Bei Umbau oder Renovation von öffentlich zugänglichen Bauten müssen bauliche Hindernisse beseitigt oder verringert werden, um den Zugang für Alle zu gewährleisten.

Gemäss Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), Art. 3 müssen Hindernisse in öffentlich zugänglichen Bauten oder Anlagen bei einem Umbau oder einer Renovation beseitigt werden. Dies gilt sobald für den Umbau eine Baubewilligung erforderlich ist und im Rahmen der Verhältnismässigkeit.

Massgebend für die Umsetzung dieser Anforderungen sind die kantonalen Vorschriften, welche auch die Verfahren regeln. Die kantonalen Regelungen sind teilweise unterschiedlich.

Anforderungen und bauliche Massnahmen Umbau oder Renovation

Grundsätzlich gelten bei einem Umbau oder einer Renovation dieselben Anforderungen an das hindernisfreie Bauen wie bei einem Neubau, damit die Baute für Menschen mit Behinderung selbständig nutzbar ist. Die Anforderungen der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» Kapitel 3 «Erschliessung», Kapitel 4 «Orientierung und Beleuchtung», Kapitel 5 «Raumakustik und Beschallungsanlagen», Kapitel 6 «Bedienelemente und Beschriftungen», Kapitel 7 «Spezifische Einrichtungen» und Kapitel 8 «Alarmierung und Evakuierung» sind auch beim Umbau öffentlich zugänglicher Bauten anwendbar.

Bei einzelnen Anforderungen führt die Norm explizit Massnahmen auf, die nur bei einem Umbau zulässig sind und als Ersatz- oder Behelfsmassnahmen eingesetzt werden dürfen, wo es unmöglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert, die Regelvorgabe zu erfüllen. Diese Massnahmen werden in der Norm als «bedingt zulässig» bezeichnet (Ziff. 1.2). Dazu gehören:

Verhältnismässigkeit

Von der Anpassung öffentlich zugänglicher Bauten profitieren alle. Sie werden generell attraktiver, multifunktionaler und für ältere Menschen mit Rollator genauso interessant wie für Eltern mit Kinderwagen, vorübergehend Mobilitätseingeschränkte und Personen, die Waren transportieren. Die Realität zeigt, dass der minimal grössere Platzbedarf zu einem längerfristigen Werterhalt der Immobilie, zu Komfortsteigerung, Sicherheit, Ertragssteigerung (durch bessere Vermiet- und Verkaufbarkeit an ein weiteres Spektrum möglicher Interessenten) und zu volkswirtschaftlicher Entlastung führt.

Der Aufwand für die Anpassung bestehender Bauten kann insbesondere bei kleinen Gebäuden deutlich höher liegen als der Mehraufwand bei Neubauten. Hier gilt es die Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Gemäss BehiG, Art. 12, werden bauliche Anpassungen nur verlangt, wenn diese 5% des Gebäudeversicherungswertes oder 20% der Baukosten nicht überschreiten. Nachträgliche Anpassungen sind stets individuell auf das Gebäude und dessen Nutzung abzustimmen. Verhältsnismässige und günstige Lösungen sind jedoch in den meisten Fällen möglich.

Das Forschungsprojekt «Behindertengerechtes Bauen – Vollzugsprobleme im Planungsprozess», Teil A «Technische und finanzielle Machbarkeit», durchgeführt durch die ETH Zürich, Professur für Architektur und Baurealisation, hat die Kosten bei Umbauten anhand von exemplarischen Fallbeispielen ermittelt. Wird ein Gebäude erneuert und gleichzeitig hindernisfrei gemacht, dann verursacht dies im Mittel Kosten von 3,5 % des Gebäudewertes. Die Kosten hängen aber stark von der Grösse und der Art des Gebäudes ab.

Grafik Kosten bei Anpassung

 

Bei der Planung von Umbauten empfiehlt die Fachstelle für die Suche nach verhältnismässigen Lösungen, auf die Erfahrung der regionalen Fachberatungsstellen für hindernisfreies Bauen zurück zu greifen und diese frühzeitig im Planungsprozess zu kontaktieren.

Stand am 14.12.2017