Eine ungenügende Lichtbreite bei einer Tür oder das Fehlen einer freien Fläche neben der Tür stellt ein unüberwindbares Hindernis dar, das Personen mit einer Behinderung die Nutzung eines Baus oder dessen Inneneinrichtungen verunmöglicht.

Bei Türen, Fenstertüren und Durchgängen beschreibt die Norm SIA 500«Hindernisfreie Bauten» (Kapitel 3.3) die Anforderungen an Lichtbreite, Schwelle und nötige Manövrierflächen, um Türen und Fenstertüren betätigen zu können. Sie gibt auch Hinweise für Windfänge, Karusselltüren, Drehkreuze und Erkennbarkeit der Türen.

Breite

Gemäss Norm SIA 343 «Türen und Toren» ist die minimale nutzbare Breite einer Türe die effektive Lichtbreite, die weder durch den einstehenden Türflügel noch etwas anderes verringert werden darf (Ziff. 3.3.1.2).

Die minimale nutzbare Breite beträgt (Ziff. 3.3.1.1 und Auslegung SIA 500, 2018, A02):

  • 0.80 m für Türen;
  • 0.80 m für gerade Durchgänge mit einer Länge bis max. 0.60 m;
  • 1.00 m für gerade Durchgänge mit einer Länge zwischen 0.60 m und 2.00 m;
  • Durchgänge mit seitlichen Türen oder Zugängen sind als Korridor zu betrachten.

Schwellen und Absätze

Türen müssen ohne Schwelle ausgeführt werden. Wenn ein Absatz nötig ist, wie z.B. bei einer Hauseingangstür, sollte dieser Absatz eine Höhe von max. 25 mm nicht überschreiten und nur einseitig bestehen. Flachgewölbten Deckschienen sind zulässig (Ziff. 3.3.2.1).

Bei Aussentüren und -fenstertüren sind Schwellen mit einer Höhe von max. 25 mm über dem Innen- und Aussenboden aus unausweichlichen konstruktiven Gründen zulässig (Ziff. 3.3.2.2).

Fluchttüren dürfen keine Schwellen aufweisen (Ziff. 8.1.2).

Mehr Details finden Sie im Referat Schwellen und SIA 500.

Freie Fläche vor Türen

Espace libre devant les portesBei einer nicht automatisierten Türe ist eine freie Fläche neben dem Türgriff auf der Seite des Schwenkbereichs erforderlich. Diese Fläche muss eine Breite x von min. 0.60 m aufweisen. Wird der Türflügel 90° geöffnet, muss eine freie Länge y von min. 0.60 m vorhanden sein, so dass die Summe von x und y min. 1.20 m beträgt (Ziff. 3.3.3.1).

x + y = min. 1.20 m

Im Fall eines Umbaus oder einer Instandsetzung ist es zulässig, dass x bis auf 0.20 m reduziert wird, wenn die Formel x + y  = min. 1.20 m eingehalten ist.

Steht eine Türe neben einem Treppenabgang oder irgendeiner anderen Sturzgefahr, muss der Abstand zwischen der Türleibung und dem Ausstiegstritt min. 0.60 m betragen (Ziff. 3.3.3.2).

Tür-Treppen / Escalier-porte 1Tür-Treppen / porte-marches 2

Türbedienung

  • Manuell bediente Türen sind mit gut greifbaren Griffen (Grösse und Form) auszustatten. Knäufe oder Muschelgriffe sind nicht zulässig (Ziff. 3.3.4.1).
  • Wenn möglich sollten manuell bediente Türen ohne Türschliesser ausgerüstet werden. Sie sollen mit einer Kraft nicht grösser als 30 N und mit einer Geschwindigkeit von ca. 1°/s (In-Bewegung-Setzen und Aufrechterhaltung der Flügelbewegung) bedienbar sein. Das Einrasten der Schlossfalle beim Schliessen der Türe kann momentan mit grösserer Kraft geschehen (Ziff. 3.3.4.2).
  • Wenn die Türöffnung automatisiert ist, sollten die Türen, wenn möglich, schiebbar sein (Ziff. 3.3.4.3).
  • Anordnung der Türdrücker gemäss Regelung der Bedienelemente (Ziff. 9.6.1 und Auslegung SIA 500, 2018, A22):
    – Höhe: 0.80 m bis 1.10 m über Boden,
    – Freifläche: min. 0.70 m beidseitig des Türdrückers; einseitige Freifläche von 0.7 m bedingt zulässig.

    Empfehlung
    Türdrücker sollten nicht in Raumecken platziert werden, da sie dort von einem Rollstuhl aus nicht erreichbar sind.

Windfang

Sas v2016Grösse: min. 1.40 x 1.40 m

Die oben erwähnte Formel x + y = min. 1.20 m bei nicht automatisierten Türen muss erfüllt werden (Ziff. 3.3.5).

Karrusseltüren und Drehkreuze

Zusätzliche, automatisierte Türen oder Durchgänge müssen vorgesehen werden, um Karusselltüren und Drehkreuze umgehen zu können. Sie müssen die Anforderungen an Breite, freie Fläche vor Türen und Türbedienung erfüllen (Ziff. 3.3.6.1).

Automatisierte Karusselltüren müssen die Anforderungen der Normen SN EN 16005 und SN EN 16361 erfüllen und wenn möglich mit einem Präsenzmelder und mit eigenem Verlangsamungsschalter ausgerüstet werden, welcher eine Verlangsamung auf mindestens zwei Rotor-Umdrehungen bewirkt (Ziff. 3.3.6.2 und 3.3.6.3).

Türerkennbarkeit

Eine sehbehinderte Person erkennt eine Tür, indem diese einen ausgeprägten Farbkontrast aufweist:

  • zwischen Flügeltür und Mauer
  • zwischen Türrahmen und Mauer 
  • zwischen Türrahmen und -flügel. 

Gemäss der Norm SIA 550 sollte dieser Farbkontrast einen Helligkeitskontrast der Prioritätsstufe II (Ziff. 3.3.7.1 und 4.3.1) einhalten. Nach Michelson Kheisst es: KM ≥ 0,3

Das Verhältnis zwischen dem Reflexionsgrad der helleren Fläche ρhf  und dem Reflexionsgrad der dunkleren Fläche ρdf ist das folgende: ρhf ≥ 2 ρdf

Der Reflexionsgrad der helleren Fläche ρhf soll dabei min. 0.6 vortragen
(Ziff. 3.3.7.1 und 4.3.1).

Glastüren und -wände müssen mit einer nicht transparente Markierung gekennzeichnet werden:

  • auf ihrer ganzen Länge
  • im Bereich zwischen 1.40 m und 1.60 m über Boden
  • 50% dieses Bereichs
  • wenn möglich, in einer hellen und einer dunklen Farbe
  • wenn die Markierung nicht durchgehend ist: Abstand zwischen den verschieden Elementen ≤ 0.10 m. (Ziff. 3.3.7.2 und 3.4.7).

 

Stand 25.07.2019

 

Auslegungen zur Norm SIA 500 aus dem Jahr 2018

Zu diversen Themen sind in den Auslegungen zur Norm SIA 500:2009 aus dem Jahr 2018 Anmerkungen, Erläuterungen und Interpretationen zu finden, die die Anforderungen präzisieren.
– Auslegung A02: Breite von Türen
– Auslegung A22: Anordnung von Klingeln und Briefkästen in Wohnbauten