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Baugesetz, Kanton Schwyz

IV.   Kantonale Bauvorschriften A.   Allgemeine Bestimmungen § 57   Behindertengerechtes Bauen 1   Bauten und Anlagen haben für Menschen mit Behinderungen die Anforderungen des Bundesrechts zu erfüllen. 2   Bei der Errichtung und bei wesentlichen Erweiterungen von öffentlich

Baugesetz, Kanton Schaffhausen

B. Kantonale Planung Art. 7   Bauordnung 1  Unter Vorbehalt der Baubegriffe und Messweisen gemäss An- hang zum Baugesetz und soweit es ein überwiegendes öffentli- ches Interesse erfordert, können die Gemeinden in den Bauordnungen Vorschriften aufstellen über: (…) 16.  

Baugesetz, Kanton Obwalden

2.   Planungsrecht 2.3.   Kommunale Nutzungsplanung 2.3.2.   Quartierplanung Art. 19   Quartierplan / Form und Inhalt 1   Der Quartierplan besteht in der Regel aus: (…) 2   Der Quartierplan weist in der Regel Bestimmungen auf über: (…) g.   Massnahmen

Bauverordnung, Kanton Nidwalden

Im Kanton Nidwalden wurde am 21. Mai 2014 ein totalrevidiertes Planungs- und Baugesetz (PBG) verabschiedet und bereits teilweise in Kraft gesetzt. Für die Übergangsphase können deshalb je nach Gemeinde zwei verschiedene Gesetzesversionen zur Anwendung kommen. Momentan gelten in den Gemeinden

Baugesetz, Kanton Nidwalden

Im Kanton Nidwalden wurde am 21. Mai 2014 ein totalrevidiertes Planungs- und Baugesetz (PBG) verabschiedet und bereits teilweise in Kraft gesetzt. Für die Übergangsphase können deshalb je nach Gemeinde zwei verschiedene Gesetzesversionen zur Anwendung kommen. Momentan gelten in den Gemeinden

Bauverordnung, Kanton Nidwalden

IV.   BAUVORSCHRIFTEN 8.   Behindertengerechtes Bauen § 68   Behindertengerechtes Bauen 1.   allgemein; anwendbare Bestimmungen 1   Beim behindertengerechten Bauen sind insbesondere die Bedürfnisse der Körper-, Seh- und Hörbehinderten zu berücksichtigen. 2   Dabei sind insbesondere die Zugänglichkeit und

Raumplanungsgesetz, Kanton Nidwalden

Im Kanton Nidwalden wurde am 21. Mai 2014 ein totalrevidiertes Planungs- und Baugesetz (PBG) verabschiedet und bereits teilweise in Kraft gesetzt. Für die Übergangsphase (bis spätestens Januar 2025) können deshalb je nach Gemeinde zwei verschiedene Gesetzesversionen zur Anwendung kommen. Momentan

Bauverordnung, Kanton Luzern

§ 7   Sondernutzungspläne/ Form und Inhalt 1   Der Bebauungs- und der Gestaltungsplan sind in der Regel im Massstab 1:500 anzufertigen. Sie enthalten nach Bedarf namentlich Bestimmungen über (…) i.   behindertengerechtes Bauen, (…) § 45   Behindertengerechtes Bauen

Baugesetz, Kanton Luzern

5.7   Schutz der Gesundheit 5.7.1   Allgemeine Bestimmungen § 157   Behindertengerechtes Bauen 1   Neue öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen müssen für Behinderte zugänglich und benützbar sein. 2   Bei der Erneuerung, Änderung und Erweiterung sind bestehende öffentlich zugängliche Bauten

Raumplanungsgesetz, Kanton Graubünden

Art. 80   Behindertengerechtes Bauen 1   Neue öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sowie neue Bauten und Anlagen mit mehr als 50 Arbeitsplätzen müssen nach den anerkannten Fachnormen so gestaltet werden, dass sie auch für Menschen mit Behinderung zugänglich sind.

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