar machen (Begriffsklärung, Ziff. 1.1). 

Für Höranlagen ebenfalls zu beachten sind die Auslegungen zur Norm SIA 500, 2018, A15 «Anzahl Infrarot- und Funkübertragungs-Empfangsgeräte mit Induktions-Halsschleife»

Schalteranlagen

Bei Schalteranlagen mit fest montierter Glastrennwand zwischen Personal und Kundschaft ist bei 20% der Schalter, im Minimum bei 1, eine Sprechanlage und eine induktive Höranlage vorzusehen, welche folgende Anforderungen erfüllt (Ziff. 7.4.5 und Anh. A.3.2):

  • Magnetisches Feld der induktiven Höranlage gemäss Norm SN EN 601118-4 mit einem Toleranzbereich von + 3 dB und – 6 dB.
  • Einhaltung der magnetischen Feldwerte in einem Bereich von min. 0.50 m Breite, 0,30 m Tiefe im Abstand von 0.35 bis 0.55 m vor dem Schalter
  • Einhaltung der magnetischen Feldwerte in einem Bereich von min. 0.80 m Höhe in einem Abstand von 0.90 m über Boden.

Schalter mit Höranlagen sind mit einer Beschilderung wie folgt zu kennzeichnen (7.4.5):

  • Schild mit dem Symbol für Höranlagen
  • Montagehöhe max. 1.60 m über Boden
  • Helligkeitskontrast zwischen Zeichen und Hintergrund der Prioritätsstufe I (Michelson-Kontrast: Km ≥ 0.6)

Siehe auch Beitrag «Schalteranlagen, Empfang und Terminals».

Höranlagen in Räumen

Versammlungsräume in öffentlich zugänglichen Bauten müssen ab einer bestimmten Grösse mit Höranlagen ausgestattet sein. Dies gilt insbesondere dort, wo zur akustischen Verstärkung von Informationen, Reden und Darbietungen Beschallungsanlagen eingesetzt werden. 

Höranlagen sind in folgenden Räumen erforderlich (Ziff. 7.8.1.1):

  • Versammlungsräume, Auditorien, Säle, Mehrzweckräume, Kultusräume u.ä. mit Flächen über 80 m2 (Richtwert)
  • Versammlungsräume mit Beschallungsanlagen, die nicht ausschliesslich der Musikbeschallungen dienen
  • Ist eine Höranlage vorhanden, muss an den Eingängen zu den Räumen und Anlagen ein Hinweis mit dem entsprechenden Signet angebracht werden (Ziff. 7.8.1.3).

Übertragungs-Technik

  • vorzugsweise induktive Übertragung, gemäss Norm SN EN 60118-4 (Ziff. 7.8.1.2, 7.8.2.1)
  • bei Infrarot- oder Funk-Übertragung sind spezielle Empfänger und Übertrager für die Verbindung zu den individuellen Hörgeräten der Nutzer zur Verfügung zu stellen, z.B. Induktions-Halsschleife oder Empfänger mit Verbindungskabel zum Hörgerät (Ziff. 7.8.1.2)
  • Für die Anzahl an Empfangsgeräten, die bereitgestellt werden müssen, sind in den Auslegungen zur Norm SIA 500, 2018 (A15) folgende Richtwerte festgehalten:
    – bei Versammlungsräumen wie Auditorien, Säle, Merzweckräume, Kultusräume usw. sind min. 10 Empfangsgeräte mit Induktions-Halsschleife
    – bei Versammlungsräumen mit mehr als 100 Plätzen für 5-10% der Sitzplätze, min. jedoch 10 Empfangsgeräte
    – wo mit einer hohen Anzahl von Personen mit Hörgeräten zu rechnen ist, ist die Anzahl entsprechend zu erhöhen.

Empfangsbereich induktiver Höranlagen

  • In Vortragsräumen (Ziff. 7.8.2.2) umfasst der Empfangsbereich
    – vorzugsweise alle Publikumsplätze
    – min. jedoch 20% der Publikumsplätze
  • Wird nur ein Teil der Publikumsplätze mit der induktiven Übertragung abgedeckt, muss sich dieser Bereich in der Nähe des Vortragspodiums befinden, mit Blickkontakt zu den Referenten.
  • Für Referenten mit Hörbehinderung ist entscheidend, dass sie die induktive Übertragung auch beim Rednerpult empfangen können um an Diskussionen teilzunehmen und Fragen aus dem Publikum zu beantworten.
  • In Sporthallen im Zuschauerbereichen umfasst der Empfangsbereich vorzugsweise alle Zuschauerplätze, mindestens aber 20 % (Anh. A.8.3). 
  • Bei Zuschauerplätzen in Bauten und Anlagen für Freizeit, Sport und Erholung müssen akustische Informationen nach dem Zweisinne-Prinzip auch visuell vermittelt werden (Anh. A.8.2 und Auslegung SIA 500, 2018, A14).

 

Stand 06.05.2020