Zu Nebenräumen zählen individuell genutzte Abstellräume wie wohnungsinterne Reduits, private Keller- und Estrichabteile, sowie gemeinschaftlich genutzte Nebenräume wie Waschküche, Gemeinschafts-, Velo-, Bastel-, Abstell-, Schutzräume etc.
Gemeinschaftliche Nebenräume sind hindernisfrei zugänglich und auch für Personen mit Rollstuhl oder Rollator benutzbar. Von den individuellen Nebenräumen sind vorzugsweise alle hindernisfrei erreichbar und ausreichend dimensioniert, mindestens aber ein angemessener Anteil.
Für diese Räume gilt es gemäss Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» folgende minimale Anforderungen zu berücksichtigen.
Erschliessung der Nebenräume
- Nebenräume sind stufenlos und schwellenlos zu erschliessen (Ziff. 9.1.1).
- Die Bodenflächen zu ausserhalb der Wohnung liegenden Nebenräumen müssen im Sinne von Anhang B begehbar, befahrbar und gleitsicher sein (Ziff. 9.1.1).
- Die nutzbare Breite von Wegen und Korridoren zu Nebenräumen beträgt mind. 1.20 m (Ziff. 9.3.1).
- Korridore müssen über eine Wendefläche von 1.40 m x 1.70 m verfügen (Ziff. 9.3.3).
- Die nutzbare Breite von Türen beträgt mind. 0.80 m (Ziff. 9.2.1).
- Schwellen zu Nebenräumen sollten vermieden bzw. entfernt werden. Einseitige Absätze mit max. 25 mm Höhe oder flachgewölbte Deckschienen sind zulässig (Ziff. 9.2.2).
- Bedienelemente müssen gut erreichbar und bedienbar sein (Ziff. 9.6.1). (Die Anforderungen an Bedienelemente werden ausführlich im Beitrag Hauseingänge aufgeführt.)
Empfehlungen
- Lichtschalter und Steckdosen sind gut zugänglich und auf einer Bedienhöhe zwischen 0.80 m und 1.10 m anzuordnen (Ziff. 9.6.1). So sind sie für Personen im Rollstuhl nutzbar.
- Bei Allgemein-, Keller- und Abstellräumen, die sich im Luftschutzbereich befinden, ist es sinnvoll, demontierbare Schwellen vorzusehen.
Abb.:
Nebenräume sind direkt und hindernisfrei zu erschliessen
Abstellräume ausserhalb der Wohnung
- Ein Viertel (Richtwert) der ausserhalb der Wohnung zur Verfügung stehenden Abstellräume muss hindernisfrei zugänglich sein (Ziff. 10.5.1).
Empfehlungen
- An individuellen Kellerabteilen sollten Türen nach aussen öffnen.
- Die Kellerabteile, die rollstuhlgerecht zugänglich sind, müssen nicht ausschliesslich für Rollstuhlfahrer reserviert sein. Je nach Bedarf muss ein Abtausch zwischen Bewohnern stattfinden.
- Gemeinschaftlich genutzte Abstellräume nahe der Zugänge sind so zu dimensionieren, dass neben abgestellten Kinderwagen, Fahrhilfen für den Aussenraum (Scooter, Rollstuhlzuggeräte) etc. eine freie Durchgangsbreite von 1.20 m verbleibt. Räume mit einer Breite von 3.00 m und mehr sind dazu geeignet.
- Nahe der Gebäudezugänge gelegene Abstellräume für Kinderwagen, Velos, Abfallentsorgung etc. sind einfach erreichbar und verhindern, dass Durchgangsbereiche als Abstellflächen genutzt werden.
Abstellräume innerhalb der Wohnung
- Nutzflächen innerhalb der Wohnung müssen frei sein von Stufen, Absätzen und Gefälle (Ziffer. 10.1.1).
Empfehlungen
- Abstellräume sollten in keiner Richtung weniger als 1.40 m aufweisen.
- Im Abstellraum sollte vor Regalen, Schränken, Geräten und weiteren Einbauten eine Manövrierfläche von mind. 1.40 m x 1.70 m zur Verfügung stehen, damit eine Person im Rollstuhl den Raum nutzen kann.
- Eine Breite von mind. 2.00 m ermöglicht den Einbau eines Schrankes oder das Aufstellen von Waschmaschine und Tumbler, ohne die Manövrierfläche mit einer Breite von 1.40 m einzuschränken.
- Ein Abstellraum in der Wohnung kann zum Beispiel als Lagerraum für einen Zweitrollstuhl, weitere Hilfsmittel oder als Garderobe genutzt werden. Mit einer ausreichenden Raumgrösse bietet er auch Platz für Waschmaschine, Tumbler und die dazugehörigen Bewegungsflächen (Manövrierfläche zum Wenden um 180° in einem Zug: 1.40 x 1.70 m).
Waschküche
- Existieren Waschküchen ausserhalb der Wohnung, muss mindestens eine pro Gebäude hindernisfrei zugänglich sein oder im Sinne der Anpassbarkeit zugänglich gemacht werden können, mit Berücksichtigung der Anforderungen an Türen, Durchgänge, Böden und Bedienelemente (Ziff. 10.5.2).
- Vor Waschmaschinen und Tumblern innerhalb und ausserhalb der Wohnung muss eine Freifläche von je 1.40 x 1.40 m vorhanden sein oder im Sinne der Anpassbarkeit geschaffen werden können (Ziff. 10.5.3).
Empfehlungen
- Im Rahmen einer Anpassung sollte, auch wenn eine hindernisfrei zugängliche Waschküche im Keller vorhanden ist, die Waschmaschine in der Wohnung, z.B. dem Reduit, platziert werden können, da das Transportieren der Wäsche aufwändig und umständlich ist.
- Erlaubt das Reduit keine Installation von Waschmaschine und Tumbler, sollen Platz und Anschlüsse an einem anderen Ort in der Wohnung, z.B. im Sanitärraum oder in der Küche, vorhanden sein. Die Manövrierflächen vor den Geräten müssen für einen späteren Einbau berücksichtigt werden.
Hinweise
- Sollten wichtige Nebenräume (z.B. Waschküche) nicht zugänglich sein, sollen sie auf dem Geschoss oder in der Wohnung eingerichtet werden können. (Beispiel: Badezimmer oder sep. WC genügend gross für Platzierung der Waschmaschine).
- Waschmaschine und Tumbler nach Möglichkeit nebeneinander platzieren oder nachträglich so platzierbar vorsehen.
- Die Freiflächen vor nebeneinander stehenden Geräten können sich überschneiden.
- Vorspringende Sockel von Apparaten (Waschmaschine etc.) vermeiden, um ihre Bedienbarkeit nicht einzuschränken.
Gemeinschaftsräume
Gemeinschaftsräume stärken den Zusammenhalt unter den Bewohnerinnen und Bewohnern und fördern die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben. Sie sind, inklusive der zugehörigen Nebenräume wie z.B. Küche, WC und Abstellraum, wie öffentlich zugängliche Bereiche von Beginn an hindernisfrei und für alle benutzbar zu gestalten.
- Türen sind vorzugsweise ohne Absätze und mit einer nutzbaren Breite von mind. 0.80 m auszuführen, auch zu Abstellräumen. (Ziff. 9.2.2, 9.2.1)
- Türen und Fenstertüren zum gemeinschaftlichen Aussenbereich sind möglichst ohne Schwellen und Absätze zu erstellen; einseitige Absätze mit max. 25 mm Höhe oder flachgewölbte Deckschienen sind zulässig (Ziff. 9.2.2).
Empfehlungen
Gemeinschaftsbereiche werden halböffentlich genutzt und müssen mehr Publikumsverkehr vertragen als private Wohnbereiche. Für gemeinschaftlich genutzte Räume in Wohnbauten geben wir daher folgende Empfehlungen:
- Bei manuell bedienten Drehflügeltüren sollte auf der Seite des Schwenkbereichs neben dem Türgriff eine freie Fläche mit einer Breite von mind. 0.60 m verfügbar sein.
- Türgriffe sollen gut umfassbar sein, auch bei Schiebetüren. Knauf oder Muschelgriffe sind nicht zulässig.
- Tische und Stühle sollen flexibel im Raum angeordnet und verschoben werden können. Damit können sie bei Bedarf so aufgestellt werden, dass Durchfahrtsbreiten von mind. 0.80 m und Manövrierflächen zum Wenden von 1.40 m x 1.70 m vorhanden sind.
- Tische sind 0.72 m bis 0.76 m hoch und bis zu einer Höhe von 0.70 m unterfahrbar. Tischfüsse sollen so konzipiert und angeordnet sein, dass sie die Unterfahrbarkeit nicht einschränken.
- Vor einer Küchenkombination ermöglicht eine freie Fläche von mind. 1.40 m x 1.70 m Personen mit Rollstuhl die Nutzung von Herd, Spülbecken und Arbeitsflächen.
- Steht beim Gemeinschaftsraum ein WC zur Verfügung, sollte auch ein rollstuhlgerechtes WC angeboten werden.
- Die Installation von Klosettschüssel, Handwaschbecken, Ablage und Haltegriffen erfordert eine Raumgrösse von mind. 1.65 m x 1.80 m. Für zusätzliche Einbauten wie Wickeltisch, etc. ist der Raum entsprechend zu vergrössern.
- Sanitärapparate und Ausstattung sollten gemäss Norm SIA 500, Anhang E.1 «Rollstuhlgerechte Toiletten» ausgeführt werden.
- Im Abstellraum sollte vor Kühlschrank, Regalen und weiteren Einbauten eine Manövrierfläche von mind. 1.40 m x 1.70 m zur Verfügung stehen, damit eine Person im Rollstuhl den Raum nutzen kann.
Weitergehende Erläuterungen finden Sie in unserer Richtlinie «Wohnungsbau hindernisfrei – anpassbar».
Stand 08.08.2023