Der Besuch von Wohnungen muss für alle Menschen, auch im Alter oder mit einer Behinderung, möglich sein. Erreicht wird dies mit wenigen simplen Massnahmen für Durchgänge und Bewegungsflächen.

Für die Besuchseignung sind wenige, grundlegende Anforderungen zu erfüllen. Es muss möglich sein, die Wohnung mit einem Rollstuhl zu erreichen. Mindestens die Küche, ein Wohnraum und ein WC müssen für Rollstuhlfahrende nutzbar sein.

Unter Ziffer 1.3.3.1 nennt die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» die «Eignung der Wohnung für Besucher, allenfalls mit Hilfe Dritter» als einen von drei Punkten des Konzeptes für «Bauten mit Wohnungen», um Menschen im Alter oder mit einer Behinderung nicht aus der Gesellschaft auszugrenzen.
Sind die Wohnungen für Besucher im Rollstuhl nutzbar, erfüllen sie einen Grossteil der Anforderungen, die erforderlich sind, um sie im Bedarfsfall individuell und ohne grossen Aufwand anpassen zu können.

Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Erreichbarkeit der Wohnung, sind für die Besuchseignung im Inneren der Wohnung minimale Anforderungen an Bewegungsfläche und Durchgangsbreiten gemäss Norm SIA 500 wie folgt zu erfüllen.

Bewegungsflächen

  • Alle Nutzflächen innerhalb der Wohnung müssen stufen- und absatzlos sein. Schrägen, d.h. Rampen sind nicht erlaubt (Ziff. 10.1.1).
  • Türen, Fenstertüren und Durchgänge brauchen eine nutzbare Breite von mindestens 0.80 m und sind ohne Schwellen und möglichst ohne Absätze auszubilden (Ziff. 9.2.1, 9.2.2, 10.1.1, Korrigenda C3).
  • Wege und Korridore benötigen in ihrer Breite ein lichtes Mass von mindestens 1.20 m (Ziff. 9.3.1, 10.1.1, Korrigenda C3). Geringere Breiten zwischen 1.00 und 1.20 m sind bedingt zulässig (siehe Beitrag «Wege und Korridore in Wohnbauten»). Die nutzbare Breite von geradläufigen Durchgängen ohne seitliche Abgänge beträgt mindestens 1.00 m (Ziff. 10.1.1, Korrigenda C3).
  • Korridore benötigen mindestens eine Wendefläche von 1.40 m x 1.70 m (Ziff. 9.3.3, Ziff. 10.1.1, Korrigenda C3).
  • Balkone, Terrassen und Aussensitzplätze müssen auch für Besucher zugänglich sein. Balkon- und Terrassentüren brauchen eine Mindestdurchgangsbreite von 0.80 m (Ziff. 9.2.1) und sind vorzugsweise ohne Absatz auszubilden (Ziffer. 9.2.2). Bei unausweichlichen konstruktiven Gründen sind Schwellen bis max. 25 mm über Innen- und Aussenboden zulässig (Ziff. 10.1.3 und Auslegung SIA 500, 2018, A24). Beispiele siehe Merkblatt 031 «Fenstertürschwellen».

Sanitär

  • besuchsgeeigneter SanitärraumPro Wohnung muss es mindestens ein Klosettbecken mit einer Freifläche von mindestens 0.80 x 1.20 m vor dem Becken geben. Diese Freifläche kann sowohl längs als auch quer zum Becken vorgesehen werden und darf sogar bei geöffneter Türe aus dem Raum herausragen.
    Die Raumbreite (Fertigmass) darf in keiner Richtung 1.20 m unterschreiten (Ziff. 10.2.2).
    Vorzugsweise ist dieses Klosett in einem nach Norm SIA 500 als anpassbar geltenden Bad mit minimaler Nutzfläche von 3.80 m2 oder Dusch-Bad mit 3.60 m2 integriert (Ziff. 10.2.2, 10.2.1), siehe hierzu Beitrag «Sanitärräume im Wohnungsbau».
    WC in Wohnungen, besuchsgeeignet / WC dans les logementsEs ist aber auch als separater Toilettenraum (mit Minimalbreite und Minimallänge von 1.20 m) ausführbar.
  • Drehflügeltüren zu diesen Räumen sollten vorzugsweise nach aussen öffnen (Ziff. 10.2.4).

Mehrgeschossige Wohnungen

  • Bei Wohnungen mit unterschiedlichen Niveaus (Split-Level, Maisonette, …) muss das Wohngeschoss stufenlos erschlossen sein (Ziff. 9.1.4).
  • Das Wohngeschoss beinhaltet mindestens einen Wohnraum, die Küche und einen besuchsgeeigneten Klosettraum (Ziff. 9.1.4, 10.2.3).
  • Vorzugsweise ist dieser besuchsgeeignete Klosettraum Teil einer der oben genannten Hauptsanitärräume, mindestens jedoch der genannte, separate Toilettenraum (Ziff. 10.2.2).

 

Stand 28.11.2022