§ 15 Behindertengerechtes Bauen 1 Beim Bau öffentlicher Strassen und Plätze sind die notwendigen baulichen Vorkehren für Behinderte zu berücksichtigen. Gesetzessammlung Solothurn Nr. 725.11 Stand am 06.09.2024
§ 15 Behindertengerechtes Bauen 1 Beim Bau öffentlicher Strassen und Plätze sind die notwendigen baulichen Vorkehren für Behinderte zu berücksichtigen. Gesetzessammlung Solothurn Nr. 725.11 Stand am 06.09.2024
§ 37 Bauliche Massnahmen für schwächere Verkehrsteilnehmer 1 Für Fussgänger und Radfahrer sind die erforderlichen Anlagen zu erstellen, wo dies die örtlichen Verhältnisse zulassen. 2 Fussgängerübergänge und Fusswege sind behindertengerecht zu gestalten. Die Überquerung breiter, schnell oder…
Art. 3 Wirkungsziele 1 Dieses Gesetz ist insbesondere auf folgende Wirkungsziele ausgerichtet: (…) d) Die Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnisse aller Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer werden aufeinander abgestimmt. Bernische Gesetzessammlung Nr. 732.11 Stand am 04.09.2024
4 Baueingabe Art. 13 Baueingabe / Inhalt 1 Der Situationsplan soll namentlich Aufschluss geben über (…) g) die Zufahrt, die Abstellplätze für Fahrzeuge und, wo vorgeschrieben (Art. 22 Abs. 2 und 23 BauG), den rollstuhlgängigen Zugang. (…)…
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 4, 87, 92 Absatz 1 und 112 Absatz 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 2002, beschliesst: Abschn. 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1…