rollstuhlgerechtes, reserviertes Parkfeld
Das Auto ist für viele Gehbehinderte und Rollstuhlfahrer ein unerlässliches Hilfsmittel. Bei Bedarf muss mindestens ein reserviertes, rollstuhlgerechtes Parkfeld geschaffen werden können.

Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» nennt unter Ziffer 9.7 die minimalen Anforderungen an Parkplätze in Wohnbauten. Sie macht Vorgaben zur Dimensionierung, Anzahl, zum Zugang und zur Anpassbarkeit eines rollstuhlgerechten Parkfeldes.

Im Bedarfsfall muss mindestens ein reserviertes, rollstuhlgerechtes Parkfeld bereitgestellt werden können. Die entsprechenden Vorraussetzungen sind bereits in der Planung vorzusehen.

Anzahl rollstuhlgerechter Parkplätze

  • für Bewohner (Ziff. 9.7.2, Korrigenda C3 und Auslegungen der SIA 500:2009, A23):
    – im Minimum ein Parkplatz,
    – Regel: pro 25 Wohnungen je einer (d.h. 26 Wohnungen = 2 Parkplätze),
    – bei Bedarf bereitstellbar
  • für Besucher (Ziff. 9.7.3, Korrigenda C3):
    pro Parkplatzstandort für Besucher mindestens einer; in maximaler Gehdistanz von 100 m zum Hauseingang

Ladestationen für Elektrofahrzeuge

  • Werden Ladestationen angeboten, ist bei den rollstuhlgerechten Parkfeldern ein gleichwertiges Angebot zu realisieren.
  • Die Anforderungen an die Bedienhöhen und die Manövrierflächen vor den Bedienelementen und Anschlusspunkten sind zu beachten, siehe Merkblatt 150 «Rollstuhlgerechte Ladeplätze».

Anordnung und Dimensionierung

  • Anordnung (Ziff. 9.7.1):
    – möglichst kurzer Weg zum rollstuhlgerechten Gebäudezugang. Dies reduziert Anstrengungen und bietet Sicherheit in Tiefgaragen, da eine Person im Rollstuhl von Autofahrern schlechter gesehen wird. 
    vorzugsweise witterungsgeschützt, um beim zeitaufwendigen Transferieren oder Ein- und Ausladen des Rollstuhls, wenn oftmals keine Hand frei ist für das Halten eines Schirms, nicht unnötig nass zu werden.
    – vorzugsweise nicht seitlich an angrenzende Bauteile anordnen, z.B. Wände, Stützen, Abschrankungen usw. Die Benutzung von rollstuhlgerechten Parkplätzen soll nicht benachteiligend wirken. Ist dies nicht möglich, muss der zusätzliche Abstand zwischen Parkplatz und Bauteilen gemäss Norm SN 40 291 «Parkieren – Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen» eingehalten werden (Auslegungen der SIA 500:2009, A18).
  • Dimensionierung Schräg- und Senkrechtparkierung (Ziff. 9.7.1):
    – Parkfeldbreite mind. 3.50 m, rechtwinkelig zu den seitlichen Begrenzungen gemessen
  • Dimensionierung Längsparkierung (Ziff. 9.7.1):
    – Parkfeldlänge mind. 8.0 m
    – mit einer absatzfreien, anschliessende Fläche von ≥ 1.40 m Breite auf der linken Seite des Parkfeldes, in Fahrtrichtung gesehen
Rollstuhlgerechte Senkrechtparkierung

Rollstuhlgerechte Senkrechtparkierung

Anstände von rollstuhlgerechten Parkfeldern zu Stützen und Wänden

Abstände von rollstuhlgerechten Parkfeldern zu Stützen und Wänden

Rollstuhlgerechtes Längsparkfeld

Rollstuhlgerechtes Längsparkfeld

Rollstuhlgerechte Schrägparkierung

Rollstuhlgerechte Schrägparkierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lösungsansätze im Bestand
Folgende Voraussetzungen ermöglichen, einen rollstuhlgerechten Parkplatz nachträglich zu schaffen:

  • Ein Parkplatz ist so angelegt, dass der zusätzliche Platzbedarf von 1.20 m mit einem Fussgängerbereich überlappt.
  • Drei normalbreite Parkfelder können in zwei breitere, rollstuhlgerechte umgewandelt werden.
  • Der Vorplatzbereich in der Nähe des Hauseingangs bietet Raum und Möglichkeit, nachträglich ein solchen Parkplatz zu erstellen.

Verbindung zu den Wohnungen

Der Zugang sollte ebenso wie das Parkfeld witterungsgeschützt sein, sodass auch bei Regen und grossen Schneemengen der Zugang zum Parkplatz gewährleistet ist. Für viele Betroffene ist eine witterungsgeschütze Verbindung aus Sicherheitsgründen unerlässlich.

  • Verbindung zwischen Parkplatz und Wohnung (Ziff. 9.1.1 und 9.7.1):
    rollstuhlgängig,
    – eben, stufen- und schwellenlos,
    Rampe von max. 6% Gefälle zwischen Parkierungsanlage und Treppenhaus bzw. Parkierungsanlage und Aufzug erlaubt,
    möglichst kurzer Weg,
    vorzugsweise witterungsgeschützt

 

Empfehlung
Wo immer möglich auf Gefälle verzichten.

  • Nutzbare Weg- und Korridorbreite: mind. 1.20 m (Ziff. 9.3.1)
  • Nutzbare Tür- und Durchgangsbreite: mind. 0.80 m (Ziff. 9.2.1)
  • Freifläche vor stets geschlossenen Türen (Ziff. 9.2.3):
    Neben dem Schwenkbereich eines manuell bedienten Türflügels braucht es eine mind. 0.60 m breite Freifläche (Ziff. 9.2.3), damit ein Rollstuhlfahrer zum Öffnen neben die Tür fahren kann.

Böden und Bodenbeläge

  • Bodenfläche:
    eben, stufen- und schwellenlos (Ziff. 9.1.1 und 9.7.1)
    offene Fugen max. 10 mm
    – breitere Fugen vollflächig, eben und dauerhaft ausgefugt (Ziff. 3.2.7 und Anhang B.2)
  • Bodenbeläge: «Gut geeigneter» Belag für Gleitsicherheit und das Befahren mit einem Rollstuhl, auch bei nassem oder verschmutztem Zustand (Ziff. 9.7.1 und Anhang B). Siehe Artikel «Eignung von Bodenbelägen»
  • Gefälle: vorzugsweise horizontal, max. 2% (Ziff. 9.7.1)

    Empfehlung 
    Rollstuhlgerechte Parkfelder möglichst gefällefrei erstellen, damit Gehhilfe oder Rollstuhl beim Transfer nicht fortrollen.

Parkplätze im Stockwerkeigentum

Bei Eigentumswohnungen empfiehlt es sich zur Sicherstellung der Verfügbarkeit eines rollstuhlgängigen Parkplatzes, die Parkplatzzuordnung über einen Grundbucheintrag zu regeln (Auslegungen der SIA 500:2009, A23).

Die rollstuhlgängigen Parkplätze auf dem Grundstück sind dauerhaft zu erhalten und bei Bedarf behinderten Bewohnern der Überbauung zur Verfügung zu stellen, entweder indem der Behindertenparkplatz gegen einen anderen Parkplatz abgetauscht oder gegen Entgelt vermietet wird.

Sicherstellung der Verfügbarkeit
Zum Abtausch des Parkplatzes bei Bedarf muss eine Verpflichtung in Form einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung als Auflage in der Baubewilligung statuiert sein. Die Baubewilligung (BRE) ist die erforderliche rechtsgültig unterzeichnete Verfügung der dafür zuständigen Behörde, um eine Verpflichtung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu können.

Die Anmerkung der Verpflichtung im Grundbuch, sichert auch nach Eigentümerwechsel einer Wohnung den weiteren Bestand der Verpflichtung.

Die Anmerkung einer Verpflichtung in Form einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im Grundbuch ist nicht möglich, wenn es sich um eine private Verpflichtung handelt (unabhängig von einem Baubewilligungsverfahren). Dann muss stattdessen eine Dienstbarkeit begründet werden.

Da es sich um eine Einschränkung hinsichtlich der Nutzung, Verwaltung und Veräusserung eines Parkplatzes handelt, ist es auch möglich, die Nutzungsordnung für die Tiefgarage um eine entsprechende Klausel zu ergänzen. Diese ist für alle Beteiligten verbindlich (Art. 649a ZGB). Die Ergänzung der Nutzungsordnung muss aber aus dem Grundbuch ersichtlich sein und ist dazu bei bereits bestehenden Anmerkungen zur Nutzungsordnung anzufügen.

Beispiel für Reglung in der Baubewilligung
(Formulierung für Baurechtlichen Entscheid, BRE)

Erwägung:
Die rollstuhlgängigen Parkplätze auf dem Grundstück sind dauernd zu erhalten und bei Bedarf behinderten Bewohnern der Überbauung zur Verfügung zu stellen, entweder indem der rollstuhlgängige Parkplatz gegen einen anderen Parkplatz abgetauscht oder gegen Entgelt vermietet wird, was im Grundbuch anzumerken ist.

Dispositiv:
Bis spätestens vor Baubeginn hat die Bauherrschaft bzw. verfügungsberechtigte Grundeigentümerschaft die nachfolgende Verpflichtung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen und hierüber dem Hochbauamt ein Zeugnis des Grundbuchamtes einzureichen: «Der rollstuhlgängige Parkplatz Nr. xx in der Tiefgarage ist dauernd zu erhalten und bei Bedarf behinderten Bewohnern der Überbauung gegen Entgelt/durch Abtausch zur Verfügung zu stellen.»

Abstellanlage für Zweiräder

Witterungsgeschützte und fahrend zugängliche Abstellanlagen für Velos und Elektrokleinfahrzeuge werden in Wohnanlagen aufgrund von Mobilitätskonzepten immer häufiger und grösser ausgebaut. Sie haben für Menschen mit Behinderung eine hohe Bedeutung, da sie auch für Hilfsmittel für den Aussenraum wie z.B. Scooter genutzt werden können.

Für den Umgang mit diesen Verkehrsmitteln hat die SIA 500 noch keine Anforderungen festgelegt. Es wäre hilfreich, bei der Dimensionierung solcher Anlagen auch Hilfsmittel für Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.

Empfehlung

  • Abstellanlagen für Velos, E-Bikes, Motorräder etc. sind so zu dimensionieren und auzustatten, dass auch dreirädrige Velos und Fahrhilfen für den Aussenraum abgestellt und bei Bedarf geladen werden können.
  • Nahe der Hauszugänge sollen geeignete Abstellfelder für die Parkierung von Hillfsmitteln für den Aussenraum gekennzeichnet werden.
  • Türen und Tore sind vorzugsweise zu automatisieren. Türöffnungstaster und Schliesssysteme sind gut zugänglich und auf max. 1.10 m Höhe anzuorden.
  • Steckdosen sind an gut zugänglicher Position auf einer Bedienhöhe zwischen 0.80 m und 1.10 m anzuordnen, damit Personen mit Rollstuhl ihre Hilfsmittel selbstständig aufladen können.

 

In der Richtlinie «Wohnungsbau – hindernisfrei anpassbar» (2023) finden Sie die entsprechenden Informationen zum Thema Parkierung und die Anforderungen an Dimensionierung und Positionierung veranschaulicht.

 

Stand 08.08.2023

      Bauten mit Wohnungen: Anpassbare Wohnungen und Studentenunterkünfte. Themen Fachinformationen: Parkierung / rollstuhlgerechte Parkfelder.