Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» stellt unter Ziffer 3.4 präzise Anforderungen an Wege im Aussenraum, welche der Erschliessung von Gebäuden und Anlagen dienen. Gemäss Definition bezeichnet der Begriff «Erschliessung» in dieser Norm „zusammenhängende Weg- und Raumfolgen vom öffentlichen Strassenraum und den Parkierungsanlagen bis an all jene Orte, die es den Personen ermöglichen, am Zweck der Baute teilzuhaben oder teilzunehmen.„ (Ziff. 1.1). Es gelten folgende Anforderungen gemäss Kapitel 3 der Norm:
Nutzbare Breite und Höhe
- Nutzbare Breite: ≥ 1.20 m (Ziff. 3.4.1)
- Bei Richtungsänderungen von ≥ 45° äußerer Radius der nutzbaren Wegbreite: min. 1.90 m (Ziff. 3.4.3.1 und Auslegung SIA 500, 2018, A04)
- Nutzbare Höhe: ≥ 2.10 m (Ziff. 3.4.1)
Bewegungsfläche
- Eine Wendefläche von 1.40 x 1.70 m muss alle 15.00 m (Richtwert) verfügbar sein (Ziff. 3.4.2).
- Für feste Schikanenelemente quer zur Bewegungsrichtung, die versetzt angeordnet sind, definiert die Norm SIA 500 Minimalabstände in Abhängigkeit der Durchfahrbreiten (3.4.3.2). Die Dimensionen decken sich mit den Angaben der VSS Norm für den Verkehrsraum.
- Gemäss VSS 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» (Ziff. 22 und Anh. 11.4), sind Schikanen zu vermeiden. Wo sie aus Sicherheitsgründen erforderlich sind, müssen die Durchfahrbreiten und der Abstand zwischen den Schikanenelementen in Wegrichtung die Mindestdimensionen gemäss folgender Grafik erfüllen:
Ebenheit der Bewegungsfläche
Aussenwege müssen grundsätzlich eben sein und dürfen keine Absätze oder Stufen aufweisen (Ziff. 3.2.1).
Wenn ein Entwässerungsgefälle erforderlich ist, gelten die folgenden Anforderungen:
- Orientierung des Gefälles vorzugsweise parallel zur hauptsächlichen Fortbewegungsrichtung (Ziff. 3.2.3)
- Bei Orientierung quer zur Gehrichtung: Neigung ≤ 2% (Ziff. 3.2.3)
- Aussenwege, die ein Gefälle > 2% aufweisen, müssen die Anforderungen an Rampen erfüllen (Ziff. 3.2.4)
Die Ebenheit und Befahrbarkeit mit dem Rollstuhl wird auch durch Fugen und Spalten im Belag beeinträchtigt. Offene Fugen dürfen daher max. 10 mm breit sein (Ziff. 3.2.7).
Bodenbeläge
Die Eignung von Bodenbelägen wird anhand von drei Kriterien festgelegt (Anh. B):
- Befahrbarkeit (Rollwiderstand)
- Begehbarkeit (Stolpergefahr, Trittsicherheit)
- Gleitsicherheit
Die Anforderungen an Bodenbeläge variieren je nach Einsatzort, Gebrauch, Verschmutzung oder Witterung. Ihre Gleitsicherheit ist von Nässe und Verschmutzung abhängig (Anh. B.3). Die Eignung von typischen Belägen für den Aussen- und den Innenraum ist in der Tabelle 7 (Anh. B) nach oben genannten Kriterien aufgeführt. Die Beurteilung bezieht sich auf Beläge im Neuzustand.
Vermeidung von Hindernissen
Hindernisse sind grundsätzlich zu vermeiden oder sie müssen mit dem weissen Stock ertastbar sein. Die Norm definiert die Dimension gefährdender Hindernisse auf Verkehrsflächen und regelt die Abschrankung und Kennzeichnung derselben (Ziff. 3.4.4):
- Hindernisse sind mit einem Helligkeitskontrast von K ≥ min. 0.3 zu markieren (Ziff. 3.4.4.2)
- Als auskragendes Hindernis gilt jedes Konstruktionselement oder Ausstattungsteil, das mehr als 0.10 m in die Bewegungsfläche hineinragt und die nutzbare Höhe von 2.10 m unterschreitet (Ziff. 3.4.4.1).
- Auskragende Hindernisse deren Unterkante höher als 0.30 m über Boden liegt, müssen mit einer ertastbaren Abschrankung (Richthöhe 1 m, Sockel oder Traverse max. 030 m über Boden) abgesichert werden (Ziff. 3.4.4.3 und 3.4.5)
- Niedriges Hindernis, bauliche Elemente oder Ausstattungen, die auf dem Boden stehen, müssen die Mindestdimensionen gemäss der Tabelle (Ziff. 3.4.4.4, Tab. 3) einhalten, damit sie mit dem weissen Stock ertastbar sind.
Höhe | Minimale Seitenlängen oder minimaler Durchmesser |
---|---|
1.0 m | 0.1 m |
0.8 m | 0.2 m |
0.6 m | 0.3 m |
0.4 m | 0.5 m |
0.2 m | 0.7 m |
Empfehlung der Fachstelle:
Möblierungselemente oder Parkplätze werden vorzugsweise ausserhalb der Gehflächen angeordnet, um die taktile Wegführung nicht zu erschweren.
Wegführung
Die Trennung von Fusswegen und Fahrbahn ist aus Sicherheitsgründen erforderlich und muss ertastbar, sowie taktil und visuell eindeutig interpretierbar sein. Sie erlaubt Menschen mit eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeiten zu erkennen, wo sie eine Gefahrenstelle wie z.B. den Fahrbereich betreten. Für die Abgrenzung zur Fahrbahn nennt die Norm folgende Elemente (Ziff. 3.4.8):
- Niedrige vertikale Absätze (Höhe min. 30 mm)
- Niedrige schräge Randabschlüsse (Höhe max. 40 mm und Breite 0.13 – 0.16 m)
- Trennstreifen (Breite min. 0.40 m), deren Textur, Rauheit und Härte einen Kontrast mit dem Gehfläche bildet, wie z.B. Rasen
- Abschrankungen (Höhe 1.00 m als Richtwert), ertastbar durch einen Sockel mit einer Höhe von min. 30 mm oder eine Traverse auf einer Höhe von max. 0.30 m über Boden (Ziff. 3.4.5)
Die Norm verlangt zudem eine ertastbare Wegführung (Ziff. 4.2.1). Um den Verlauf der Erschliessung taktil erkennbar zu gestalten, wird die Wegbegrenzung mit baulichen Elementen (Mauern, Geländer, Handlauf, Sockel, Absätze) erkennbar gemacht oder die Orientierung mit Führungselementen, wie Belagsbändern, unterschiedlichen Belagsstrukturen, Entwässerungsrinnen etc. ermöglicht. Reichen die baulichen Elemente nicht aus, können taktil-visuelle Markierungen gemäss Norm SN 640 852 erforderlich sein, um den Haupteingang auffindbar zu machen.
Sicherheit und Beleuchtung
Die sichere Wegführung bei Dunkelheit ist durch die Anordnung künstlicher Lichtquellen zu gewährleisten. Blendungen, Spiegelbilder und Reflexe dürfen die Orientierung nicht erschweren (Ziff. 4.1.1). Werden die Lichtquellen in regelmässigen Abständen entlang der Wege angeordnet, unterstützen sie die Orientierung und Wegführung und heben Führungselemente auf Wegen hervor.
Beleuchtungsstärke, Blendungsbegrenzung und Leuchtdichteverteilung müssen die Sicherheit und Orientierung sowie das Ablesen und Absehen von Sprechbewegungen gewährleisten. Siehe auch im Artikel Beleuchtung.
Die Beleuchtungsstärke der Erschliessungswege muss an die Beleuchtung angrenzender Zonen angepasst sein, um Adaptationsprobleme zu vermeiden. Sie muss insbesondere an Gefahrenstellen wie Treppen ausreichend bemessen sein, um Stufen und Markierungen zu erkennen. Für Treppen gibt die Norm SN EN 12464-2 «Beleuchtung von Arbeitsstätten im Freien» eine Beleuchtungsstärke von 50 bis 100 lx vor (Wartungswert), je nach Intensität der Nutzung. In jedem Fall empfiehlt es sich, die Beleuchtungsstärke auf Treppen gegenüber angrenzenden Wegen um ein bis zwei Stufen höher zu wählen (SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum», Anhang, Ziff. 14).
Die Beleuchtung der Aus- und Eingänge ist besonders sorgfältig zu planen. Sie soll eine Übergangszone schaffen, welche die Differenz zwischen der Beleuchtungsstärke im Innern und derjenigen im Aussenbereich sowohl während des Tages als auch während der Nacht abschwächt (Anh. D.1.1.3).
Orientierung und visuelle Kontraste
- Gebäudeteile und Elemente der Wegführung müssen durch entsprechende Helligkeitskontraste die Orientierung und Bewegungssicherheit unterstützen (Ziff. 4.1.2).
- Kontrastierende oder gemusterte Flächen dürfen keine visuellen Täuschungen hervorrufen (Ziff. 4.1.2).
Mindestwerte für Helligkeitskontraste werden in der Norm in zwei Prioritätsstufen unterteilt, welche auf die Funktion der Informationselemente und Bauteile abgestimmt sind (Ziff. 4.3.1):
Sicherheitsrelevante Elemente wie z.B. Stufenmarkierungen sowie Beschriftungen haben einen Helligkeitskontrast der Prioritätsstufe I (Km ≥ 0.6) aufzuweisen (Ziff. 4.3.1).
Für die Orientierung relevante Elemente der Wegführung, wie Randsteine, Handläufe, Sockel, Mauern, Eingangstüren, etc. müssen sich mit einem Hellikeitskontrast der Prioritätsstufe II (Km ≥ 0.3) von angrenzenden Flächen abheben.
Damit Trennelemente zwischen Erschliessungswegen und angrenzenden Fahrbahnen nicht zur Stolperfalle werden, müssen sie gegenüber angrenzenden Flächen einen Helligkeitskontrast der Prioritätsstufe II (Km ≥ 0.3) aufweisen. Ein Beton oder Granitstein erfüllt in der Regel den nach Norm erforderlichen Helligkeitskontrast.
Weiterführende Informationen finden Sie in den Richtlinien zur Planung und Bestimmung visueller Kontraste.
Stand 24.07.2019
Auslegungen zur Norm SIA 500 aus dem Jahr 2018
Zu diversen Themen sind in den Auslegungen zur Norm SIA 500:2009 aus dem Jahr 2018 Anmerkungen, Erläuterungen und Interpretationen zu finden, die die Anforderungen präzisieren.
– Auslegung A04: Gebäudezugangsrampen