
Als Grundsatz gilt nach Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum», dass die Wegführung, auch innerhalb weiträumiger Fussgängerflächen (z.B. Fussgängerzonen, Plätze), eindeutig erkennbar und ertastbar sein muss. Wegverbindungen sind dabei möglichst geradlinig zu führen (Ziff. 18.1).

Wegführung auf Fussgängerfläche
Zur Wegführung sind nach Möglichkeit bauliche Elemente einzusetzen. Dazu zählen:
- visuell und taktil identifizierbare Trennelemente
- visuell und taktil identifizierbare Führungselemente
- Fassaden, Mauern
- Geländer, Zäune
- Stellplatten und Grünflächen, bzw. nicht befestigte Oberflächen

Belagswechsel als Wegführung in Fussgängerzone

Geländer mit Sockel oder Traverse als Wegführung
Ergänzend können taktil-visuelle Markierungen erforderlich sein, wo die baulichen Elemente nicht ausreichend um Menschen mit Sehbehinderung sicher zu führen (Ziff. 18.1).
Stand 15.07.2017