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Wanderwege

Wege, welche ausschliesslich als Wander-, Bergwander-, und Alpinwanderwege genutzt werden, fallen nicht in den Geltungsbereich der SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum». Fusswege im Siedlungsraum haben in der Regel auch eine alltägliche Verbindungsfunktion auch wenn sie zum Inventar der Wanderwege zählen.

Signalisation wandernaher Angebote

Rollstuhlwanderwege sind signalisierte Verbindungen für Rollstuhlfahrer, welche vorwiegend der Erholung dienen und die Grundvoraussetzungen für ein hindernisfreies Befahren mit Rollstühlen erfüllen. Die Publikation «Signalisation wandernaher Angebote», herausgegeben von Schweizer Wanderwege, 2008,  führt in Kapitel 3 die Anforderungen an Rollstuhlwanderwege auf. Die Kriterien

Informationselemente

Von den drei Möglichkeiten, Informationen im öffentliche Raum zu vermitteln, müssen nach dem Zweisinneprinzip immer mindestens zwei angeboten werden um die Zugänglichkeit für Personen mit sensorischen Einschränkungen zu gewährleisten. So sind Informationen immer visuell und situationsbedingt zusätzlich taktil oder akustisch,

Schikanen

Schikanen sind auf Fusswegen grundsätzlich zu vermeiden. Wo sie aus Gründen der Sicherheit erforderlich sind, z.B. bei Gleisquerungen ohne Bahnschranken, muss die Durchfahrt gemäss Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» auch mit Fahrhilfen für den Aussenraum gewährleistet sein (Ziff. 22). Damit Schikanen

Sicherheitselemente

Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» nennt als Sicherheitselemente Geländer, Abschrankungen, Handläufe, Schikanen und Randaufbordungen sowie visuelle Markierungen. Absturzstellen müssen gemäss Norm für alle Nutzergruppen ausreichend gesichert werden (Ziff. 22). Absturzstellen Absturzsicherungen und Absturzhöhen werden im Allgemeinen anhand der Norm

Eignung von Bodenbelägen im Verkehrsraum

Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreire Verkehrsraum» definiert im Anhang, Ziff. 12.1, Tabelle 2, welche Beläge für Hauptwege und welche für übrige Gehflächen geeignet sind. Für Hautpwege geeignete Beläge Bituminöse Deckschicht Gussaspahlt, ausgenommen bei starkem Gefälle aufgrund der Wellenbildung Obeflächenbehandlung

Beläge

Auf Fussgängerflächen sind geeignete Beläge einzusetzen, welche ein sicheres Gehen und eine gute Befahrbarkeit mit Hilfsmitteln mit Rädern gewährleisten. Der Einsatz verschiedener Beläge mit unterschiedlicher Oberflächenbeschaffenheit ermöglicht es, diese als Orientierungshilfe einzusetzen. Die Wahl des Belags entscheidet auch darüber, ob taktil-visuelle Markierungen eingesetzt werden

Rampen

Anforderungen an Rampen im öffentlichen Raum sind in mehreren VSS Normen geregelt, so z.B. in der Norm SN 640 238 «Rampen, Treppen, Treppenwege» und in der Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum». Nachfolgend werden die Anforderungen zusammengetragen und erläutert. Die

Höhenüberwindung

Die Überwindung von Höhendifferenzen ist nach Möglichkeit mit geneigten Wegen und Rampen zu gewährleisten (SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum», Ziff. 17). Diese sind für die Höhenüberwindungen im Verkehrsraum am besten geeignet, da sie im Gegensatz zu Aufzügen unabhängig von der

Längsneigung von Wegen und Rampen

Die Überwindung von Höhendifferenzen ist nach Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» nach Möglichkeit mit geneigten Wegen und Rampen zu gewährleisten (Ziff. 17). Die Längsneigung bestimmt den Kraftaufwand der erforderlich ist, um mit einem Hilfsmittel, z.B. mit Handrollstuhl oder Rollator,

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