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Eignung von Bodenbelägen im Verkehrsraum

Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreire Verkehrsraum» definiert im Anhang, Ziff. 12.1, Tabelle 2, welche Beläge für Hauptwege und welche für übrige Gehflächen geeignet sind. Für Hautpwege geeignete Beläge Bituminöse Deckschicht Gussaspahlt, ausgenommen bei starkem Gefälle aufgrund der Wellenbildung Obeflächenbehandlung

Beläge

Auf Fussgängerflächen sind geeignete Beläge einzusetzen, welche ein sicheres Gehen und eine gute Befahrbarkeit mit Hilfsmitteln mit Rädern gewährleisten. Der Einsatz verschiedener Beläge mit unterschiedlicher Oberflächenbeschaffenheit ermöglicht es, diese als Orientierungshilfe einzusetzen. Die Wahl des Belags entscheidet auch darüber, ob taktil-visuelle Markierungen eingesetzt werden

Führungselemente

Als Führungselemente bezeichnet die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» bestimmte gestalterische oder wasserführende Elemente welche unter Einhaltung gezielter Vorgaben und Dimensionierungen eine Qualität aufweisen, die es Menschen mit Sehbehinderung ermöglicht, sie als Führungshilfe auf weiträumigen Fussgängerflächen zu nutzen. Bauliche

Wegführung

Als Grundsatz gilt nach Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum», dass die Wegführung, auch innerhalb weiträumiger Fussgängerflächen (z.B. Fussgängerzonen, Plätze), eindeutig erkennbar und ertastbar sein muss. Wegverbindungen sind dabei möglichst geradlinig zu führen (Ziff. 18.1).   Zur Wegführung sind nach Möglichkeit

Rampen

Anforderungen an Rampen im öffentlichen Raum sind in mehreren VSS Normen geregelt, so z.B. in der Norm SN 640 238 «Rampen, Treppen, Treppenwege» und in der Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum». Nachfolgend werden die Anforderungen zusammengetragen und erläutert. Die

Merkblatt 118 «Hindernisfreie Gehflächen»

Ausstattungs- und Möblierungselemente auf Gehflächen können, je nach Dimension, Gestalt und Anordnung, ein Hindernis sein. Für Menschen mit Behinderung kann dies bedeuten, dass der Zugang und die Benützbarkeit der Gehflächen eingeschränkt ist oder dass die Möblierungselemente durch ihre Form eine

Höhenüberwindung

Die Überwindung von Höhendifferenzen ist nach Möglichkeit mit geneigten Wegen und Rampen zu gewährleisten (SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum», Ziff. 17). Diese sind für die Höhenüberwindungen im Verkehrsraum am besten geeignet, da sie im Gegensatz zu Aufzügen unabhängig von der

Treppen im Verkehrsraum

Eine hindernisfreie Gestaltung von Treppen erhöht die Sicherheit für alle Nutzer. Als Alternative zu Treppen müssen zur Höhenüberwindung gut auffindbare stufenlose Wegverbindungen mit möglichst geringem Umweg angeboten werden. Die Ausführung von Treppen richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben der Norm

Längsneigung von Wegen und Rampen

Die Überwindung von Höhendifferenzen ist nach Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» nach Möglichkeit mit geneigten Wegen und Rampen zu gewährleisten (Ziff. 17). Die Längsneigung bestimmt den Kraftaufwand der erforderlich ist, um mit einem Hilfsmittel, z.B. mit Handrollstuhl oder Rollator,

Quergefälle

Ein hohes Quergefälle auf Trottoirs und Gehflächen stellt für Personen, die einen Rollator nutzen eines der am schwierigsten zu bewältigenden Hindernisse im Verkehrsraum dar, wie die Fachstelle im Rahmen der Studie zur Evaluation niedriger Randabschlüsse feststellen konnte. Da eine gehbehinderte

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