Als Trottoirüberfahrt bezeichnet werden Trottoirs, die ohne Unterbrechung über eine einmündende Strasse durchgezogen werden. Sie gelten als punktuelle Querung mit Vortritt für den Fussgängerverkehr.
Trottoirüberfahrten haben für Personen mit Fahrhilfen und Gehhilfen den Vorteil, dass im Einmündungsbereich keine Absatz überwunden werden müssen.
Für Menschen mit Sehbehinderung stellen Trottoirüberfahrten hingegen erhebliche Probleme bei der Orientierung und Wahrnehmung von Konflikten dar:
- Querstrassen sind nicht erkennbar, die Orientierung auf dem Streckenabschnitt dadurch erschwert (man kann nicht abzählen, um z.B. bei der dritten Querstrasse einzumünden).
- Der Konfliktbereich der Trottoirüberfahrt ist nicht erkennbar, stehe ich dem Fahrzeug, welches ich höre, bereits im weg? Fährt es durch oder wartet es? Wartet es, um mich durchzulassen oder um eine Lücke im Verkehrsfluss abzupassen?
- Die Führung im Bereich der Trottoirüberfahrt ist aufgrund der Anrampungen erschwert.
- Geeignete Querungsstellen über die Hauptverkehrsachse sind schwierig aufzufinden, da der gesamte Einmündungsbereich abgesenkt ist.
Die Anforderungen an hindernisfrei zugängliche Trottoirüberfahrten werden in den Normen SNR 640 242 «Querungen für den Langsamverkehr; Trottoirüberfahrten» und SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» geregelt. Die Norm SN 640 242 regelt insbesondere wie eine Trottoirüberfahrt beschaffen sein muss, damit die Sicherheit für Fuss- und Fahrverkehr gewährleistet ist. Die Ausgestaltung der Details, wie Randabschlüsse, ist in der Norm SN 640 075 geregelt. Damit die Trottoirüberfahrt für Menschen mit Sehbehinderung als Querung erkennbar und die Orientierung gewährleitet ist, sind folgende Massnahmen erforderlich (Ziff. 19.1):
- Die Abgrenzungen zwischen der Trottoirüberfahrt und angrenzenden Parallel- und Querfahrbahnen sind mit ertastbaren Trennelementen auszuführen (Ziff. 8.1.7)
- Als Abgrenzung zur Querfahrbahn kann auch eine geneigte Rampe gemäss Norm SNR 640 242 eingesetzt werden. Diese hat folgende Eigenschaften zu erfüllen: Neigung 10 – 15%; Rampenlänge min. 0.80 m; Gefällsbruch gut ertastbar (Ziff. 8.1.7). Insbesondere der obere Gefällsbruch muss gut ertastbar sein, damit Personen mit dem weissen Stock wahrnehmen wenn sie den Bereich der Trottoirüberfahrt verlassen.
- Beginn und Ende der Trottoirüberfahrt werden mit taktil-visuellen Aufmerksamkeitsfeldern nach Norm SN 640 852 «Taktil-visuelle Markierungen für blinde und sehbehinderte Fussgänger» gekennzeichnet.
- Im Überfahrbereich sind die beiden Aufmerksamkeitsfelder mit einer taktil-visuellen Leitlinie verbunden.