Rampen ermöglichen Personen mit Rollstuhl, Rollator, Kinderwagen oder Velo die Überwindung von Höhendifferenzen. Sie stehen uneingeschränkt zur Verfügung und sind für Alle nutzbar.

Lassen sich Niveaudifferenzen beim Zugang oder innerhalb eines Gebäudes nicht vermeiden, sind Rampen erforderlich, da Stufen – selbst eine einzelne Stufe – für viele Personen ein unüberwindbares Hindernis darstellen.

Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» beschreibt im Anhang C die Kriterien für die Wahl der Einrichtungen zur Höhenüberwindung. Demnach haben Rampen Vorteile im Bezug auf die Transportkapazität, den Zeitaufwand, die Benutzung im Brandfall und sind nicht von Ausfällen (Pannen, Vandalismus) betroffen. Zudem sind sie einfach und ohne Bedienelemente benutzbar. Aufgrund des zusätzlichen Kraftaufwands sind sie hingegen für manuell angetriebene Rollstühle weniger gut geeignet.

Wichtiger Hinweis:
Im Innern von Schulbauten sind Rampen nur bei Umbau oder Renovation zulässig (Anh. A.4.2).

Empfehlungen
– Rampen sind geeignet um geringe Höhenunterschiede innerhalb eines Gebäudes oder beim Zugang zu einem Gebäude zu überbrücken.
– Für Niveaudifferenzen von einer Etage oder mehr sind Rampen alleine im Gebäudeinnern nicht geeignet. Zusätzlich sollen Aufzüge eingebaut werden.
–Die Kombination von Rampe und Aufzug ist sehr sinnvoll, weil die Rampe bei einem Betriebsausfall der Aufzuganlage nutzbar bleibt und weil die Kapazität bei hohem Personenaufkommen, z.B. auf Bahnhöfen, wesentlich verbessert wird.

Anforderungen an Rampen

Rampen in öffentlich zugänglichen Bauten müssen nach SIA 500 folgende Mindestanforderungen erfüllen:

Gefälle

  • so gering wie möglich, max. 6% um eine selbständige Benutzung durch Personen mit Rollstuhl zu ermöglichen (Ziff. 3.5.1.1)
  • bei gewendelten Rampen muss auf einer Breite von min. 1.20 m das Gefälle von max. 6% einhalten werden (Ziff. 3.5.1.3).
  • bedingt zulässig bei Umbau oder Instandsetzung: 6% bis max. 12% mit Handläufen (Ziff. 3.5.1.2)

Hinweis
Eine Rampenneigung zwischen 6% und 12% kann von einem Teil der Personen mit Gehbehinderung genutzt werden, insbesondere wenn sie einen Elektrorollstuhl, ein Rollstuhlzuggerät oder einen Scooter verwenden. Kann situationsbedingt eine Neigung von 6% nicht umgesetzt werden, ist die Installation einer leicht steileren Rampe dennoch sinnvoll, wenn damit längere Umwege vermieden werden.

Breite

  • min. 1.20 m (ermöglicht das Kreuzen mit einer Person, nicht jedoch mit einem Kinderwagen oder einem zweiten Rollstuhl)
  • Für Niveaudifferenzen von max. 0.40 m bei Umbau oder Renovation bedingt zulässig: 1.00 m, vorausgesetzt eine Randaufbordung von min. 0.10 m wird zur seitlichen Sicherung angebracht (Ziff. 3.5.2).
  • Bei Richtungsänderungen von ≥ 45° muss bei Rampen im Aussenraum und bei hohem Publikumsverkehr die äussere Begrenzung der nutzbaren Wegbreite einen Radius von min. 1.90 m aufweisen (Ziff. 3.4.3.1 und Auslegung SIA 500, 2018, A04).

 

Podeste

  • Gefällefreies Podest mit einer Länge von min. 1.40 m am Anfang und am Ende der Rampe sowie vor Türen und Durchgängen (Ziff. 3.5.3.1)
  • Bei Richtungsänderungen von ≥ 45° ist ein gefällefreies Podest mit einer Fläche von min. 1.40 x 1.40 m einzuplanen (Ziff. 3.5.3.1)
  • Für Freiflächen vor Türen gelten die Vorgaben gemäss Ziff. 3.3.3.1
  • Beträgt der Höhenunterschied mehr als 1.50 m, ist nach Möglichkeit ein Zwischenpodest mit einer Länge von min. 1.40 m vorzusehen (Ziff. 3.5.3.2).

Hinweis
Ein Zwischenpodest verlängert die Gesamtlänge der Rampenanlage. Hat die Anordnung eines Zwischenpodest zur Folge, dass die Neigung der Rampe erhöht werden muss, ist je nach Situation abzuwägen, ob eine geringere Neigung gegenüber einem Zwischenpodest mehr Vorteile bringt.

Rampenbeispiele mit Türe gegenüber

Rampe mit Türe gegenüber 1Rampe mit Türe gegenüber 2

Rampenbeispiele mit Türe über Eck

Rampe mit Türe übereck 2Rampe mit Türe übereck 1

 Beläge

  • Bodenbeläge hart und gleitsicher (Anh. B.1)
  • Aussenrampen: bituminöse Beläge, strukturierter Beton, Verbundsteine mit gestossenen Fugen, Kunststeinplatten oder Waschbeton grob strukturiert usw. (Anh. B, Tabelle 6). Gemäss den Empfehlungen der bfu «Bodenbeläge – Anforderungen an die Gleitfestigkeit in öffentlichen und privaten Bereichen mit Rutschgefahr» gilt
    – Gedeckte Rampe mit max. 6% Steigung: Bewertungsgruppe GS2 (R11)
    – Ungedeckte Rampe mit max. 6% Steigung: Bewertungsgruppe GS3 (R12)
    – Gedeckte Rampe mit über 6% Steigung: Bewertungsgruppe GS3 (R12)
    – Ungedeckte Rampe mit über 6% Steigung: Bewertungsgruppe GS4 (R 13)
  • Innenrampen: bituminöse Beläge, abtaloschierter Beton, rutschhemmende Keramikbeläge (Anh. B, Tabelle 6). Gemäss den Empfehlungen der bfu «Bodenbeläge – Anforderungen an die Gleitfestigkeit in öffentlichen und privaten Bereichen mit Rutschgefahr» gilt
    – bis max. 6% Steigung: Bewertungsgruppe GS2 (R11)
    – über 6% Steigung: Bewertungsgruppe GS3 (R 12)

Hinweis
Bei Keramikbelägen ist es wichtig, ein Wartungskonzept auszuarbeiten, um die Gleitsicherheit langfristig zu erhalten.

Sicherheit

  • Bereiche unter einer Rampe welche die nutzbare Höhe von 2.10 m unterschreiten müssen so abgesichert werden, dass sie nicht unterlaufen werden. Dazu ist ab einer lichten Höhe von mehr als 0.30 m eine Abschrankung erforderlich (Ziff. 3.4.4).
  • Bei Absturzhöhen von mehr als 0.40 m ist seitlich der Rampe eine Absturzsicherung (Geländer, Brüstung oder Handlauf mit Sockel) erforderlich (Ziff. 3.5.4).
  • Bei Rampen von min. 1.80 m Breite, darf bis zu einer Absturzhöhe von 1.0 m an Stelle eines Geländers oder einer Mauer auch nur eine Randaufbordung von min. 0.10 m Höhe als Absturzsicherung angebracht werden (Ziff. 3.5.4).

Empfehlung
Nach Norm SIA 500 sind Handläufe nur bei Rampen von mehr als 6% Neigung zwingend erforderlich. Die Fachstelle empfiehlt bei allen Rampen mindestens einseitig, vorzugsweise beidseitig, einen Handlauf zu montieren und diesen mit einer Randaufbordung oder einer Traverse auf max. 0.30 m über Boden so zu kombinieren, dass er gleichzeitig über die gesamte Rampenlänge als Absturzsicherung dient.

 

Schikanen

Feste Schikanenelemente, die quer zur Bewegungsrichtung und versetzt angeordnet sind, müssen gemäss Norm SIA 500 Minimalabstände einhalten, um die Durchfahrt zu gewährleisten. Diese sind in der Tabelle 3 aufgeführt (Ziff. 3.4.3.2). Da solche Schikanenelemente hauptsächlich im Aussenraum auftreten, wird hier auch auf die Vorgaben der VSS Norm  SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» (Ziff. 22 und Anh. Ziff. 11.4) verwiesen. Demnach sind Schikanen grundsätzlich zu vermeiden. Sind sie aus Sicherheitsgründen erforderlich, gelten folgende Anforderungen an Durchfahrbreiten und Abstände in Wegrichtung:

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Weitere Informationen:

Rampen

Handläufe, Abschrankungen und Brüstungen

Bewegungsflächen in öffentlich zugänglichen Bauten

Auslegungen zur Norm SIA 500 aus dem Jahr 2018

Zu diversen Themen sind in den Auslegungen zur Norm SIA 500:2009 aus dem Jahr 2018 Anmerkungen, Erläuterungen und Interpretationen zu finden, die die Anforderungen präzisieren.
– Auslegung A04: Gebäudezugangsrampen

 

Stand 24.07.2019