Das Auto ermöglicht vielen Gehbehinderten und Rollstuhlfahrenden am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Rollstuhlgerechte Parkfelder sind unerlässlich, damit sie selbständig vom Auto auf ihr Hilfsmittel transferieren und dieses ein- und ausladen können.

Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» nennt unter der Ziffer 7.10 die minimalen Anforderungen an Parkplätze in Bauten mit Publikumsverkehr und macht Vorgaben zur Dimensionierung, zum Zugang und zur Anpassung eines rollstuhlgerechten Parkfeldes. Rollstuhlgerechte Parkfelder zählen zu den spezifischen Einrichtungen Typ A (Ziff. 1.2).

Anzahl rollstuhlgerechter Parkplätze pro Parkierungsanlage

Bei Parkierungsanlagen, die dem Publikum offen stehen, muss mindestens ein reservierter, rollstuhlgerechter Parkplatz (RPP) erstellt und entsprechend markiert werden. Die Anzahl nimmt zu, sobald die Parkierungsanlage mehr als 50 Parkplätze umfasst (Ziff. 7.10.1 und Anh. A.2.2).

Total ParkplätzeAnzahl rollstuhlgerechte Parkplätze (RPP)
bis 501
51 – 1002
101 – 1503
151 – 2004
201 – 3005
301 – 5006
pro weitere angebrochene 250+1

Anordnung

Parkplätze im Aussenraum (Ziff. 7.10.3):

  • In der Nähe des rollstuhlgerechten Gebäudezugangs
  • Nach Möglichkeit witterungsschützt

Bei Parkierungsanlagen (Anh. 2.2):

  • Nahe der rollstuhlgerechen Gebäudezugänge bzw. des Fussgängerhauptzugangs
  • Bei gleichwertigen Ausgängen wie z.B. in Parkierungsanlagen mit mehreren Stockwerken: pro Ausgang, min. 1 RPP.
  • Vorzugsweise seitlich nicht an angrenzende Bauteile, wie z.B. Wände, Stützen, Abschrankungen usw. anordnen. Die Benutzung von rollstuhlgerechten Parkplätzen sollte nicht benachteiligend wirken. Ist dies nicht möglich, muss der zusätzliche Abstand zwischen Parkplatz und Bauteilen gemäss Norm SN 640 291a eingehalten werden (Ziff 7.10 und Auslegung SIA 500, 2018, A18).

Hinweis

Folgende Möglichkeiten bestehen bei Umbauten und Umnutzungen zur Schaffung der erforderlichen Behindertenparkfelder:

  • Die Manövrierfläche von 1.20 m seitlich des Parkfeldes darf mit einem Fussgängerbereich überlappen.
  • Drei normalbreite Parkfelder können in zwei breitere, behindertengerechte Parkfelder umgewandelt werden.
  • Bei ausreichenden Platzverhältnissen kann im Bereich des Gebäudevorplatzes nachträglich ein Behindertenparkfeld in der Nähe des Hauseingangs gekennzeichnet werden.

Anforderungen

Der rollstuhlgerechte Parkplatz hat folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Bodenfläche:
    – Eben, stufen- und schwellenlos (Ziff. 3.2.1 und 7.10.3);
    – Offene Fugen ≤ 10 mm; breitere Fugen vollflächig, eben und dauerhaft ausgefugt
    (Ziff. 3.2.7)
  • Bodenbeläge: für das Befahren mit Hilfsmitteln «gut geeignet», gleitsicher (Anh. B);
  • Gefälle: max. 2% (Ziff. 3.2.3)
  • Breite von Senkrecht- und Schrägparkfeldern:
    – min. 3.50 m, rechtwinklig zu der seitlichen Begrenzung gemessen (Ziff. 7.10.3)
    – Hinter dem Parkfeld ist eine absatzfreie Manövrierfläche von 1.70 m Tiefe für das Ein- und Ausladen erforderlich (Richtlinien Strassen Wege Plätze).
    – Rollstuhlgerechte Parkplätze sind vorzugsweise nicht seitlich an angrenzende Bauteile, wie z.B. Wände, Stützen, Abschrankungen, usw. anzuordnen und so zu disponieren, dass sie nicht benachteiligend wirken. Ist dies nicht möglich, muss der zusätzliche Abstand zwischen Parkfeld und Wand, Stütze oder Abschrankung und dgl. gemäss Norm SN 640291a eingehalten werden (Auslegung zur Norm SIA 500, 2018, A18).

Breite Querparkierung

  • Dimension von Längsparkfeldern:
    – Länge min. 8.00 m
    – seitlich des Fahrzeuges (auf der Fahrerseite) ist eine absatzfreie Manövrierfläche von min. 1.40 m Breite erforderlich (Ziff. 7.10.3).

Markierung

Ein rollstuhlgerechtes Parkfeld ist für die ausschliessliche Benutzung durch Menschen mit Behinderung reserviert und wie folgt zu kennzeichnen (Ziff. 7.10.2):

  • Hinweisschild mit dem ICTA-Symbol (International Commission on Technology and Accessibility) 
  • Markierung mit dem ICTA-Symbol auf dem Boden (Ziff. 7.10.2)
  • Markierungsfarbe für Bodenmarkierung:
    – Gelb auf Strassen gemäss Norm 640 852 «Taktil-visuelle Markierungen»
    – Weiss oder andere Farben auf privaten Grundstücken.

Zugang zum rollstuhlgerechten Parkplatz

Der Weg vom rollstuhlgerechten Parkplatz zum Veranstaltungs- oder Dienstleistungsort muss rollstuhlgängig, stufenlos und möglichst kurz sein. Die Verbindung zwischen Behindertenparkplatz, Haupteingang und Treppenhaus/Aufzug ist, wo immer möglich, frei von Gefälle auszuführen. Überdachte, kurze Wege sind eine grosse Erleichterung. Der Zugang zum Parkplatz soll auch bei Regen und Schnee gewährleistet sein.

  • Rampen im Gebäude sind zwischen dem rollstuhlgerechten Parkfeld und der vertikalen Erschliessung (Aufzug) nur bedingt, d.h. bei einem Umbau oder bei einer Renovation zulässig und müssen die Anforderungen gemäss Norm SIA 500 erfüllen (Ziff. 3.5.1 und Auslegung SIA 500, 2018, A05)  (Anh. A.2.2).
  • Nutzbare Breite von Wegen und Korridoren: min. 1.20 m (Ziff. 3.4.1)
  • Nutzbare Breite von Türen und Durchgängen: min. 0.80 m (Ziff. 3.3.1.1).
  • Die Bedienbarkeit der Türen ist zu gewährleisten (Ziff. 3.3.3 und 3.3.4)

Bedienelemente und Kassenautomaten

Im Fall einer kostenpflichtigen Parkierungsanlage muss mindestens eine Kassenanlage vom Rollstuhl aus bedienbar sein:

  • Höhe der Bedienelemente: 0.80 – 1.10 m über Boden (Ziff. 6.1.1); diese Höhe gilt für Kartenschlitz, Kundentastatur, Notenschlitz und Elemente zum Bargeldeinwurf (Auslegung 25.09.2015). Kann der Automat nicht über den Ziffernblock bedient werden, müssen auch die Funktionstasten für die Bedienung auf der entsprechenden Höhe angeordnet sein. Ist die Bedienung über den Ziffernblock möglich müssen weitere derselben Funktion dienende Tasten nicht zwingend normkonform sein (Ziff. 6.1 und Auslegung SIA 500, 2018, A12).
  • Freifläche vor den Bedienelementen: Beidseitige mit einer Breite von 0.70 m
    (Ziff. 6.1.2)
  • Wendefläche vor dem Kassenautomaten: min. 1.40 x 1.70 m  (Ziff. 3.4.2).
  • Rückversetzung in Nischen oder hinter vorstehenden Elementen (z.B. Ablagen, Sockel) (Ziff. 6.1.3):
    – max. 0.25 m
    – bis max. 0.60 m im Falle der Unterfahrbarkeit, z.B. einer Ablage

 

  • minimale Abstände zwischen Bedienelementen von einem Automat und Mauer oder Möbelelement

 

 

 

 

 

 

  • minimale Abstände zwischen Bedienelementen von einem Automat und dem nächsten Hindernis

 

  • Rücksetzung in einer Nische max. 0.25 m

Sicherheit und Beleuchtung

Beleuchtungsstärke, Blendungsbegrenzung und Leuchtdichteverteilung müssen die Sicherheit, die Orientierung und das Ablesen von Sprechbewegungen gewährleisten (Ziff. 4.4). Die Anordnung der Licht-Quellen muss auch Führungselemente, Markierungen und Wegweisung hervorheben (Ziff. 4.1.1). Matte Bodenbeläge verringern die Gefahr von Spiegelungen und Reflexen.

Die Beleuchtungsstärke muss in Parkierungsanlagen und auf Parkflächen 75 lx (Wartungswert) betragen. Die Aus- und Eingänge des Gebäudes müssen als Übergangszonen betrachtet werden. Die Beleuchtungsstärke der Übergangszone soll die Adaptation zwischen der Beleuchtungsstärke im Innern und im Aussenraum bei Tag und Nacht unterstützen
(Anh. D.1.1.3)

Für Aussenräume muss die Beleuchtung die Anforderungen der Norm SN EN 12464-2, für Innenräumen die der Norm SN EN 12464-1 erfüllen.

Siehe dazu auch den Artikel «Beleuchtung».

Orientierung und visuelle Kontraste

  • Die Orientierung und die Bewegungssicherheit von Personen muss durch eine gute Erkennbarkeit von Signalisation und Gebäudeteilen unterstützt werden. Die erforderlichen Helligkeits- und Farbkontraste sind auf die Beleuchtungsbedingungen abzustimmen (Ziff. 4.1.2).
  • Es dürfen keine visuellen Täuschungen durch stark kontrastierende, gemusterte Flächen hervorgerufen werden (Ziff. 4.1.2).

Die Mindestanforderungen an den Helligkeitskontrast zwischen zwei Bauelementen sind von deren Funktion abhängig (Ziff. 4.3.1):

  • Bauteile mit Warnfunktion sowie Beschriftungen müssen einen Helligkeitskontrast der Prioritätsstufe I erfüllen.
    – Michelson-Kontrast: KM ≥ 0.6
    – Verhältnis der Reflexionsgrade zwischen der helleren (ρhf) und der dunkleren Farbe (ρdf): ρhf ≥ 4 ρdf
    – Mindestreflexionsgrad der helleren Fläche: ρhf ≥ 0.6
  • Bauteile mit Führungs- oder Orientierungsfunktion müssen einen Helligkeitskontrast der Prioritätsstufe II aufweisen.
    – Michelson-Kontrast: KM ≥ 0.3
    – Verhältnis der Reflexionsgrade zwischen der helleren (ρhf) und der dunkleren Farbe (ρdf): ρhf ≥ 2 ρdf.
    – Mindestreflexionsgrad der helleren Fläche: ρhf ≥ 0.6

Weiterführende Informationen finden Sie in den Richtlinien zur Planung und Bestimmung visueller Kontraste.

 

Stand 13.02.2024