Im Kapitel 9 erläutert die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» die minimalen Anforderungen an Wege und Korridore, die die Erschliessung bis zur Wohnungstüre ermöglichen. Kapitel 10 ergänzt um die Anforderungen der wohnungsinternen Wege und Durchgänge.
Durchgangsmasse und Bewegungsflächen orientieren sich an Abmessungen und Manövrierfläche eines Rollstuhls. Sehen Sie hierzu den Beitrag «Bewegungsflächen in Wohnbauten».
Wege und Korridore ausserhalb der Wohnung
- Erschliessung
Alle Wege bis zu den Wohnungseingangstüren müssen stufen- und schwellenlos sein (Ziff. 9.1.1). - Bodenbeläge
müssen begehbar, befahrbar und gleitsicher sein (Ziff. 9.1.1, Korrigenda C3 und Anhang B «Eignung von Bodenbelägen»). - Stufen im Aussenraum
sind deutlich erkennbar zu gestalten. Sie sind mit Streifen von 40 bis 50 mm Breite kontrastreich zu kennzeichnen, vorzugsweise an den Vorderkanten (Ziff. 9.3.6). - Gefälle
≤ 2%; Boden mit grösserer Neigung gilt als Rampe (Ziff. 3.2.4)
Rampen sind im Aussenraum bis zu einem Gefälle von 6 % zulässig (Ziff. 9.4.1 und Auslegungen SIA 500:2009, A05). Ihre Breite beträgt generell 1.20 m (Ziff. 9.4.2). Am Anfang und Ende von Rampen und vor Türen oder Durchgängen müssen gefällefreie Freiflächen von min. 1.40 x 1.40 m vorhanden sein (Ziff. 9.4.3).
Im Gebäudeinneren sind Rampen, wo nicht anders möglich, nur als Verbindung zwischen Garage und Treppenhaus bzw. Aufzug zulässig.
Ausnahmen zu diesen Anforderungen finden Sie im Beitrag «Rampen».Hinweis
Gefälle bei Wegen im Aussenraum sind vorzugsweise längs zum Weg anzuordnen. Quergefälle sind für Nutzer von Handrollstühlen, Rollatoren schwierig auszugleichen. Für ein Quergefälle gilt max. 2%. Nutzbare Breite
≥ 1.20 m (Ziff. 9.3.1)
Bei Richtungsänderungen von ≥ 45°, äußerer Radius der nutzbaren Wegbreite: min. 1.90 m (Ziff. 3.4.3.1 und Auslegungen SIA 500:2009, A04)
- Geringere Breiten als ≤ 1.20 m
Gerade und ohne seitliche Abgänge Wege und Korridore dürfen zwischen 1.00 m und 1.20 m breit sein.
Wege und Korridore mit seitlichen Abgängen (Türen oder Durchgänge) zwischen 1.00 m und 1.20 m sind nur bedingt zulässige d.h. nur wenn im bestand nicht korrigierbar.
Im Falle von seitlichen Abgängen muss die lichte Tür- oder Durchgangsbreite x zusammen mit der Korridorbreite y ein Mindestmass von 2.0 m ergeben (Ziff. 9.3.2).
Formel: Breite Tür x + Breite Korridor y ≥ 2.0 m - Wendefläche
Korridore und Laubengänge benötigen mindestens an einer Stelle eine Wendefläche von 1.40 m x 1.70 m (Ziff. 9.3.3). - Türe und Durchgänge
lichtes Durchgangsmass: min. 0.80 m (Ziff. 9.2.1)
ohne Schwelle, vorzugsweise ohne Absätze; einseitige Absätze mit max. Höhe von 2.5 cm oder flachgewölbte Deckschienen zulässig (Ziff. 9.2.2). - Bedienelemente (Türdrücker, Lichtschalter,…)
zwischen 0.80 m und 1.10 m über Boden; freie Fläche vor dem Element beidseitig min. 0.70 m; in Nischen, Tiefe max. 0.25 m (Ziff. 9.6.1 und Auslegungen SIA 500:2009, A22). - Hindernisse
Bauteile und Einrichtungsgegenstände, gegen die ein sehbeeinträchtigter Mensch stossen kann, weil sie die nutzbare Höhe von 2.10 m unterschreiten oder seitlich um mehr als 0.10 m aus dem Boden oder der Mauer in die Bewegungsfläche hineinragen, müssen als Hindernisse ertastbar und markiert sein.
Dies sind z.B. geneigte Bauteile, Treppenläufe, Informationsschilder, Abfalleimer, Schaukästen, Briefkästen. Ausgenommen von dieser Anforderung sind Handläufe und Türstürze (Ziff. 9.3.4). - Sicherheits-Abschrankung
Sobald ein Hindernis im Bewegungsraum mit seiner Unterkante höher als 0.30 m über dem Boden liegt, muss es zum Boden hin mit einer Abschrankung gesichert werden (Ziff. 9.3.4); Flächen unter Treppenläufen und geneigten Bauteilen ebenfalls.
Abschrankungen müssen eine Höhe von 1.0 m (Richthöhe) haben und durch einen Sockel von min. 0.30 m oder einer Traverse auf max. 0.30 m Höhe ertastbar sein. Bewegliche Absperrungen wie Seile oder Ketten sind nicht zulässig (Ziff. 9.3.5).
Weitere Informationen im Beitrag «Handläufen, Abschrankungen und Brüstungen». - Witterungsschutz
Der Weg vom Parkplatz zur Wohnung sollte eine witterungsgeschütze Verbindung sein (Ziff. 9.7.1). Dies ist wesentlich für Bewohner, die in ihrer Mobilität eingeschränkt und im Alltag auf ein Auto angewiesen sind.
Durchgänge und Korridore innerhalb der Wohnung
- Erschliessung
Nutzflächen, somit auch Korridore und Durchgänge, müssen absatz- und stufenlos sein (Ziff. 10.1.1). - Türen und Durchgänge
lichtes Durchgangsmass: min. 0.80 m (Ziff. 10.1.1, 9.2.1) - ohne Schwelle, vorzugsweise ohne Absätze; einseitige Absätze mit max. Höhe von 2.5 cm oder flachgewölbte Deckschienen zulässig (Ziff. 10.1.1, 9.2.2)
- Korridor
Nutzbare Breite (lichtes Mass): min. 1.20 m (Ziff. 10.1.1, 9.3.1).Hinweis
Zu schmale Gänge in Altbauten können durch Verbreiterung der abzweigenden Türen und Durchgänge kompensiert werden.
Es gilt die Formel:
Breite Korridor y + Breite Tür x ≥ 2.0 m - Geringere Weg- oder Korridorbreiten ≤ 1.20 m
Geringere Breiten von Korridoren zwischen 1.00 m und 1.20 m sind zulässig bei Wegen und Korridoren ohne seitliche Abgänge.
Nur bei Umbau und Renovation sind Korridoren mit seitlichen Abgängen (Türen/Durchgänge) zulässig.
Im Falle von seitlichen Abgängen müssen die lichte Tür- oder Durchgangsbreite zusammen mit der Korridorbreite mindestens ein Mass von 2.0 m ergeben (Ziff. 10.1.1, 9.3.2).
Bei gradläufigen Durchgängen ohne seitliche Abgänge beträgt die lichte Breite mindestens 1.0 m (Ziff. 10.1.1). - Wendefläche
Korridore benötigen mindestens an einer Stelle eine Wendefläche von 1.40 x 1.70 m (Ziff. 10.1.1, 9.3.3). Diese kann sich im Entrée oder in angrenzenden Wohnräumen befinden.
Stand 05.03.2021