loader

Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und Baugesetz, Kanton Freiburg

5. Abschnitt    Zugang für Menschen mir Behinderungen (Art. 129 RPBG) Art. 74 Werke, für die Artikel 129 RPBG gilt, müssen entsprechend den anwendbaren technischen Normen für ein behindertengerechtes Bauen konzipiert werden.   Gesetzessammlung Freiburg Nr. 710.11 Stand am 02.09.2024

Raumplanungs- und Baugesetz, Kanton Freiburg

Art. 6   Kommission für behindertengerechtes Bauen Es wird eine Kommission für behindertengerechtes Bauen eingesetzt, welche die allgemeinen Probleme im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit von Bauten und Anlagen für behinderte Personen prüft, in diesem Bereich Empfehlungen abgibt und Projekte, die in

Dekret über das Normalbaureglement, Kanton Bern

Art. 6   Bauvorhaben, Baubeschränkungen, Bausperren (…) 2.   Bauvorhaben müssen den Bestimmungen des Umweltschutzes, den energierechtlichen Vorschriften und den Anforderungen einer behindertengerechten Bauweise (Art. 22 und 23 BauG) genügen.8 8   BSG 721.0   Bernische Gesetzessammlung Nr. 723.13 Stand am

Baugesetz, Kanton St. Gallen

8. Technische Anforderungen I.   Bauvoraussetzungen und Beschaffenheit der Bauten Art. 102   Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung 1   Mehrfamilienhäuser mit vier oder mehr Wohnungen, die neu erstellt werden, oder Teile, die erneuert werden, werden hinsichtlich des Zugangs hindernisfrei und

Verfahren zur Durchsetzung der Rechtsansprüche

Das BehiG sowie die kantonalen Gesetze und Verordnungen regeln die Rechts­ansprüche im Zusammenhang mit der Hindernisfreiheit von Bauten und garantieren gerichtlich durchsetzbare subjektive Rechte. Betroffene Behinderte sowie Behin­dertenorganisationen können verlangen, dass Benachteiligungen beim Zugang zu einer Baute oder Anlage, die

UNO Behindertenrechtskonvention BRK

Allgemeines Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention BRK) wurde am 13. Dezember 2006 in New York von der Generalversammlung der UNO verabschiedet. Es ist am 3. Mai 2008 in Kraft getreten und zählt heute 151 Vertragsstaaten,

Richtlinien, Kanton Wallis

Art. 1   Grundsatz 1   Die öffentlichen und privaten Gebäude und Anlagen sowie sämtliche Verkehrswege und Verkehrseinrichtungen müssen so angelegt sein, dass sie für behinderte Menschen zugänglich und benützbar sind. 2   Der Staat fördert die Beseitigung der Hindernisse,

Baugesetz, Kanton Zürich

1.   Abschnitt: Die Bauvorschriften B.   Grundanforderungen an Bauten und Anlagen § 239a.   Neu- und Umbauten / Im Allgemeinen 1   Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 3 Bst. a des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember

Baugesetz, Kanton Zug

2.   Kantonale Pläne und Bauvorschriften § 10a   Kantonale Bauvorschriften – Behindertengerechtes Bauen 1   Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen im Sinne des einschlägigen Bundesrechts sind so zu gestalten, dass sie auch für Behinderte zugänglich und benutzbar sind. 2  

Verordnung zum Baugesetz, Kanton Thurgau

3.2.   Übrige Begriffe und Messweisen § 41   Hindernisfreies Bauen 1 Die Norm SN 521 500, Ausgabe 2009, des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) betreffend hindernisfreie Bauten ist für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sowie für Gebäude mit sechs oder