Trennelemente an Querungen haben hohe Anforderungen an die Ausführungsqualität zu erfüllen, damit die Ertastbarkeit mit dem weissen Stock und die Befahrbarkeit mit Hilfsmitteln erfüllt wird

Für die Orientierung und Sicherheit von Menschen mit Sehbehinderung ist zwischen Fussgängerbereich und Fahrbahn ein Absatz erforderlich. Damit dieser an Querungen für andere Nutzergruppen, insbesondere für Menschen mit Rollator, Hand- und Elektrorollstuhl nicht zum Hindernis wird, ist eine detailgetreue Ausführung einer der in der Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» aufgeführten Varianten erforderlich. Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf mehreren Studien und Tests der Schweizer Fachstelle, welche in die Norm eingeflossen sind.

Varianten von Trennelementen für Querungen

Um auf verschiedene Situationen und Nutzungen adäquat eingehen zu können führt die Norm drei unterschiedliche Lösungen auf. Die drei Varianten von Trennelementen dürfen bei der Ausführung jedoch nicht abgeändert werden. Die Anforderungen an die drei Varianten sind im Rahmen von mehreren, umfassenden Tests und Studien erarbeitet worden und sind über die Bedürfnisse der verschiedenen Nutzergruppen austariert. Abweichungen würden für einzelne Nutzergruppen gefährliche Hindernisse darstellen.

Für Trennelemente an Querungen stehen folgende Varianten zur Auswahl (Ziff. 7.1).:

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  • Niedrige vertikale Absätze von 30 mm Höhe


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  • Niedrige schräge Randabschlüsse mit 40 mm Höhe und 0.13 – 0.16 m Breite, bei einem Gefälle der angrenzenden Fussgängerbereiche von max. 3%


punktuelle Auffahrtrampen 2

  • Punktuelle Auffahrtsrampen mit 0.80 bis 1.0 m Breite, ohne Absatz zur Fahrbahn, jedoch zwingend mit Noppen taktil erkennbar gekennzeichnet (Anh. 7.1.2).

Wahl des richtigen Randabschlusses

Die Kriterien für die Wahl des am besten geeigneten Randabschlusses, sowie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Lösungen, werden in der Norm detailliert beschrieben (Anh. 7.1.1). Betreffend der Wahl des niedrigen Randabschlusses für eine bestimmte Querungssituation hält die Norm folgende Kriterien fest (Anh. 7.1.1 und 7.1.2):

  • Niedrige Absätze von 30 mm Höhe können mit Rollstuhl und Rollator befahren werden. Sie sind mit dem weissen Stock besser ertastbar als schräge Randabschlüsse und gewährleisten das Ausrichten am Fahrbahnrand zur Querung. Als Längsführung und Abgrenzung zur Fahrbahn bieten sie mehr Sicherheit als schräge Randabschlüsse.
  • Niedrige schräge Randabschlüsse mit 40 mm Höhe und einer Breite von 0.13 bis 0.16 m sind als Alternative zum vertikalen Absatz von 30 mm Höhe einsetzbar, sofern die Querneigung der angrenzenden Fussgängerfläche ≤ 3% beträgt. Sie sind mit dem Rollator und eine Elektrorollstuhl einfacher zu befahren als vertikale Absätze. Vorteile für Handrollstuhlfahrer sind nicht nachweisbar.

Schräge Randabschlüsse sind mit dem weissen Stock nur erkennbar, wenn die angrenzenden Fussgängerbereiche nicht in dieselbe Richtung geneigt sind. Bei einer Längsneigung des Trottoirs über 3% sind sie an Querungen nicht geeignet.

  • punktuelle Auffahrtsrampen kommen an Querungen mit niedrigen vertikalen Absätzen zum Einsatz, wo ein begründeter Bedarf für einen komfortablen Zugang zum Trottoir besteht.

Reichen qualitativ hochwertige niedrige Randabschlüsse nicht aus, um die Bedürfnisse spezifischer Nutzergruppen zu erfüllen, können z.B. im Umfeld von Alterseinrichtungen, punktuelle Auffahrtsrampen eingesetzt werden.

Ausführungsqualität an Querungen

An punktuellen sowie an flächigen Querungen sind gemäss VSS Norm 640 075 niedrige Randabschlüsse einzusetzen. An die bauliche Ausführung dieser Trennelemente werden folgende Qualitätsanforderungen gestellt (Anh. 8.1.2)

  • Es sind Randsteine mit ebenen, d.h. mit gesägten oder geflammten Oberflächen einzusetzen.
  • Unebenheiten durch Fugen oder Verlegeungenauigkeit sind zu vermeiden. Bei der Verwendung von Bundsteinen sind die Unebenheiten oft erheblich und können sowohl die Ertastbarkeit mit dem weissen Stock als auch die Befahrbarkeit beeinträchtigen.
  • Die fertigen Abmessungen dürfen in der Höhenlage um max. 5 mm von den Sollabmessungen abweichen.
  • Ein Belagsüberbau darf max. 5 mm betragen. Der speziell bei gekippten Rand- und Bundsteinen entstehende Belagsüberbau, ist die Gesamthöhe des Absatzes einzurechnen.
  • Der Wasserstein soll vorzugsweise eine Breite von 0.15 m oder mehr und eine möglichst geringe Neigung aufweisen.
  • Das Quergefälle der angrenzenden Fahrbahn soll möglichst nicht mehr als 3% betragen, damit Personen im Rollstuhl die Vorderräder anheben können.

Die Qualitätsanforderungen und insbesondere die reduzierten Ausführungstoleranzen müssen bei der Ausschreibung der Arbeiten explizit eingefordert und bei der Bauabnahme kontrolliert werden.

Der Kompromiss zwischen Ertastbarkeit mit dem weissen Stock und Befahrbarkeit mit Rollatoren und Rollstühlen lässt keine grösseren Toleranzen zu, ohne dass einzelne Nutzergruppen dadurch benachteiligt werden. Ein zu grosser Belagsüberbau z.B. ist häufig die Ursache dafür, dass Personen mit Rollator oder Rollstuhl hängen bleiben und stürzen oder dass die Gesamthöhe des Absatzes zu gross ist, um ihn mit dem Handrollstuhl zu befahren. Zu gernige Absatzhöhen werden von Personen mit dem weissen Stock nicht erkannt.

Abweichungen in der Höhenlage bergen sowohl für Menschen mit Sehbehinderung als auch für Personen mit Rollstuhl oder Rollator grosse Gefahren. Für letztere ist ebenso bedeutend, dass die kleinen Räder nicht im Wasserstein oder an einem Belagsüberbau hängenbleiben können und keine Unebehnheiten das Befahren erschweren.

Erkennbarkeit der Absätze

Damit Trennelemente nicht zur Stolperfalle werden, müssen sie sich mit einem Helligkeitskontrast von den angrenzenden Flächen abheben (Anh. 7.1).

Ein Beton oder Granitstein erfüllt in der Regel gegenüber einer bituminösen Deckschicht den nach Norm erforderlichen Helligkeitskontrast von K ≥ 0.3 (Anh. 13.5).

Bei Absätzen die ohne Versteinung ausgeführt werden, z.B. bei einem hellen Beton für Insel und Fahrbahn oder wenn ein Absatz zwischen zwei Asphaltflächen mit einem Kanteisen erstellt wird, ist hingegen eine visuelle Kennzeichnung mit einer Markierung erforderlich. Weiterführende Informationen finden Sie in den Richtlinien zur Planung und Bestimmung visueller Kontraste.

Stand 18.01.2023