Treppen müssen für alle Personen, die sich zu Fuss fortbewegen, sicher nutzbar sein, auch wenn weitere Möglichkeiten für die Höhenüberwindung zur Verfügung stehen.

Die Treppe ist oft die direkteste und kürzeste Verbindung zwischen unterschiedlichen Niveaus, weshalb insbesondere ältere Personen korrekt ausgeführte Treppen mit beidseitigen Handläufen gegenüber dem Umweg über Rampen bevorzugen. Personen, die unter Klaustrophobie leiden, ziehen die Treppe dem Aufzug vor.

Damit Treppen oder einzelne Stufen für Personen mit eingeschränkter Mobilität sicher nutzbar sind, stellt die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» spezifische Anforderungen im Kapitel 3.6. Das Merkblatt 026 «Treppen und Stufen» gibt weiterführende Informationen zum Treppen.

Treppenlauf

  • vorzugsweise gerade Treppenläufe (Ziff. 3.6.1)
  • Breite des Treppenlaufs min. 1.20 m (sinngemäss Ziff. 3.4.1)
  • Länge eines Treppenlaufs max. 16 Stufen (Ziff. 3.6.1)
  • ab 2 Stufen sind Treppen mit Handläufen auszustatten (Ziff. 3.6.1), beidseitig oder als Mittelhandlauf (Ziff. 3.6.4.3)
  • gleitsicherer und gut begehbarer Bodenbelag (Ziff. 3.6.1).

Empfehlung

Einzelstufen sind aus Sicherheitsgründen generell zu vermeiden, geringe Niveaudifferenzen sind bevorzugt mit Rampen zu überwinden.

Gewendelte Treppen und gebogene Treppenläufe (Teilwendelung) sind zu vermeiden, da sie wegen der unterschiedlichen Stufentiefen gefährlich und insbesondere auf der Seite des Treppenauges schwer begehbar sind.

Stufen

  • geschlossene Steigungsflächen
  • Tiefe und Breite (cm):

Stufen / marches

 

 

 

 

 

 

  • einfarbige Beläge, keine kontrastreiche Musterung (Ziff. 3.6.2)
  • Stufen ohne vorspringende Trittkanten
  • Unterschneidung von max. 30 mm bei geneigten Setzstufen zulässig

Stufen / marches, alternative

 

 

 

 

Podest

  • Bei Podesten vor Aufzügen Abstand zwischen Schachttür und gegenüberliegenden Treppen: min. 1.40 x 1.40 m (Ziff. 3.7.2)
    Grafik: Manövrierfläche zwischen Schachttür und gegenüberliegendem Treppenabgang
  • Abstand zwischen Schachttür und seitlich der Schachttüre angeordneter Treppe: min. 0.60 m  (Ziff. 3.7.2)
    Grafik: seitlicher Sicherheitsabstand zwischen Schachttür und Treppenabgang
  • Steht eine Türe neben einem Treppenabgang oder irgendeiner anderen Sturzgefahr, muss der Abstand zwischen der Türleibung und dem Ausstiegstritt min. 0.60 m betragen (Ziff. 3.3.3.2).

Tür-Treppen / porte-marches 2Tür-Treppen / Escalier-porte 1

Begehbarkeit und Gleitsicherheit

Für den Belag von Treppen verweist die Norm auf die Kriterien in Anhang B (3.6.1.3). Zu beachten sind demnach die Tabelle 6 Eignung der Bodenbelägen im Neuzustand sowie für die Gleitsicherheit die Empfehlungen der bfu Fachdokumentation «Anforderungsliste Bodenbeläge» .

  • Begehbarkeit (Stolpergefahr, Trittsicherheit): aus Sicherheitsgründen empfiehlt die Fachstelle nur gut geeignete Beläge gemäss Tabelle 6 (Anh. B) zu verwenden.
  • Gleitsicherheit: aus Gründen der Sicherheit je nach Einsatzort nur Beläge einsetzen, die gemäss Tabelle 6 (Anh. B) gut geeignet sind.

Die Anforderungen an Bodenbeläge können je nach Standort, Auslastung und Abnutzung variieren. Für die Gleitsicherheit sind insbesondere Nässe und Verschmutzung ausschlaggebend (Anh. B.3).

Erkennbarkeit und Markierung

Gemäss Norm SIA 500 müssen Treppen und Stufen mit einer Markierung gekennzeichnet werden, die sich mit einem Helligkeitskontrast der Prioritätsstufe I vom Untergrund abhebt (Ziff. 3.6.3.1). In geschlossenen Treppenhäusern darf an Stelle der Markierung auch der ganze Treppenlauf mit einem Helligkeitskontrast der Prioritätsstufe II von den Podesten hervorgehoben werden (Ziff. 3.6.3.2).

Für Treppenmarkierungen gibt die Norm SIA 500 zwei Varianten vor:

Variante 1

Treppenmarkierung Vorderkante / Marquage nez de marche

 

  • Markierung jedes Auftritts an der Vorderkante mit Streifen von 40 – 50 mm Breite (Ziff. 3.6.3.1)
  • Helligkeitskontrast der Prioritätsstufe I: Michelson-Kontrast KM ≥ 0.6; Verhältnis zwischen den Reflexionsgraden der helleren (ρhf) und der dunkleren Fläche (ρdf): ρhf ≥ 4 ρdf ; Reflexionsgrad der helleren Fläche (ρhf): ρhf ≥ 0.6 (Ziff. 4.3.1).

Variante 2

Markierung Aus- und Antrittstufen / Marqauge des marches et contremarches 

  • vollflächige Markierung des oberen Austritts an jedem Treppenlauf, also auch bei Zwischenpodesten;
  • vollflächige Markierung der untersten Setzstufe an jedem Treppenlauf;
  • Markierung der Boden- bzw. Podestfläche vor der untersten Stufe mit Streifen gemäss Abbildung, die rechtwinkelig zu den Antrittsstufen angeordneten sind (Ziff. 3.6.3.1).
  • Helligkeitskontrast der Prioritätsstufe I: Michelson-Kontrast KM ≥ 0.6; Verhältnis zwischen den Reflexionsgraden der helleren (ρhf) und der dunkleren Fläche (ρdf): ρhf ≥ 4 ρdf ; Reflexionsgrad der helleren Fläche (ρhf): ρhf ≥ 0.6 (Ziff. 4.3.1).

Alternative zur Stufenmarkierung in geschlossenen Treppenhäusern

Ein geschlossenes Treppenhaus wird gezielt aufgesucht und unterscheidet sich auch akustisch von anderen Räumen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass auch eine Person mit eingeschränkten Sehfähigkeiten dort gezielt nach dem Treppenlauf sucht. Für die Orientierung und Sicherheit darf gemäss SIA 500 in dieser Situation der Treppenlauf als Ganzes kontrastreich hervorgehoben werden. Eine Markierung gemäss den Varianten 1 oder 2, wie bei Treppen und Stufen auf übrigen Zirkulationsflächen, ist nicht zwingend erforderlich. Bei dieser Alternative zur Stufenmarkierung ist zu beachten, dass der oberste Auftritt zum Treppenlauf dazu gezählt wird, während am unteren Ende des Treppenlaufs der Wechsel der Belagsfarbe zwischen dem Podest und der untersten Setzstufe erfolgt.

  • Die Treppenläufe heben sich als Ganzes kontrastreich von den Podesten ab;
  • Der Treppenlauf, einschliesslich der oberen Austritte weist einen Helligkeitskontrast zum angrenzenden Boden- bzw. Podestbelag auf (Ziff. 3.6.3.2).
  • Die unterste Setzstufe weist einen Helligkeitskontrast zum angrenzenden Boden- bzw. Podestbelag auf.
  • Helligkeitskontrast der Prioritätsstufe II: Michelson-Kontrast KM ≥ 0.3; Verhältnis zwischen den Reflexionsgraden der helleren (ρhf) und der dunkleren Fläche (ρdf): ρhf ≥ 2 ρdf ; Reflexionsgrad der helleren Fläche (ρhf): ρhf ≥ 0.6 (Ziff. 4.3.1).

Orientierung und Bewegungssicherheit

Die für die Orientierung und Bewegungssicherheit von Personen erforderlichen Markierungen und Beschriftungen müssen den Beleuchtungsbedingungen entsprechende Helligkeitskontraste aufweisen (Ziff. 4.1.2). Auf Treppen und in Treppenhäusern bezieht sich dieser Grundsatz insbesondere auf die Erkennbarkeit der Handläufe und die oben genannten Anforderungen an die Markierung der Treppenstufen. Für die Orientierung im Gebäude spielen auch die Bezeichnungen der Stockwerke eine herausragende Rolle.

Visuelle Informationen

Beschriftungen und Piktogramme mit Informations- und Führungsfunktion müssen nach SIA 500 folgende Anforderungen an die visuelle Erkennbarkeit erfüllen (Ziff. 6.2.1):

Anordnung der Informationen im Sichtbereich der Nutzer, maximal 1,60 m über Boden.
Gestaltung visueller Informationen:

  • Schriftgrösse: als Richtgrösse gilt 30 mm Versalhöhe pro 1,0 m Lesedistanz (Mindestschriftgrösse 5 mm)
  • Serifenlose Schrifttypen, halbfett oder fett
  • Der Helligkeitskontrast von Schriften und Piktogrammen muss mit Prioritätsstufe I mindestens 0,6 betragen, wobei die hellere Farbe einen Reflexionsgrad ρ ≥ 0,6 aufweisen muss.
  • Vorzugsweise sind Beschriftungen ohne Glasabdeckungen zu verwenden, um Spiegelungen und Blendung zu vermeiden.

Weiterführende Informationen sind in den Richtlinien zur Planung und Bestimmung visueller Kontraste dargelegt.

Ertastbare Informationen

Wo es für die Orientierung erforderlich ist, sind Stockwerkbezeichnungen in Reliefschrift beim An- und Austritt am Handlauf zu montieren. Diese haben die Anforderungen an Reliefschriften ohne visuelle Funktion zu erfüllen (Ziff. 3.6.4.4):

  • Die Schriftgrösse von 15-18 mm, gesperrt;
  • Schriften ohne Serifen, vorzugsweise Frutiger, Antique Olive, Futura book, Helvetica, oder Arial;
  • Anordnung an der hinteren, oberen Seite des Handlaufprofils, so dass die Beschriftung mit ergonomischer Handhaltung abgetastet werden kann (Ziff. 6.2.2.3).

weitere Informationen im Merkblatt 121 «Relief- und Brailleschriften».

Handläufe

Treppen mit 2 und mehr Steigungen müssen mit Handläufen ausgestattet sein (Ziff. 3.6.1.2). Diese sind auf beiden Seiten oder in der Mitte der Treppe anzuordnen, damit die Stützfunktion je nach Bedarf sowohl für die linke als auch für die rechte Hand verfügbar ist. Sie müssen zudem folgende Anforderungen erfüllen:

  • Montagehöhe 0.85 bis 0.90 m über der Vorderkante der Auftritte;
  • Handläufe um 0.30 m über das Ende des Treppenlaufs hinausragend und wo frei im Raum nach unten gebogen;
  • keine Unterbrechung bei Änderung der Laufrichtung, vorzugsweise auch auf Zwischenpodesten (Ziff. 3.6.4.1 und Auslegung SIA 500, 2018, A07).
  • Damit sie festen Halt bieten und gut umfassbar sind, müssen gerundete Profile mit einem Durchmesser von 40 mm (Richtwert) eingesetzt werden (Ziff. 3.6.4.2).

Abschrankungen

Ein Treppenlauf, dessen Unterseite die nutzbare Höhe von 2.10 m unterschreitet, gilt als Hindernis (Ziff. 3.4.4.1), z.B. eine Treppe, die frei im Raum steht, oder der unterste Treppenlauf einer mehrläufigen Treppe. Der Bereich unter der Treppe mit ungenügender Höhe muss mit einer Abschrankung gesichert werden (Ziff. 3.4.4.3). Die Abschrankung hat eine Höhe von 1.0 m (Richtwert) und ist mit einem Sockel von min. 30 mm Höhe oder einer Traverse max. 0.30 m über Boden ertastbar gestaltet, sowie an Ecken und Enden mit einem vertikalen Element abgeschlossen (Ziff. 3.4.5).

Weitere Informationen im Beitrag «Handläufen, Abschrankungen und Brüstungen».

Beleuchtung

Die Vorgabe der SIA 500, wonach die Anordnung der natürlichen und künstlichen Lichtquellen eine sichere Wegführung gewährleisten und Blendungen, Spiegelungen und Reflexe die Orientierung nicht beeinträchtigen dürfen (Ziff. 4.1.1), ist auf Treppen aus Gründen der Sicherheit besonders zu beachten. Beleuchtungsstärke, Blendungsbegrenzung und Leuchtdichteverteilung müssen die Sicherheit und die Orientierung gewährleisten.

Im Gebäudeinnern muss die Beleuchtung die Anforderungen der Norm SN EN 12464-1 erfüllen. Aus Gründen der Sicherheit empfiehlt die Norm SIA 500 den minimalen Wartungswert für die Beleuchtungsstärke auf Treppen gegenüber der Norm SN EN 12464-1 von 150 lx auf 200 lx zu erhöhen, insbesondere am Anfang und am Ende der Treppenläufe (Anh. D1.1.3).

Weitere Ausführungen zum Thema Beleuchtung gemäss Anhang D der Norm SIA 500 im Beitrag «Beleuchtung».

Treppen als Fluchtwege

  • Gestaltung gemäss der in diesem Artikel zitierten Anforderungen und den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF (Ziff. 8.1.1)
  • Fluchttüren ohne Schwellen (Ziff. 8.1.2)
  • Treppen als Fluchtweg identifizierbar (Ziff. 8.1.3, 4.1, 4.3, 4.4, 6.2.1 und 8.2):
    – Sicherheit und Orientierung gewährleisten
    – verlangte Helligkeitskontraste bei Material- und Beleuchtungswahl erfüllen
    – Beschriftungen mit notwendigen visuellen Informationen anbringen
  • Brandgesicherte Bereiche ausserhalb des Fluchtstromes vorsehen, wo mobilitätsbehinderte Menschen auf Hilfe warten können.

Weiterführende Informationen finden Sie im Beitrag «Alarmierung und Evakuierung».

 

Stand 25.07.2019

 

Auslegungen zur Norm SIA 500 aus dem Jahr 2018

Zu diversen Themen sind in den Auslegungen zur Norm SIA 500:2009 aus dem Jahr 2018 Anmerkungen, Erläuterungen und Interpretationen zu finden, die die Anforderungen präzisieren.
– Auslegung A07: Geometrie Handläufe