erhöhter Wohnhauszugang über Rampe und Treppe
Rampen für Niveauüberwindungen können im Wohnungsbau nur in der äusseren Erschliessung eingesetzt werden.

Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» beschreibt unter Ziffer 9.4 die minimalen Anforderungen an eine Rampe im Wohnungsbau.
Rampen sind als bauliches Element zur Höhenüberwindung ein wichtiges Hilfsmittel für Rollstuhlfahrer und Menschen mit Rollatoren. Obendrein erleichtern sie Eltern mit Kinderwagen, Lieferanten und Velonutzern das Leben.

Allgemeine Anforderungen

  • Höhenunterschiede in der Erschliessung zum Hauseingang, d.h. im Aussenraum, müssen mittels Rampen (oder eines Aufzugs) überbrückt werden (Ziff. 9.1.2).
  • Rampen sind im Wohnungsbau innerhalb des Gebäudes nur zur Erschliessung einer Parkierungsanlage erlaubt. In anderen internen Bereichen sind sie lediglich in begründeten Einzelfällen (Topographie, bestehende Bausubstanz) zulässig (Ziff. 9.1.2).

    Ein Beispiel hierfür wäre die Überbrückung von Differenzstufen vor dem Aufzug bei Umbau oder Renovation eines Altbaus.

  • Im Wohnungsinneren sind Rampen nicht zulässig (Ziff. 9.1.2, 10.1.1; Auslegungen SIA 500:2009, A24)

Gefälle

  • So gering wie möglich halten (Ziff. 9.4.1 und Auslegungen SIA500:2009, A05), damit die Rampe selbständig benutzt werden kann.
  • Max. 6 % . Dieses Gefälle ermöglicht selbständige Benutzung durch Rollstuhlfahrer.
  • > 6 %  im Ausnahmefall, z.B. bei bestehender Bausubstanz, max. jedoch 12 %
  • Quergefälle auf Rampen vermeiden, max. 2 %

Breite

  • min. 1.20 m (Ziff. 9.4.2)

    Dies ermöglicht das Kreuzen von Kinderwagen/Rollstuhl und Fussgänger.

  • bis min. 1.00 m zulässig, bei Rampen die max. 0.40 m Höhe überwinden, hier jedoch mind. 0.10 m Randaufbordung erforderlich (Ziff. 9.4.2).

Podest

  • Gefällefreies Podest von min. 1.40 m Länge am Beginn und Ende von Rampen und vor Türen (Ziff. 9.4.3)
  • Rangierfläche von min. 1.40 x 1.40 m bei Änderung der Bewegungsrichtung um mehr als 45° (Ziff. 9.4.3)

    Beachten Sie, dass der Aktionsradius mit Hilfsmitteln für den Aussenraum grösser ist und mehr Manvörierfläche erfordert.

  • «Freiflächen vor Türen» beachten.
    Ragt der Schwenkbereich eines Türflügels in das Podest, muss zu Sicherung des Manövrierbereichs die Länge y hinter dem geöffneten Türflügel zusammen mit der Breite der Fläche neben der Türe x mindestens 1.20 m messen (Ziff. 9.4.3 und 9.2.3):      x + y = min. 1.20 m

Freifläche vor Türen

Sicherheit

  • Zur Erreichung einer umfassenden Hindernisfreiheit in der Erschliessung empfiehlt die SIA 500 optional ergänzend Kapitel 3 bis 6 zu berücksichtigen (Ziff. 9.1.5).
    Hierzu gehört als Sicherheitsvorkehrung auch eine Absturzsicherung an Rampen (Ziff. 3.5.4); siehe Beitrag «Handläufe und Brüstungen».

    Empfehlung
    Dort, wo der Weg seitlich näher als 1 m an einen abschüssige Stelle (> 12 %) heranreicht, schützt ein Geländer vor Abstürzen. Ein solches Geländer sollte als Handlauf ausgestaltet und mit einem Blindenstock ertastbar sein, entweder mithilfe einer Traverse 0.30 m über dem Boden oder eines 0.30 m hohen, durchlaufenden Sockels.

Belag

  • Bodenbelag eben, hart und gleitsicher (Ziffer 9.1.1, Korrigenda C3)
    Oberfläche mit geringem Rollwiderstand, welche nur geringe Erschütterungen verursacht, mit hinreichender Trittsicherheit, ohne Stolperstellen und auch in nassem Zustand rutschsicher ist.
  • Geeignete Beläge gemäss Anhang B.1 siehe im Beitrag «Böden und Bodenbeläge in Wohnbauten».

Hinweis
Auf Rampen bilden zu glatte Oberflächen eine Rutschgefahr, während der grössere Rollwiderstand den Kraftaufwand zum Befahren zusätzlich zur Neigung erhöht. Die Wahl des Belags ist daher mit Sorgfalt vorzunehmen.

 

Stand 23.06.2023

      Bauten mit Wohnungen: Anpassbare Wohnungen. Themen Fachinformationen: Rampen.