Zuschauerbereich Rollstuhlplätze Stadion
Bei öffentlich zugänglichen Bauten sind spezifische Einrichtungen erforderlich, welche Menschen mit Behinderung eine selbständige und sichere Nutzung des Gebäudes erlauben.

Unter dem Begriff «spezifische Einrichtung» werden spezielle Räume und Vorkehrungen verstanden, die für Personen mit Behinderung erforderlich sind, um bauliche Benachteiligungen zu kompensieren. Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» beschreibt zwei Typen (Ziff. 1.2):

  • Als Typ A werden Einrichtungen und Räume bezeichnet, welche vorwiegend oder ausschliesslich durch Personen mit Behinderung genutzt werden.
  • Der Typ B umfasst Einrichtungen und Vorkehrungen, die nur als bedingt zulässig gelten. Sie dürfen bei einem Umbau oder einer Renovation als Ersatzmassnahme oder Behelf an Stelle der in der Norm verlangten Einrichtung eingesetzt werden.

Spezifische Einrichtungen Typ A

In Kapitel 7 «Spezifische Einrichtungen» regelt die Norm SIA 500 die Anforderungen an folgende spezifische Einrichtungen und Räume:

Neben den in der Norm aufgeführten spezifischen Einrichtungen sind auch brandgesicherte Bereiche in Hotels oder Bürogebäuden als Einrichtung des Typs A zu betrachten (Ziff. 8.2).

Spezifische Einrichtungen Typ B

Solche für Umbauten bedingt zulässige Einrichtungen und Vorkehrungen sind:

Anforderungen

Die beiden Einrichtungstypen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Vorzugsweise an den selben Standorten wie die Einrichtungen (z.B. Toiletten) für die allgemeine Nutzung anordnen (Ziff. 7.1.2)
  • Zu den gleichen Betriebszeiten verfügbar sein, vorzugsweise ohne Hilfe von Dritten (Ziff. 7.1.2)
  • Mit einer Beschilderung gekennzeichnt, welche die nötigen Informationen auf einer Höhe von max. 1.60 m über Boden und mit Helligkeitskontrast der Prioritätsstufe I vermittelt (Ziff. 6.2.1)

Wo aus Sicherheit- oder Betriebsgründen der Zugang durch Abschliessen eingeschränkt werden muss, ist vorzugsweise ein Schloss mit Einheitsschlüssel «Eurokey» einzusetzen (Ziff. 7.1.4).

Konsequenzen solcher Einrichtungen auf die Nutzung und den Betrieb, müssen dem Bauherrn und gegebenenfalls den zuständigen Bewilligungsbehörden erklärt werden und sind zu dokumentieren (Ziff. 7.1.5)

Falls verschiedene Möglichkeiten bestehen, ist immer jene zu wählen, welche für den Benutzer am wenigsten nachteilig ist (Ziff. 7.1.6)

Die kantonalen Bauberater für hindernisfreie Bauten sind im besten Fall für die Projektierung und Optimierung beizuziehen (Ziff. 7.1.7)

Stand 24.07.2017