Werden Ladeplätze öffentlich zugänglich angeboten, müssen sie ohne Benachteiligung auch für Menschen mit Behinderung benutzbar sein. Dies erhöht gleichzeitig die Nutzungsqualität für Alle. Bei Parkieranlagen am Arbeitsplatz und im Wohnungsbau gilt der Grundsatz der Anpassbarkeit.

Gestützt auf das Klimaziel des Bundes wird der Umstieg auf Elektromobilität in der ganzen Schweiz gefördert, die Infrastruktur zum Laden von Elektrofahrzeugen befindet sich im Aufbau. Ladestationen müssen für Personen mit Rollstuhl gleichwertig verfügbar und zugänglich sein, um Diskriminierung zu vermeiden. Dazu muss die Dimensionierung der Ladeplätze mit der betrieblichen Einrichtung abgestimmt werden. Fehlende Standards für Ladeanschlüsse an Fahrzeugen und Einschränkungen der Bewegungsflächen durch die Kabel erhöhen die Komplexität dieser Aufgabe.

Für die Dimensionierung und Ausstattung rollstuhlgerechter Ladeplätze sind die Grundanforderungen der Normen SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» und SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» sinngemäss anzuwenden. Insbesondere zu beachten sind die Anforderungen an Durchfahrbreiten, an Manövrierflächen bei Parkfeldern und vor Bedienelementen, sowie an die Anordnung und Höhe von Bedienelementen. 

Angebot an rollstuhlgerechten Ladeplätzen 

Ein chancengleiches Angebot bedeutet, dass – solange freie Plätze vorhanden sind – ein für Rollstuhlfahrende geeigneter Ladeplatz verfügbar ist. Bei voller Auslastung darf die Wartezeit auf einen freien rollstuhlgerechten Platz nicht bedeutend länger sein als auf einen anderen Ladeplatz.

Ein diskriminierungsfreies Angebot kann gewährleistet werden, wenn nach dem Prinzip des «Design for all» alle Ladeplätze mit dem Rollstuhl nutzbar sind. Für Anlagen mit nur wenigen Ladeplätzen, ist dies die einzige praktikable Lösung. 

Werden aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund der Platzverhältnisse nur ein Teil der Ladeplätze rollstuhlgerecht ausgeführt (spezifische Rollstuhl-Ladeplätze), muss mittels Signalisation und/oder betrieblichen Massnahmen (Zuweisung der Ladeplätze) sichergestellt werden, dass diese Plätze bei Bedarf auch wirklich verfügbar sind. 

Bauliche Voraussetzungen 

Rollstuhlgerechte Ladeplätze sind stufen- und schwellenlos, sie sind in der Ebene angeordnet mit einem Entwässerungsgefälle von max. 2%.  Der Ladeplatz weist Bewegungsflächen auf, um die Anschlüsse am Fahrzeug und am Ladegerät zu erreichen. Ladegeräte und Stecker sind im Sitzen bedienbar. 

Rammschutz

Pfosten als Rammschutz bei Ladegeräten sind immer ein Hindernis. Sie beeinträchtigen die Bewegungsflächen und den Zugang zum Ladegerät, zudem können die Ladekabel an den Pfosten hängen bleiben. Nach Möglichkeit ist auf Pfosten zu verzichten. Radstopper auf dem Ladefeld sind besser geeignet und zu bevorzugen. Sowohl Radstopper als auch allfällige Pfosten dürfen die Bewegungsflächen nicht einschränken. 

Witterungsschutz

Gemäss der Norm «SIA 500 hindernisfreie Bauten» sind rollstuhlgerechte Parkfelder „…vorzugsweise witterungsgeschützt“ zu erstellen. Dies gilt sinngemäss auch für Ladestationen, da das Ein- und Aussteigen sowie die Bedienung der Geräte für Rollstuhlfahrende viel Zeit erfordert. 

Bewegungsflächen beim Ladegerät und rund ums Fahrzeug

Für die Bedienung der Ladegeräte und der unterschiedlichen Anschlüsse an den Fahrzeugen sowie zum Ein- und Aussteigen müssen sowohl beim Ladegerät als auch rund ums Fahrzeug entsprechende Bewegungsflächen vorhanden sein. Die Bedienung der Steckverbindungen erfordert viel Kraft, so dass eine optimale Positionierung des Rollstuhls und damit eine ausreichende Grösse der Bewegungsflächen für die Handhabung erforderlich ist. Mit einer deutlichen Kennzeichnung der Bewegungsflächen (z.B. mit Markierungsfarbe, als Sperrfläche) wird die Sicherheit beim Manövrieren rund um das Fahrzeug erhöht. 

 

Bei einem Ladegerät mit Bedienung an einer Front ist eine Bewegungsfläche mit einer Tiefe von min. 1.40 m und seitlich min. 0.70 neben der Bedienung notwendig.

 

 

 

Ein Doppelladegerät mit gegenüberliegender Bedienung benötigt Bewegungsflächen auf beiden Seiten.

 

 

 

 

Die Bewegungsfläche bei einem Ladegerät mit übereck angeordneter Bedienung resp. Kabelhalterung muss seitlich neben den Bedienelementen min. 0.70 m breit sein und an beiden Fronten eine Tiefe von 1.40 m aufweisen.

 

 

Bedienung der Ladegeräte

  • Kabelhalterungen und Bedienelemente sind auf einer Höhe von 0.80 – 1.10 m über dem Boden anzuordnen, die maximale Bedienhöhe von 1.10 m darf auch mit einem Gerätesockel nicht überschritten werden
  • Schriftgrösse, Helligkeitskontrast und Beleuchtung sind nach SIA 500 auszuführen
  • Durch Neigen der Bedienelemente um rund 15° zur Vertikalen wird die Bedienung für die Nutzung im Stehen und auch im Sitzen optimiert
  • von der Gerätefront bzw. der Bewegungsfläche zurückversetzte Bedienelemente sind zu vermeiden (zulässig nach Norm SIA 500: max. 0.25 m)

Um den Anschluss am Fahrzeug (je nach Fahrzeugtyp an Position A, B oder C angeordnet) erreichen zu können, muss vorzugsweise rund ums Fahrzeug eine Bewegungsfläche mit einer Breite von min. 1.40 m vorhanden sein. Im Bestand ist je nach Platzverhältnissen die hintere Bewegungsfläche nicht realisierbar. Ein Fahrzeug mit Anschluss an Position B kann zum Aufladen rückwärts geparkt werden, damit wird allerdings die Bedienung des Kofferraums verunmöglicht.

 

 

Anordnung der Ladeplätze

Rollstuhlgerechter Ladeplatz mit Bewegungsflächen

Diese Anordnung ist eine rollstuhlgerechte Lösung für Schnellladeplätze und für Parkieranlagen mit Lademöglichkeit. Bei Anwendung auf alle Ladeplätze einer Anlage erfüllt sie die Anforderungen an die Chancengleichheit für alle. Sie ist auch geeignet für spezifische Rollstuhl-Ladeplätze und ist die ideale Lösung für die Nachrüstung bestehender Parkfelder sofern die Bewegungsflächen zur Verfügung gestellt werden können. Die Kennzeichnung der Bewegungsflächen rund ums Fahrzeug stellt sicher, dass genügend Platz zum Ein- und Aussteigen und für die Bedienung der unterschiedlichen Fahrzeuganschlüsse vorhanden ist.

  • Bewegungsflächen vor den Bedienelementen des Ladegeräts mind. 1.40 m tief
  • Bewegungsflächen seitlich des Ladefeldes mind. 1.40 m breit
  • Ladegerät mit Bewegungsfläche kann innerhalb des mit Pfeilen gekennzeichneten Bereichs positioniert werden
  • Doppel-Ladegeräte für zwei Ladefelder im Bereich der grau angedeuteten Positionen möglich

Rollstuhlgerechte Anordnung senkrecht zur Fahrbahn mit Bewegungsflächen rund ums Fahrzeug

Rollstuhlgerechte schräge Anordnung mit Bewegungsflächen rund ums Fahrzeug

Tankstellenanordnung

Ladeplätze in Tankstellenanordnung können analog herkömmlicher Treibstoff-Tankstellen ohne definierte Ladefelder und Bewegungsflächen erstellt werden. Es ist auch wahrscheinlich, dass zukünftig einzelne Treibstoff-Zapfsäulen durch Ladegeräte ersetzt werden, ohne dass die Anordnung geändert werden muss, sofern die Zu- und Wegfahrt durch ladende Fahrzeuge nicht verhindert wird. 

  • Breite der Ladezonen mind. 3.50 m
  • alle Bedienelemente und Kabel sind auf einer Höhe von max. 1.10 m über Boden und vorzugsweise an der Front zur Ladezone angeordnet
  • ein Rammschutz, z.B. ein Sockel, darf seitlich der Ladesäule angebracht werden, sofern sie an dieser Seite keine Bedienelemente aufweist
  • bei Anordnung der Ladegeräte hintereinander beträgt der Abstand zwischen zwei Ladesäulen mind. 8 m, um bei jeder Halteposition die Bewegungsflächen beim Ladegerät sowie bei den möglichen Anschlusspunkten am Fahrzeug zu gewährleisten
  • Die Fahrgasse ist so zu dimensionieren, dass ein Fahrzeug vorbeifahren kann, ohne die Bewegungsfläche der ladenden Fahrzeuge einzuschränken

Tankstellenanordnung nebeneinander

Tankstellenanordnung hintereinander

Weitere Anordnungsmöglichkeiten

Auch bei Längsparkierungen mit Lademöglichkeit müssen die Bewegungsflächen vor, neben und hinter dem Fahrzeug gewährleistet sein.

Bei Senkrechtparkierung besteht auch die Möglichkeit, zwei einzelne Ladeplätze zu einem rollstuhlgerechten Ladeplatz zusammenzufügen.

Details zu den möglichen Anordnungen von Ladeplätzen sind verfügbar im Merkblatt 150 «Rollstuhlgerechte Ladeplätze»

      Öffentlich zugängliche Bauten: Verkaufslokale / Dienstleistungen. Verkehrsraum: Ladestationen / Tankstellen und Strassen. Themen Fachinformationen: Tankstelle.