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Loi sur les constructions, Canton de Neuchâtel

CHAPITRE 2 Dispositions cantonales de polices de constructions Section 4: Accessibilité des constructions Art. 20   Principe L’accessibilité des constructions et installations aux personnes handicapées physiques et sensorielles doit en principe être assurée. Art. 21   Constructions nouvelle 1.   Les constructions

Gesetz über Menschen mit Behinderungen (BehG), Kanton Freiburg

1.  Allgemeines 1   Zweck 1.   Zweck dieses Gesetzes ist es, die Autonomie und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und ihre Teilhabe an der Gesellschaft zu fördern. 2.   Das Gesetz zielt ausserdem auf die Anerkennung der Kompetenzen und Bedürfnisse

Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und Baugesetz, Kanton Freiburg

5. Abschnitt    Zugang für Menschen mir Behinderungen (Art. 129 RPBG) Art. 74 Werke, für die Artikel 129 RPBG gilt, müssen entsprechend den anwendbaren technischen Normen für ein behindertengerechtes Bauen konzipiert werden.   Gesetzessammlung Freiburg Nr. 710.11 Stand am 06.01.2020

Raumplanungs- und Baugesetz, Kanton Freiburg

Art. 6   Kommission für behindertengerechtes Bauen Es wird eine Kommission für behindertengerechtes Bauen eingesetzt, welche die allgemeinen Probleme im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit von Bauten und Anlagen für behinderte Personen prüft, in diesem Bereich Empfehlungen abgibt und Projekte, die in

Dekret über das Normalbaureglement, Kanton Bern

Art. 6   Bauvorhaben, Baubeschränkungen, Bausperren (…) 2.   Bauvorhaben müssen den Bestimmungen des Umweltschutzes, den energierechtlichen Vorschriften und den Anforderungen einer behindertengerechten Bauweise (Art. 22 und 23 BauG) genügen 8). 8   BSG 721.0   Bernische Gesetzessammlung Nr. 723.13 Stand

Baugesetz, Kanton St. Gallen

8. Technische Anforderungen I.   Bauvoraussetzungen und Beschaffenheit der Bauten Art. 102   Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung 1   Mehrfamilienhäuser mit vier oder mehr Wohnungen, die neu erstellt werden, oder Teile, die erneuert werden, werden hinsichtlich des Zugangs hindernisfrei und

Verfahren zur Durchsetzung der Rechtsansprüche

Das BehiG sowie die kantonalen Gesetze und Verordnungen regeln die Rechts­ansprüche im Zusammenhang mit der Hindernisfreiheit von Bauten und garantieren gerichtlich durchsetzbare subjektive Rechte. Betroffene Behinderte sowie Behin­dertenorganisationen können verlangen, dass Benachteiligungen beim Zugang zu einer Baute oder Anlage, die

UNO Behindertenrechtskonvention BRK

Allgemeines Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention BRK) wurde am 13. Dezember 2006 in New York von der Generalversammlung der UNO verabschiedet. Es ist am 3. Mai 2008 in Kraft getreten und zählt heute 151 Vertragsstaaten,

Richtlinien, Kanton Wallis

Art. 1   Grundsatz 1   Die öffentlichen und privaten Gebäude und Anlagen sowie sämtliche Verkehrswege und Verkehrseinrichtungen müssen so angelegt sein, dass sie für behinderte Menschen zugänglich und benützbar sind. 2   Der Staat fördert die Beseitigung der Hindernisse,

Baugesetz, Kanton Zürich

1.   Abschnitt: Die Bauvorschriften B.   Grundanforderungen an Bauten und Anlagen § 239a.   Neu- und Umbauten / Im Allgemeinen 1   Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 3 Bst a des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember

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