Gemäss BehiG müssen Bushaltestellen bis Ende 2023 so angepasst werden, dass sie für Menschen mit Behinderung selbstständig und spontan nutzbar sind. Die Anforderungen dazu werden im Merkblatt 120 «Bus-Haltestellen» detailliert dargelegt.
- Für Personen mit Geh- und Fahrhilfen sind Vorkehrungen bei der Anordnung der Haltestellen im Strassenraum erforderlich, damit Haltekantenhöhen von 0.22 m für den autonomen Einstieg realisiert werden können. Die Ausbildung des Ransteins zur Spurführung ermöglicht eine zielgenaue Anfahrt der Fahrzeuge. Weitere Anforderungen stellen sich an die für den Einstieg erforderlichen Manövrierflächen sowie an den hindernisfreier Zugang zur Haltestelle.
- Für Menschen mit Sinneseinschränkungen sind eine kontrastreiche Gestaltung und standardisierte Positionierung der Informationsträger sowie taktil und visuell erkennbare Orientierungshilfen ausschlaggebend. Die im Merkblatt aufgeführten Vorgaben an die Ausstattung und Beleuchtung ermöglichen die Nutzung der Haltestellen auch für Personen mit eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeiten.
Eine Umfrage unter den regionale Fachstellen für hindernisfreies Bauen zeigt, dass in den meisten Kantonen der Standard für hohe Haltekanten gemäss der Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» anerkannt ist. Einzig in drei Kantonen wurden bisher noch keine Haltestellen mit hohen Haltekanten realisiert.