Bauten und Einrichtungen, welche der Bildung und Erziehung dienen, müssen allen Lernenden und Lehrkräften eine chancengleiche Nutzung gewährleisten.

Wie diese Zielsetzung zu erfüllen ist, beschreiben die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» sowie die ergänzenden, praxisgerechten Empfehlungen und Lösungstipps der Fachstelle. Als Bauten und Anlagen für Bildung und Erziehung gelten Kindergärten, Grund-, Mittel-, Berufs-, Fach-, Hochschulen und Bildungsstätten.

Nach Norm SIA 500 gelten Bauten für Bildung und Erziehung als öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen welche die Anforderungen in den Kapitel 3 bis 8 erfüllen müssen. Diese betreffen insbesondere die horizontale Erschliessung, vertikale Erschliessung, Orientierung, Beleuchtung, Raumakustik, Beschallungsanlagen, Beschrif­tungen und Bedienelemente.

Ergänzend regelt die Norm im Anhang A.4 spezifische Anforderungen an Bauten für Bildung und Erziehung sowie im Anhang A.5 an Vortragsräume und Säle.

Zu beachten sind auch die Auslegungen zur Norm SIA 500 aus dem Jahr 2018

  • Auslegung A14: Rollstuhlplätze in Vortragsräumen und Sälen – Organisatorische und betriebliche Anforderungen

Ergänzende Empfehlungen und praxisgerechte Hinweise enthält auch das Merkblatt 062 «Schulbauten» der Schweizer Fachstelle.

Erschliessung

Eine stufenlose Erschliessung aller Räume ist in Bauten für Bildung und Erziehung eine Grundvoraussetzung damit Menschen mit Behinderung als Lehrende und Lernende an Unterricht und Veranstaltungen teilnehmen und Angehörige mit einer Behinderung an Besuchstagen, Elternabenden, Schulveranstaltungen oder Diplomfeiern mit dabei sein können. Ergänzend zu den Anforderungen nach SIA 500, Kapitel 3 bis 8 gilt für Schulbauten, dass Rampen im Gebäudeinnern nur bedingt zulässig sind (Ziff. A.4.2).

Schulzimmer und Schulungsräume

In Schulzimmern und Schulungsräumen ist vorzugsweise eine flexible Möblierung vorzusehen, so dass die Zufahrt zu einem rollstuhlgerechten Arbeitsplatz in geeigneter Position jederzeit bereitgestellt werden kann. Bei abgetreppten Räumen mit fest installierter Möblierung sind Plätze für Zuhörer mit Rollstuhl in ausreichender Anzahl und in guten Positionen für die Teilnahme am Unterricht vorzusehen. Die erforderlichen Manövrierflächen müssen verfügbar sein.

Min. 2 rollstuhlgerchte Arbeitsplätze mit Arbeitsflächen zur Benutzung im Sitzen müssen verfügbar sein (Ahn. A.4.3, Ziff. 7.4.4 und Auslegung zur SIA 500, 2018, A14):

  • Tischfläche 0.72 – 0.76 m über Boden
  • Unterfahrbarkeit mit minimaler Beinfreiheit 0.70 x 0.80 x 0.60 m (H x B x T)
  • Manövrierfläche von 1.40 x 1.70 m (B x L)

In Vortragsräumen und Sälen sind zudem die Anforderungen nach Anhang A.5 zu erfüllen. Diese betreffen die Zuhörerplätze und den Vortragsbereich. Die Anzahl an Zuhörerplätzen richtet sich nach der Grösse des Salles, siehe «Vortragsräume und Säle». Im Minimum gelten folgende Anforderungen (Ziff. 7.7):

  • Min. 2 permanent verfügbare rollstuhlgerechte Zuhörerplätze in Hörsälen, Aulen, Seminar- und Konferenzräumen
  • Manövrierfläche von 1.10 x 1.40 m (B x L)
  • Jeweils einen Sitzplatz für eine Begleit- oder Hilfsperson direkt neben dem rollstuhlgerechten Zuhörerplatz
  • Zusätzlich min. 2 weitere Rollstuhlplätze die bei Bedarf, z.B. durch demontieren von Stühlen oder durch Klappsitze, bereitgestellt werden können.

Vortragsbereiche:

  • Die Erschliessung des Vortragsbereichs, muss die Anforderungen des Kapitels 3 erfüllen (A.5.3). 
  • Referentenpult höhenverstellbar oder mit einer Höhe von 0.72 – 0.76 m über Boden
  • Beinfreiheit unter dem Rednerpult (Höhe x Tiefe x Breite) min. 0.70 m x 0.60 m x 0.80 m (Ziff. 7.4.4)
  • Horizontale Bewegungsflächen vor dem Rednerpult min. 1.10 m x 1,40 m (Ziff. 7.4.2)
  • Sitzmöglichkeit für eine Hilfsperson neben dem Vortragenden, z.B. um die Präsentation zu bedienen (Ziff. 7.7.2)
  • Alternativ zum Referentenpult kann ein ergänzender, gleichwertiger Tisch mit einer Höhe von 0.72 – 0.76 m über Boden und entsprechender Ausstattung zur Verfügung gestellt werden.

Hörbehindertengerechte Schulräume

Die Norm SIA 500 regelt folgende Anforderungen an die Raumakustik und Sprachverständlichkeit von Schulbauten:

  • Generell muss die Sprachverständlichkeit durch die Raumakustik optimiert werden. Es gelten die Anforderungen gemäss Norm SN EN 60268-16 «Objektive Bewertung der Sprachverständlichkeit durch den Sprachübertragungsindex» (Ziff. 5.1.1).
  • Für Unterrichtsräume gelten die Sollwerte der Nachhallzeiten gemäss Norm SIA 181 (Ziff. 5.2.1).
  • Kann die Sprachverständlichkeit nicht mit der Raumakustik gewährleistet werden, sind Beschallungs- und/oder Höranlagen erforderlich (Ziff. 5.1.2).
  • Für die Ausführung von Beschallungsanlagen gelten die Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Akustik (SGA) «Beschallungsanlagen für Sprache» als Richtwert (Ziff. 5.3.3).

Weiterführende Grundlagen sind in den Richtlinien «Hörbehindertengerechtes Bauen» aufgeführt. Spezifisch für Schulbauten sind die Grundlagen und Empfehlungen in der von Sonos (Schweizerischer Dachverband für Gehörlosen- und Hörgeschädigten-Organisationen) zusammen mit dem Architekten Max Meyer herausgegebenen Broschüre «Barrierefreie Schulhäuser» dargelegt. Die Publikation ist ein hilfreicher Ratgeber für die inklusive Bildung von hörbehinderten Kindern und dient als Planungshilfe für Schulgemeinden, Architekten und Fachplaner. Sie legt den Fokus auf raumakustische Lösungen für hörbehinderte Schülerinnen und Schüler.

Umbau, Renovationen

Die Vorgaben gelten grundsätzlich auch für die Anpassung und Renovation bestehender Bauten. Wo bestehende Gegebenheiten die Erfüllung der Regelvorgabe verunmöglichen oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, zeigt die Norm für einzelne Anforderungen bedingt zulässige Abweichungen auf. Die Begründung muss jedoch für den konkreten Einzelfall nachweisen, dass bestehende Grundtatsachen die Erfüllung der Regelvorgabe verunmöglichen (Ziff. 1.2).

 

Stand 04.05.2020

 

      Öffentlich zugängliche Bauten: Hörsäle / Versammlungs- / Kultusbauten und Schulen / Bildung. Themen Fachinformationen: Zuhörer- und Zuschauerplätze.