Bei Umbau oder Renovation von Wohnbauten ist es sinnvoll, all jene baulichen Hindernisse zu beseitigen oder verringern, die mit einem verhältnismässigen Aufwand eliminiert werden können.

Sobald ein Umbau das Einreichen eines Baugesuchs erfordert, bestimmt das kantonale Gesetz, ob dieser gemäss der Anforderungen der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» umzusetzen ist. Inwieweit die Hindernisfreiheit bei Wohnbauten beachtet werden muss, was im Wohnungsinnern und was bei Renovationen zu erfüllen ist, wird in den kantonalen Bauvorschriften geregelt und nicht auf nationaler Ebene. Bezüglich der detaillierten Anforderungen verweisen die meisten Kantone auf die Norm SIA 500, die allgemein als Stand der Technik anerkannt ist.

Bei einer Renovation oder Erneuerung kann die Realisierung einiger Norm-Anforderungen mit finanziellen Mehraufwendungen verbunden sein. Für diese Fälle gilt es, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung festzulegen, welche Anforderungen zu erfüllen sind. Gemäss Behindertengleichstellungsgesetz BehiG gelten Aufwendungen im Umfang von 20% der Renovationskosten oder 5% des Gebäudewertes (vor dem Umbau) als wirtschaftlich zumutbar.

Prinzipiell ist es immer sinnvoll, auch bei einer Renovation Wohnbauten hindernisfrei und anpassbar zu gestalten, um die Nutzbarkeit für Alle (Besucher und Bewohner) zu erhöhen. Dies gilt auch dann, wenn der Hauszugang und die Erschliessung nicht rollstuhlgängig sind, z.B. das Gebäude keinen Aufzug hat. Es gilt, möglichst viele vorhandene Hindernisse abzubauen und darauf zu achten, keine neuen Barrieren und Hindernisse zu errichten.

Je mehr Anforderungen des hindernisfreien Bauens im Rahmen einer Renovation erfüllt werden, um so besser ist die Wohnung für Besuchende mit Behinderung geeignet und um so grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Wohnung später einmal für Menschen mit Altersgebrechen oder unterschiedlichen Behinderungen angepasst werden kann; siehe Beispiele im Kasten.

Anpassbare und besuchsgeeignete Wohnungen nutzen allen, beispielsweise:

  • beinamputierten MieterInnen, die in der Wohnung zur Fortbewegung ohne Prothese einen Rollstuhl verwenden.
  • langjährigen MieterInnen mit unheilbarer Krankheit und kurzer verbleibender Lebensdauer.
  • gehbehinderten Personen, die noch aus dem Rollstuhl aufstehen können.
  • BesucherInnen wie z.B. den Eltern, dem Berater oder Mäzen.

 

In unserem Fachartikel «Wohnungen für jede Lebenslage» wird das Thema ausführlich beschrieben. Er erklärt das Prinzip der Verhältnismässigkeit, das bei Renovationen zur Geltung kommt und zeigt einige Lösungen für Renovationen auf.

Umfangreiche Anregungen für den Umgang mit bestehenden Wohnbauten finden Sie auch in unserer überarbeiteten und 2023 neu aufgelegten Richtlinie «Wohnungsbau hindernisfrei – anpassbar». Die grün hinterlegten Bereichen zeigen Lösungsansätze für Umbaumassnahmen auf.

Bei der Renovation von Wohnbauten empfehlen wir, frühzeitig in der Planung die regionalen Fachpersonen für hindernisfreies Bauen in den Kantonale Beratungsstellen beizuziehen.

 

Stand 02.06.2023

      Bauten mit Wohnungen: Anpassbare Wohnungen und Studentenunterkünfte. Themen Fachinformationen: Renovation / Umnutzung.