Joe Manser und Beni Rüdisüli auf der Riga vor Geländer
Gefahrenstellen entlang öffentlich zugänglicher Wege und Aufenthaltsbereiche sind so abzuschranken, dass die Sicherheit für alle Nutzergruppen gegeben ist

Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» nennt als Sicherheitselemente Geländer, Abschrankungen, Handläufe, Schikanen und Randaufbordungen sowie visuelle Markierungen. Absturzstellen müssen gemäss Norm für alle Nutzergruppen ausreichend gesichert werden (Ziff. 22).

Absturzstellen

Absturzsicherungen und Absturzhöhen werden im Allgemeinen anhand der Norm SN 640 568 «Passive Sicherheit im Strassenraum; Geländer» geregelt. Für Absturzstellen im Siedlungsbereich gelten nach Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» jedoch höhere Anforderungen (Anh. Ziff. 11.1)

  • Entlang von Gehflächen sind im Siedlungsbereich vorzugsweise ab 0.40 m Absturzhöhe Sicherheitselemente anzubringen (Anh. Ziff. 11.1).
  • Bei Absturzhöhen von 0.40 m bis 0.99 m dürfen anstelle von Geländern auch Randaufbordungen von 0.10 m Höhe als Radabweiser und als taktile Führung eingesetzt werden (Anh. Ziff. 11.1).
  • Einzelstufen sind nach Möglichkeit auf Gehflächen generell zu vermeiden (Anh. Ziff. 11.1).

Geländer und Abschrankungen

Die Höhe von Geländern richtet sich nach der Norm SN 640 568 «Geländer» und beträgt mindestens 1.0 m. Zusätzlich müssen Geländer und Abschrankungen gemäss SN 640 075 folgende Anforderungen erfüllen (Anh. Ziff. 11.2):

  • Ein Sockel mit einer Höhe ≥ 0.03 m oder eine Traverse auf einer Höhe von maximal 0.30 m über Boden gewährleisten die Ertastbarkeit mit dem weissen Stock.
  • An Enden und Ecken muss ein vertikaler Abschluss vorhanden sein damit das Ende der Abschrankung mit dem Stock ertastbar ist.
  • Bewegliche Seile und Ketten sind nicht zulässig.

Handläufe

Gut umfassbare Handläufe, die sowohl mit der rechten als auch mit der linken Hand genutzt werden können (Ziff. 22) sind wichtige Sicherheitselemente. Sie müssen gemäss Anhang Ziffer 11.3 folgende Anforderungen erfüllen:

  • Höhe des Handlaufs 0.85 – 0.90 m über der Bodenfläche beziehungsweise über der Vorderkante von Treppenauftritten
  • Handlaufprofile müssen umfassbar sein damit sie festen Halt bieten. Dazu sind vorzugsweise runde Handlaufprofile mit einem Durchmesser von 40 mm (Richtwert) einzusetzen.
  • Die Hand muss frei dem über den Handlauf gleiten können, ohne Beeinträchtigung durch die Befestigung oder andere Elemente.
  • Handläufe in der Mitte von Treppen, Rampen oder geneigten Wegen müssen doppelt geführt werden.
  • Bei Treppen und Stufen müssen Handläufe um mindestens 0.30 m horizontal über die letzte Stufe hinausführen.
  • Handlaufenden, die frei in den Raum ragen, müssen seitlich oder nach unten abgewinkelt werden.

Schikanen

Schikanen sind auf Fusswegen generell zu vermeiden. Wo sie aus Gründen der Sicherheit erforderlich sind, z.B. bei Gleisquerungen ohne Bahnschranken, muss die Durchfahrt auch mit Fahrhilfen für den Aussenraum gewährleistet sein (Ziff. 22).