CHAPITRE 3 Accessibilité des constructions Section 1: Notions Constructions nouvelles a) principe Art. 9 Les constructions et installations nouvelles ouvertes au public, soit notamment les bâtiments administratifs publics et privés, les bâtiments commerciaux, les établissements d’enseignement, les lieux de…
CHAPITRE 2 Dispositions cantonales de polices de constructions Section 4: Accessibilité des constructions Art. 20 Principe L’accessibilité des constructions et installations aux personnes handicapées physiques et sensorielles doit en principe être assurée. Art. 21 Constructions nouvelle 1. Les constructions…
1. Allgemeines 1 Zweck 1. Zweck dieses Gesetzes ist es, die Autonomie und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und ihre Teilhabe an der Gesellschaft zu fördern. 2. Das Gesetz zielt ausserdem auf die Anerkennung der Kompetenzen und Bedürfnisse…
5. Abschnitt Zugang für Menschen mir Behinderungen (Art. 129 RPBG) Art. 74 Werke, für die Artikel 129 RPBG gilt, müssen entsprechend den anwendbaren technischen Normen für ein behindertengerechtes Bauen konzipiert werden. Gesetzessammlung Freiburg Nr. 710.11 Stand am 02.09.2024
Art. 6 Kommission für behindertengerechtes Bauen Es wird eine Kommission für behindertengerechtes Bauen eingesetzt, welche die allgemeinen Probleme im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit von Bauten und Anlagen für behinderte Personen prüft, in diesem Bereich Empfehlungen abgibt und Projekte, die in…
Art. 6 Bauvorhaben, Baubeschränkungen, Bausperren (…) 2. Bauvorhaben müssen den Bestimmungen des Umweltschutzes, den energierechtlichen Vorschriften und den Anforderungen einer behindertengerechten Bauweise (Art. 22 und 23 BauG) genügen.8 8 BSG 721.0 Bernische Gesetzessammlung Nr. 723.13 Stand am…
8. Technische Anforderungen I. Bauvoraussetzungen und Beschaffenheit der Bauten Art. 102 Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung 1 Mehrfamilienhäuser mit vier oder mehr Wohnungen, die neu erstellt werden, oder Teile, die erneuert werden, werden hinsichtlich des Zugangs hindernisfrei und…
Das BehiG sowie die kantonalen Gesetze und Verordnungen regeln die Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Hindernisfreiheit von Bauten und garantieren gerichtlich durchsetzbare subjektive Rechte. Betroffene Behinderte sowie Behindertenorganisationen können verlangen, dass Benachteiligungen beim Zugang zu einer Baute oder Anlage, die…
Allgemeines Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention BRK) wurde am 13. Dezember 2006 in New York von der Generalversammlung der UNO verabschiedet. Es ist am 3. Mai 2008 in Kraft getreten und zählt heute 151 Vertragsstaaten,…
Art. 1 Grundsatz 1 Die öffentlichen und privaten Gebäude und Anlagen sowie sämtliche Verkehrswege und Verkehrseinrichtungen müssen so angelegt sein, dass sie für behinderte Menschen zugänglich und benützbar sind. 2 Der Staat fördert die Beseitigung der Hindernisse,…