Fachartikel über Bedeutung und Auslegung der Norm SN 521 500 in kantonalen Baugesetzen im Jahr 2000.

„In der Bundesverfassung von 2000 ist das Gleichstellungsgebot für Behinderte verankert. Im Bauwesen sollte dieses verfassungsrechtliche Grundrecht durch die kantonalen Baugesetze und Bauverordnungen gewährleistet werden. Der Vollzug baugesetzlicher Bestimmungen zum behindertengerechten Bauen zeigt allerdings eine andere Realität. Nicht grundlos wurde letztes Jahr die Initiative «Gleiche Rechte für Behinderte» eingereicht mit der Forderung, das Gleichstellungsgebot mit einem einklagbaren Rechtsanspruch zu versehen. Damit stellt sich die Frage nach der Bedeutung der Norm SN 521 500 «Behindertengerechtes Bauen» im Baurecht. Die folgenden Überlegungen greifen verschiedene Aspekte davon auf.“

 

Der Artikel aus dem bulletin Nr. 31 / 2000 ist als Download verfügbar.

      Themen Publikationen: Gleichstellung / Umsetzung. Publikationsarten: Artikel und Norm-Rezensionen.